Markenrecht
Das Kennzeichen und Markenrecht bildet eines der Hauptarbeitsgebiete unseres angestellten Rechtsanwalts und angestellten Patentanwalts, die Ihre Interessen als eigener Berufsträger jeweils vertreten. Unsere angestellten Anwälte können auf eine langjährige erfolgreiche Tätigkeit sowohl für deutsche als auch zahlreiche internationale Mandanten zurückblicken. Dabei reicht die Firmengröße der Mandanten vom Ein-Mann-Kleinbetrieb bis zur internationalen Gesellschaft.
Sie suchen einen Anwalt, der Sie in kennzeichenrechtlichen Angelegenheiten berät? Die markenrechtliche Betreuung unserer Mandanten erstreckt sich von der Erstberatung, die vorwiegend für kleinere Firmen ohne eigene Anwälte einen hohen Stellenwert besitzt, über die Eintragung der Marke bis hin zur Durchsetzung des Schutzrechts gegenüber Verletzern.
Entlang dieses Weges achten wir stets darauf, eine Lösung zu finden, die optimal auf Ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten eingeht. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir ein maßgeschneidertes Konzept und setzen dieses in die Praxis um.
Was wir leisten
- Beratung über Schutzstrategien
- Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
- Recherchen nach älteren Rechten Dritter
- Markeneintragungsverfahren
- Vertretung in Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Patentamt
- Überwachung der eingetragenen Marken
- Beratung bei Verträgen
- Prozessführung, z.B. in Verletzungsprozessen und Nichtigkeitsverfahren
Schutzstrategien
Im Rahmen der Erstberatung gilt es, eine geeignete Schutzstrategie zu entwickeln, die einen möglichst umfassenden Schutz bei sinnvollem Einsatz von Ressourcen bietet. Dabei berücksichtigen unser angestellter Rechtsanwalt und unser angestellter Patentanwalt, welches objektive Schutzbedürfnis der Mandant hat und welche Mittel ihm dafür zur Verfügung stehen.
Hierzu sind, unter anderem, folgende Fragen zu klären:
Auswahl des zu schützenden Zeichens
Möglich sind Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Formen, Farben und Positionsmarken
Auswahl der zu schützenden Waren und Dienstleistungen
Was bietet der Mandant bereits auf dem Markt an, was beabsichtigt er in den nächsten Monaten anzubieten, wie wird sich sein Angebot in den kommenden drei bis vier Jahren entwickeln?
Auswahl der Länder
Wo wird wirklich Schutz benötigt? Reicht Deutschland oder benötigt der Mandant einzelne weitere Länder, die gesamte EU oder weltweit ausgewählte Länder?
Recherche
Welche älteren Rechte (z. B. Marken, Firmen, Titel, Domains) könnten der eigenen Anmeldung und Benutzung des Zeichens im Markt entgegenstehen?
Kosten
Welches Budget muss der Mandant für die Schutzstrategie einplanen bzw. was kann mit einem vorgegebenen Budget erreicht werden?
Titelrecht
Dem Schutz des Markengesetzes unterfallen ausdrücklich auch Werktitel. Den Namen oder besondere Bezeichnungen von:
- Druckschriften (z. B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften),
- Filmwerken (z. B. Kinofilme, Fernsehsendungen),
- Tonwerken (z. B. Musikstücke, Hörspiele, Radiosendungen),
- Bühnenwerken oder
- sonstigen vergleichbaren Werken (z. B. Computerprogramme, Spiele, Multimediaprodukte)
Kommt damit ein Schutz zu, der dem Benutzer eines Titels das ausschließliche Recht zur Benutzung desselben gewährt. Dadurch kann von unberechtigten Verwendern eines identischen oder verwechslungsfähigen Titels im geschäftlichen Verkehr z. B. Unterlassung oder auch Schadensersatz verlangt werden.
Titelschutz entsteht mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme einer Bezeichnung. Auch wenn eine Eintragung nicht notwendig ist, um den Schutz als Werktitel entstehen zu lassen, muss die Bezeichnung doch zumindest unterscheidungskräftig sein oder Verkehrsgeltung erlangt haben.
Unabhängig von einer tatsächlichen Verwendung wird einer Bezeichnung auch durch öffentliche Ankündigung des Titels in sogenannten Titelschutzanzeigen ein Vorabschutz zugestanden, sofern das Werk in angemessener Zeit danach erscheint.
Unser angestellter Rechtsanwalt berät Sie als eigener Berufsträger bei der Auswahl eines geeigneten Titels, überprüft die Schutzfähigkeit des Titels, entwirft Titelschutzanzeigen und unterstützt Sie bei deren Veröffentlichung.
Recherche
In der Vielzahl der Fälle entstehen Markenrechte erst mit Eintragung eines Zeichens im Markenregister. Erst ab diesem Zeitpunkt können Sie Dritten gegenüber geltend gemacht werden. Häufig ist zu beobachten, dass die Annahme besteht, eine Markeneintragung könne generell und überall zur Absicherung des eigenen Geschäftsfeldes helfen – auch gegenüber Dritten, die über ältere Rechte verfügen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Kennzeichen- und Markenrecht gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Das heißt, im Konfliktfall hat derjenige die besseren Rechte (bzw. die besseren „Karten“), dessen Kennzeichen oder Marke zuerst entstanden und damit älter ist. Marken können also das eigene Geschäftsfeld tatsächlich nur gegen solche Verletzungen schützen, die zeitlich nach der Anmeldung und Eintragung der Marke stattfinden.
Hingegen ist es auch trotz eigener, eingetragener Marke möglich, ältere Rechte Dritter zu verletzen und von diesen Dritten dann auf Unterlassung, Schadensersatz und Ähnliches in Anspruch genommen zu werden. Um hier vorzubeugen, empfiehlt es sich, stets vor Anmeldung einer Marke und insbesondere vor Aufnahme der Benutzung einer Marke eine Recherche nach solchen älteren Rechten Dritter durchzuführen, die der eigenen Anmeldung und Benutzung entgegenstehen könnten.
Was Sie wissen sollten
- Markenschutz kann in Deutschland sowohl durch Eintragung als auch durch die bloße Benutzung eines Zeichens entstehen, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Umfang der Benutzung ausreichend ist, um daraus Markenrechte abzuleiten.
- Marken sind nur für die Waren und Dienstleistungen geschützt, für die die Marke eingetragen ist und/oder tatsächlich und ernsthaft benutzt wird. Im Rahmen der Markenanmeldung ist dabei insbesondere auf die Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Wert zu legen, wobei sowohl das aktuelle Geschäftsfeld, als auch künftig möglich erscheinende Tätigkeiten berücksichtigt werden sollten.
- Deutsche und Gemeinschaftsmarken müssen nicht bereits mit der Anmeldung auch tatsächlich im Markt benutzt werden. Vielmehr wird dem Inhaber eine sogenannte Benutzungsschonfrist von 5 Jahren zugebilligt, während der er die ernsthafte Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen aufnehmen muss. Nutzt er diese Frist nicht, wird seine Marke nach Ablauf der fünf Jahre – sowie nach jedem weiteren Zeitraum der Nichtbenutzung von fünf Jahren – löschungsreif und kann auf Antrag Dritter im Umfang der Nichtbenutzung möglicherweise gelöscht werden.
Markenverletzung
Im Falle einer Markenverletzung unterstützen unser angestellter Rechtsanwalt wie auch unser angestellter Patentanwalt Ihre Interessen als eigener Berufsträger bei der Durchsetzung eigener Ansprüche gegenüber Verletzern Ihrer Markenrechte wie auch bei der Verteidigung gegen Ihnen gegenüber geltend gemachte Ansprüche. Dabei wird er für Sie in Verletzungsprozessen vor deutschen Gerichten sowie in nationalen und internationalen Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EUIPO) tätig. Mithilfe unseres weltweiten dichten Netzwerks an Korrespondenzanwälten arrangieren diese für Sie auch die Prozess- und Verfahrensführung im Ausland.