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Kalkulator zur Erfindervergütung

Kalkulator zur Erfindervergütung

Erfindervergütung berechnen lassen – Unterstützung durch unser Team in Frankfurt

Die Berechnung einer angemessenen Erfindervergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) ist komplex und für viele Unternehmen wie auch Arbeitnehmererfinder schwer zu überblicken. Unser Online‑Kalkulator zur Erfindervergütung bietet Ihnen einen schnellen ersten Orientierungswert, ersetzt aber nicht die individuelle rechtliche Prüfung Ihres konkreten Falls. Gerade bei wirtschaftlich bedeutenden Diensterfindungen empfiehlt sich eine fundierte Beratung durch spezialisierte Patentanwälte in Frankfurt am Main, um Konflikte zu vermeiden und rechtssichere Vereinbarungen zu treffen.

Warum ein Kalkulator zur Erfindervergütung?

Unser Rechner zur Ermittlung der Erfindervergütung orientiert sich an der Lizenzanalogie, wie sie in den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen vorgesehen ist. Dabei werden insbesondere Erfindungswert und Anteilsfaktor berücksichtigt, also der wirtschaftliche Nutzen der Erfindung für den Arbeitgeber und der persönliche Beitrag des Erfinders. Mit wenigen Eingaben erhalten Sie einen ersten Überblick, ob die bisher gezahlte Vergütung angemessen sein könnte oder ob Nachverhandlungen angezeigt sind. Dieser Service richtet sich gleichermaßen an Arbeitnehmererfinder, Personalabteilungen und Rechtsabteilungen in technologieorientierten Unternehmen.

Mandanten aus Frankfurt, dem Rhein‑Main‑Gebiet und ganz Hessen unterstützen wir nicht nur mit unserem Online‑Kalkulator, sondern auch mit persönlicher Beratung zur Arbeitnehmererfindung und zur praktischen Umsetzung der Vergütungsrichtlinien. Wir prüfen Erfindungsmeldungen, Inanspruchnahme‑Erklärungen und bestehende Vergütungsvereinbarungen und begleiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Verhandlungen über die Höhe der Erfindervergütung. Durch unsere Spezialisierung im Patent‑ und Arbeitnehmererfinderrecht sichern wir Ihnen eine fachlich fundierte Einschätzung Ihrer Ansprüche und Pflichten.

Typische Fragen zur Erfindervergütung

  • Ist meine bisherige Vergütung als Arbeitnehmererfinder angemessen?
  • Wie wird der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie korrekt bestimmt?
  • Welche Rolle spielt der Anteilsfaktor bei mehreren Miterfindern?
  • Wie kann ich als Unternehmen Vergütungsmodelle transparent und rechtssicher gestalten?

In all diesen Fällen unterstützt Sie unser Team mit einer klaren rechtlichen Einordnung und zeigt Ihnen praxisgerechte Lösungen auf, wie Vergütungssysteme für betriebliche Erfindungen effizient implementiert werden können. Auf Wunsch erstellen wir auch individuelle Vergütungsvereinbarungen, die sich an den amtlichen Richtlinien und der aktuellen Rechtspraxis orientieren. Mandanten werden in unserer Kanzlei von mehreren eigenen Berufsträgern betreut. Unser angestellter Patentanwalt übt seinen Beruf als Patentanwalt nach Maßgabe der Patentanwaltsordnung eigenverantwortlich aus und ist insbesondere gemäß § 3 PAO zur Beratung und Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (insbesondere nationales Patentrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Patentanmeldungen, Recherchen, Einspruchs‑ und Beschwerdeverfahren, Lizenz- und Know‑how‑Verträge) befugt. Unser angestellter Rechtsanwalt berät und vertritt Mandanten eigenverantwortlich in allen Angelegenheiten des Marken-, Design- und Wettbewerbsrechts sowie des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts (insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen, Unterlassungsansprüche und Lizenzvereinbarungen)

Jetzt Kontakt aufnehmen – Erfindervergütung in Frankfurt

Nutzen Sie den Kalkulator zur Erfindervergütung als ersten Schritt und lassen Sie die Ergebnisse anschließend von unseren erfahrenen Patentanwälten prüfen. Über unser Kontaktformular oder telefonisch vereinbaren Sie unkompliziert einen Termin in unserer Kanzlei in Frankfurt am Main, um offene Fragen zur Arbeitnehmererfindung, zur Erfindervergütung und zu möglichen Nachvergütungsansprüchen zu klären. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte als Erfinder gewahrt bleiben bzw. Ihre Pflichten als Arbeitgeber rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll erfüllt werden.

Grundlagen

In unserem Kanzlei-Blog unter der Rubrik „Arbeitnehmererfindung“ veröffentliche wir regelmäßig Artikel zum Thema “Diensterfindung” veröffentlicht. Darunter auch einen Dreiteiler mit dem Namen „Arbeitnehmererfindung – das MÜSSEN Sie wissen“:

Teil 1
behandelt die grundlegende Erklärung zum Thema, Unterscheidung: Diensterfindung, freie Erfindung und technischer Verbesserungsvorschlag, Wem gehört die Erfindung?)

Teil 2
thematisiert die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers, die Erfindervergütung und zeigt Optionen auf, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen können)

Teil 3
im dritten Teil geht es um spannende Sonderfälle, die Verwertbarkeit der Erfindung und erläutert die „beschränkte Inanspruchnahme“

Berechnung der Erfindervergütung: Erfindungswert, Anteilsfaktor, Lizenzanalogie

Mit unserem Kalkulator bzw. Rechner für Arbeitnehmererfinder können Sie nach der Methode der sog. Lizenzanalogie Ihre Erfindervergütung berechnen.

Dabei folgt unser Kalkulator der Formel* der rechnerischen Ermittlung der Vergütung gemäß Nr. (39) der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Da bei der vorliegenden Berechnung nicht alle – aber zumindest die wesentlichen Faktoren – der Bemessung zugrunde gelegt werden, kann der ermittelte Wert nur ein ungefährer sein.

Eine Gewähr für die Richtigkeit der ermittelten Werte wird daher nicht geleistet. Unberücksichtigt bleibt auch die Staffelung der Erfindervergütung bzw. des Lizenzsatzes bei besonders hohen Umsätzen. Bitte sprechen Sie uns in solchen Fällen direkt an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail – wir antworten schnellstmöglich.

*Formel:

Die Berechnung der Vergütung aus Erfindungswert und Anteilsfaktor kann in folgender Formel ausgedrückt werden:

V = E · A

Dabei bedeuten:
V = die zu zahlende Vergütung,
E = den Erfindungswert,
A = den Anteilsfaktor in Prozenten.

Die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie kann in folgender Formel ausgedrückt werden:

E = B · L

Dabei bedeuten:
E = den Erfindungswert,
B = die Bezugsgröße,
L = Lizenzsatz in Prozenten.

DER KALKULATOR

In welchem Tätigkeitsbereich sind/waren Sie tätig?


STELLUNG DER AUFGABE

Die Stellung der Aufgabe (RL Nr. 31) kennzeichnet das Maß, in dem der Betrieb den Erfinder bereits bei der (technischen) Aufgabenstellung an die spätere Erfindung herangeführt hat. Dabei ist der Begriff der Aufgabe nicht im patentrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes technisches Problem, das einer Lösung zugeführt werden soll. Je stärker der betriebliche Einfluß auf das Erkennen des technischen Problems und den beschrittenen Lösungsweg ist, um so geringer fällt die Wertzahl nach RL Nr. 31 aus und umgekehrt.


Wie sind Sie zu der Erfindung veranlasst worden?


ERFÜLLUNG DER AUFGABE

Je nach dem Maß der Erfüllung der drei Teilmerkmale ergibt sich eine Wertzahl zwischen 1 (alle Merkmale voll erfüllt) und 6 (kein Merkmal erfüllt). Kreuzen Sie bitte alle zutreffenden Merkmale an. Wenn keine der vorgeschlagenen Merkmale zutrifft, kreuzen Sie bitte keines an. (Rahmensätze der RL Nr. 32)


In welcher Form haben Sie zur Lösung der Aufgabe durch Ihren Betrieb profitieren können?


AUFGABE UND STELLUNG IM BETRIEB

Der Anteil des Arbeitnehmers verringert sich um so mehr, je größer der ihm durch seine Stellung ermöglichte Einblick in die Erzeugung und Entwicklung des Betriebes ist und je mehr von ihm angesichts seiner Stellung und des ihm z. Z. der Erfindungsmeldung gezahlten Arbeitsentgelts erwartet werden kann, daß er an der technischen Entwicklung des Betriebes mitarbeitet. Stellung im Betrieb bedeutet nicht die nominelle, sondern die tatsächliche Stellung des Arbeitnehmers, die ihm unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Aufgaben und der ihm ermöglichten Einblicke in das Betriebsgeschehen zukommt. (Rahmensätze der RL Nr. 33)


Man kann folgende Gruppen von Arbeitnehmern unterscheiden, wobei die Wertzahl um so höher ist, je geringer die Leistungserwartung ist:


JAHRESUMSATZ / ANTEIL AN DER ERFINDUNG
Geben Sie bitte den (voraussichtlichen) Jahresumsatz Ihres Betriebes / Unternehmens an, den es an Ihrer Erfindung erzielt. Bei hohen, insgesamt EURO 1.533.876,00 übersteigenden Umsätzen, sieht RL Nr. 11 eine entsprechende Abstaffelung des Lizenzsatzes vor. (Rahmensätze der RL Nr. 11)


Geben Sie bitte den (voraussichtlichen) Jahresumsatz sowie
Ihren (geschätzten) Anteil an der Erfindung in % an!

(z.B. Einzelerfinder=100%; zwei Erfinder=50%)

EURO

Ausgehend von einem durchschnittlichen Lizenzsatz in dem von Ihnen ausgeübten Tätigkeitsbereich ergibt die Kalkulation folgende/n (jährlich) zu zahlende/n


Arbeitnehmererfindervergütung
EURO.

Prozentsatz bzw. prozentualen Anteil %.

Die Vergütung für eine Diensterfindung wird dem Arbeitnehmer üblicherweise in Form einer laufenden Beteiligung an den Erträgen der Erfindung gezahlt. Es wird jährlich abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer Abschlagszahlungen fordern kann.

Steht Ihnen eine Erfindervergütung zu?!

Mandanten werden in unserer Kanzlei von mehreren eigenen Berufsträgern betreut. Unser angestellter Patentanwalt übt seinen Beruf als Patentanwalt nach Maßgabe der Patentanwaltsordnung eigenverantwortlich aus und ist insbesondere gemäß § 3 PAO zur Beratung und Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (insbesondere nationales Patentrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Patentanmeldungen, Recherchen, Einspruchs‑ und Beschwerdeverfahren, Lizenz- und Know‑how‑Verträge) befugt. Unser angestellter Rechtsanwalt berät und vertritt Mandanten eigenverantwortlich in allen Angelegenheiten des Marken-, Design- und Wettbewerbsrechts sowie des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts (insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen, Unterlassungsansprüche und Lizenzvereinbarungen)

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