Erfindervergütung berechnen lassen – Unterstützung durch unser Team in Frankfurt
Die Berechnung einer angemessenen Erfindervergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) ist komplex und für viele Unternehmen wie auch Arbeitnehmererfinder schwer zu überblicken. Unser Online‑Kalkulator zur Erfindervergütung bietet Ihnen einen schnellen ersten Orientierungswert, ersetzt aber nicht die individuelle rechtliche Prüfung Ihres konkreten Falls. Gerade bei wirtschaftlich bedeutenden Diensterfindungen empfiehlt sich eine fundierte Beratung durch spezialisierte Patentanwälte in Frankfurt am Main, um Konflikte zu vermeiden und rechtssichere Vereinbarungen zu treffen.
Warum ein Kalkulator zur Erfindervergütung?
Unser Rechner zur Ermittlung der Erfindervergütung orientiert sich an der Lizenzanalogie, wie sie in den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen vorgesehen ist. Dabei werden insbesondere Erfindungswert und Anteilsfaktor berücksichtigt, also der wirtschaftliche Nutzen der Erfindung für den Arbeitgeber und der persönliche Beitrag des Erfinders. Mit wenigen Eingaben erhalten Sie einen ersten Überblick, ob die bisher gezahlte Vergütung angemessen sein könnte oder ob Nachverhandlungen angezeigt sind. Dieser Service richtet sich gleichermaßen an Arbeitnehmererfinder, Personalabteilungen und Rechtsabteilungen in technologieorientierten Unternehmen.
Mandanten aus Frankfurt, dem Rhein‑Main‑Gebiet und ganz Hessen unterstützen wir nicht nur mit unserem Online‑Kalkulator, sondern auch mit persönlicher Beratung zur Arbeitnehmererfindung und zur praktischen Umsetzung der Vergütungsrichtlinien. Wir prüfen Erfindungsmeldungen, Inanspruchnahme‑Erklärungen und bestehende Vergütungsvereinbarungen und begleiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Verhandlungen über die Höhe der Erfindervergütung. Durch unsere Spezialisierung im Patent‑ und Arbeitnehmererfinderrecht sichern wir Ihnen eine fachlich fundierte Einschätzung Ihrer Ansprüche und Pflichten.
Typische Fragen zur Erfindervergütung
- Ist meine bisherige Vergütung als Arbeitnehmererfinder angemessen?
- Wie wird der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie korrekt bestimmt?
- Welche Rolle spielt der Anteilsfaktor bei mehreren Miterfindern?
- Wie kann ich als Unternehmen Vergütungsmodelle transparent und rechtssicher gestalten?
In all diesen Fällen unterstützt Sie unser Team mit einer klaren rechtlichen Einordnung und zeigt Ihnen praxisgerechte Lösungen auf, wie Vergütungssysteme für betriebliche Erfindungen effizient implementiert werden können. Auf Wunsch erstellen wir auch individuelle Vergütungsvereinbarungen, die sich an den amtlichen Richtlinien und der aktuellen Rechtspraxis orientieren. Mandanten werden in unserer Kanzlei von mehreren eigenen Berufsträgern betreut. Unser angestellter Patentanwalt übt seinen Beruf als Patentanwalt nach Maßgabe der Patentanwaltsordnung eigenverantwortlich aus und ist insbesondere gemäß § 3 PAO zur Beratung und Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (insbesondere nationales Patentrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Patentanmeldungen, Recherchen, Einspruchs‑ und Beschwerdeverfahren, Lizenz- und Know‑how‑Verträge) befugt. Unser angestellter Rechtsanwalt berät und vertritt Mandanten eigenverantwortlich in allen Angelegenheiten des Marken-, Design- und Wettbewerbsrechts sowie des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts (insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen, Unterlassungsansprüche und Lizenzvereinbarungen)
Jetzt Kontakt aufnehmen – Erfindervergütung in Frankfurt
Nutzen Sie den Kalkulator zur Erfindervergütung als ersten Schritt und lassen Sie die Ergebnisse anschließend von unseren erfahrenen Patentanwälten prüfen. Über unser Kontaktformular oder telefonisch vereinbaren Sie unkompliziert einen Termin in unserer Kanzlei in Frankfurt am Main, um offene Fragen zur Arbeitnehmererfindung, zur Erfindervergütung und zu möglichen Nachvergütungsansprüchen zu klären. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte als Erfinder gewahrt bleiben bzw. Ihre Pflichten als Arbeitgeber rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll erfüllt werden.
Grundlagen
In unserem Kanzlei-Blog unter der Rubrik „Arbeitnehmererfindung“ veröffentliche wir regelmäßig Artikel zum Thema “Diensterfindung” veröffentlicht. Darunter auch einen Dreiteiler mit dem Namen „Arbeitnehmererfindung – das MÜSSEN Sie wissen“:
Teil 1
behandelt die grundlegende Erklärung zum Thema, Unterscheidung: Diensterfindung, freie Erfindung und technischer Verbesserungsvorschlag, Wem gehört die Erfindung?)
Teil 2
thematisiert die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers, die Erfindervergütung und zeigt Optionen auf, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen können)
Teil 3
im dritten Teil geht es um spannende Sonderfälle, die Verwertbarkeit der Erfindung und erläutert die „beschränkte Inanspruchnahme“
Berechnung der Erfindervergütung: Erfindungswert, Anteilsfaktor, Lizenzanalogie
Mit unserem Kalkulator bzw. Rechner für Arbeitnehmererfinder können Sie nach der Methode der sog. Lizenzanalogie Ihre Erfindervergütung berechnen.
Dabei folgt unser Kalkulator der Formel* der rechnerischen Ermittlung der Vergütung gemäß Nr. (39) der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Da bei der vorliegenden Berechnung nicht alle – aber zumindest die wesentlichen Faktoren – der Bemessung zugrunde gelegt werden, kann der ermittelte Wert nur ein ungefährer sein.
Eine Gewähr für die Richtigkeit der ermittelten Werte wird daher nicht geleistet. Unberücksichtigt bleibt auch die Staffelung der Erfindervergütung bzw. des Lizenzsatzes bei besonders hohen Umsätzen. Bitte sprechen Sie uns in solchen Fällen direkt an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail – wir antworten schnellstmöglich.
*Formel:
Die Berechnung der Vergütung aus Erfindungswert und Anteilsfaktor kann in folgender Formel ausgedrückt werden:
V = E · A
Dabei bedeuten:
V = die zu zahlende Vergütung,
E = den Erfindungswert,
A = den Anteilsfaktor in Prozenten.
Die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie kann in folgender Formel ausgedrückt werden:
E = B · L
Dabei bedeuten:
E = den Erfindungswert,
B = die Bezugsgröße,
L = Lizenzsatz in Prozenten.
DER KALKULATOR
Steht Ihnen eine Erfindervergütung zu?!
Mandanten werden in unserer Kanzlei von mehreren eigenen Berufsträgern betreut. Unser angestellter Patentanwalt übt seinen Beruf als Patentanwalt nach Maßgabe der Patentanwaltsordnung eigenverantwortlich aus und ist insbesondere gemäß § 3 PAO zur Beratung und Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (insbesondere nationales Patentrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Patentanmeldungen, Recherchen, Einspruchs‑ und Beschwerdeverfahren, Lizenz- und Know‑how‑Verträge) befugt. Unser angestellter Rechtsanwalt berät und vertritt Mandanten eigenverantwortlich in allen Angelegenheiten des Marken-, Design- und Wettbewerbsrechts sowie des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts (insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen, Unterlassungsansprüche und Lizenzvereinbarungen)
Fordern Sie dazu einfach einen unverbindlichen Rückruf an.