Eine große Anzahl patentfähiger technischer Erfindungen werden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen gemacht. Sie werden entsprechend als Arbeitnehmererfindungen bezeichnet. Aufgrund des engen Bezuges zum Unternehmen des Arbeitgebers hat dieser das Recht, die Erfindung für sich in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz dazu, kann der Arbeitnehmererfinder bei einer freien Erfindung allein darüber verfügen.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (Arbeitnehmererfindungsgesetz, ArbnErfG) soll einen Interessensausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schaffen, wenn dieser im Rahmen seiner Tätigkeit eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes getätigt hat. Der Erfinder hat bei der Inanspruchnahme seiner Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe dieses Vergütungsanspruchs orientiert sich an den Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen.
Führt die Diensterfindung zu Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder kann die beim Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelte Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen zur Schlichtung angerufen werden.
Ein Verfahren vor der Schiedsstelle, in dem beispielsweise eine Einigung über die Höhe der Vergütung angestrebt werden kann, ist in vielen Fällen Prozessvoraussetzung für ein nachgeschaltetes gerichtliches Verfahren.
Die Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts. Wir sind in der Lage, sowohl auf der Unternehmensseite als auch auf Seiten der Erfinder kompetent in allen Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts zu beraten. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Ermittlung einer angemessenen Erfindervergütung. Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren.