Wenn von Diensterfindungen oder Arbeitnehmererfindungen die Rede ist, kommt oftmals der Einwand: es wurde doch schon in meinem Arbeitsvertrag durch Abtretung von Erfindungen ausgeschlossen, dass ich ein Recht auf eine mögliche Erfindung innerhalb der Firma habe. Doch richtig ist: solche Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag sind nicht zulässig.
Grundsätzlich ist das Recht an einer Arbeitnehmererfindung – und auch die Vergütung einer solchen Erfindung – durch das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG) geregelt. Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung in Anspruch nehmen und hat das Recht, sie wirtschaftlich zu verwerten (6 ArbnErfG). Dabei ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die Erfindung nicht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verwerten, sondern auch europa- und sogar weltweit (§14 Abs. 1 ArbnErfG).
Aber auch der Arbeitnehmererfinder hat Rechte an seiner Erfindung. Denn sobald ein Arbeitnehmer im Dienst eine Erfindung macht, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und in Textform mitteilen. Ist die Erfindung durch mehrere Personen zustande gekommen, ist die Erfindung gemeinsam zu melden (§5 ArbnErfG). Der Arbeitgeber muss nun zeitnah die Erfindung zum Patent anmelden. In der Patentanmeldung muss der Erfinder (also der oder die Arbeitnehmer) benannt werden (§63 PatG). Wird der Patentschutz erteilt, hat der Arbeitnehmererfinder das Recht auf eine angemessene Vergütung – wenn der Arbeitgeber von der Erfindung wirtschaftlich profitiert (§9 ArbnErfG).
Gar nicht so selten findet man daher in Arbeitsverträgen bestimmte Ausschlussklauseln vor, die Arbeitnehmererfindungen betreffen. Gerne wird dort eine pauschale Vergütung für mögliche Erfindungen vereinbart. Das ist durchaus zulässig (§ 12 Abs. 1 ArbEG), wirft aber auch Fragen auf:
Pauschale Vergütung einer Diensterfindung- doch was ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Oftmals wird aber auch eine mögliche Entlohnung für zukünftige Erfindungen im Dienst im Arbeitsvertrag gleich gänzlich ausgeschlossen. Dies ist jedoch nicht zulässig. Denn gemäß § 22 ArbErfG kann zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den Vorschriften des ArbErfG nicht abgewichen werden.
§ 22 ArbnErfG
Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden.
Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.
Im Arbeitsvertrag sind daher pauschale Klauseln über die Abtretung möglicher zukünftiger Erfindungen unzulässig. Die Regelung des § 22 ist grundsätzlich unabdingbar und zwingendes Recht. Sie dient dem Schutz des Arbeitnehmers.
Es lediglich möglich, nach Meldung einer Erfindung eine individuelle Vereinbarung über die Abtretung der vermögenswerten Rechte an der Erfindung zu treffen.
Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme zugelassen, weil ein Arbeitnehmer, wenn er nach Meldung seiner Erfindung und möglicher Kenntnis von seiner Rechtsposition weniger schützenswert ist und dann der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat.
Der Arbeitnehmer muss aber über seine rechtliche Position in Kenntnis sein, d.h. er muss sich bewusst sein, welche Rechte er möglicherweise mit einer Übertragung der Vermögenswerten Rechte an der Erfindung aufgibt. Daher sind an die Auslegung solcher Vereinbarungen nach Meldung einer Erfindung strenge Maßstäbe zu stellen.
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