Gerade Diensterfindungen, die in den Bereichen Mathematik oder IT angesiedelt sind, werden zur betriebsgeheimen Erfindung erklärt. Arbeitgeber müssen auch dann die Schutzfähigkeit offiziell bestreiten oder anerkennen. Und aus der Anerkenntnis der Schutzfähigkeit folgt Vergütungspflicht.
Laut Arbeitnehmererfindungsgesetz muss ein Arbeitgeber eine gemeldete Diensterfindung zeitnah zum Schutzgegenstand als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Auch wenn er die Erfindung für nicht patentfähig hält, muss der Arbeitgeber auf die Erfindungsmeldung reagieren. Die Entscheidung über die Patentfähigkeit einer Erfindung kann zwar nicht der Arbeitgeber treffen (sondern nur die Institutionen, siehe weiter unten). Dennoch haben Arbeitgeber die Pflicht, auf die Erfindungsmeldung zu reagieren, und haben in so einem Fall mehrere Möglichkeiten:
- Verhandlungen des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmererfinder über einen Verzicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG
- Gemäß § 17.2 ArbEG die Schiedsstelle (§ 29) zu einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anrufen
- Freigabe der Diensterfindung
Antwortet ein Arbeitgeber im Übrigen gar nicht, gilt nach einer Frist von 4 Monaten nach der Erfindungsmeldung die Erfindung als stillschweigend vom Arbeitgeber in Anspruch genommen, die sogenannte „Fiktion der Inanspruchnahme“.
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Betriebsgeheime (Dienst-)Erfindung: § 17 ArbEG
In diesem Beitrag geht es nun mit genauerem Blick auf eine betriebsgeheime Erfindung weiter. Denn es ist für Arbeitgeber auch möglich, eine Diensterfindung zum Betriebsgeheimnis zu erklären gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ArbEG. Demnach kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen – sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Diensterfinder anerkennt. Von ihrem Wesen her wird eine betriebsgeheime Erfindung also weder zum Patent noch als Gebrauchsmuster angemeldet. Fällt eine betriebsgeheime Erfindung also überhaupt unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz?
Betriebsgeheime Erfindung: Vergütungspflichtig?
Zwar unterliegen dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) gemäß § 2 ArbEG nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Allerdings ist die Patentfähigkeit eine der Erfindung von vorne herein anhaftende Eigenschaft (i.S.v. § 2 ArbEG). Wenn also die Patentfähigkeit einer gemeldeten Diensterfindung in Frage gestellt wird, unterliegt dies Regelungen aus dem Patentgesetz.
Denn die Entscheidung über die Patentfähigkeit einer Erfindung kann nicht der Arbeitgeber treffen! Diese Entscheidung treffen ausschließlich die Institutionen zum Patentschutz: das Patentamt (im Patenterteilungsverfahren, §§ 35 ff. PatG), das Bundespatentgericht (im Beschwerdeverfahren und im Nichtigkeitsverfahren §§ 73 ff. und §§ 81 ff., 22 PatG) und der Bundesgerichtshof (§§ 100 ff. und 110 ff PatG). Auch die Schiedsstelle kann nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen gemäß §§ 17 Abs. 2, 28, 29, 34 Abs.2 ArbEG einen Einigungsvorschlag zur Schutzfähigkeit unterbreiten.
Anerkenntnis der Schutzfähigkeit
Allerdings kann der Arbeitgeber im Rahmen von § 17 Abs. 1 ArbEG eine einseitige Festlegung zur Schutzfähigkeit treffen, die dann im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitnehmer bindende Wirkung hat und nur die Anerkenntnis der Schutzfähigkeit zum Inhalt haben kann.
Die Schutzfähigkeit der Diensterfindung kann also ohne Schutzanmeldung anerkannt werden. Ist das der Fall, ist der Arbeitgeber zur Vergütung der Erfindung verpflichtet, auch wenn die Diensterfindung zur betriebsgeheimen Erfindung erklärt wird. Dies impliziert im Übrigen, dass die Vergütungsregelung für eine betriebsgeheime Erfindung keinen Risikoaufschlag enthält. Denn die Anerkennung der Schutzfähigkeit einer Betriebsgeheime Erfindung ist rechtlich das Pendant zur Patenterteilung auf eine angemeldete Diensterfindung.
Wichtig ist hier zu wissen, dass ein Arbeitgeber sich von der einmal erklärten Anerkennung der Schutzfähigkeit nicht lösen kann – weder nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage noch wegen grundsätzlich fehlender Schutzfähigkeit. Die Möglichkeiten der Anerkennung der Schutzfähigkeit nach § 17 Abs. 1 ArbEG und der Anrufung der Schiedsstelle aufgrund des Bestreitens der Schutzfähigkeit nach § 17 Abs. 2 ArbEG bestehen nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich alternativ. Daher kann ein Arbeitgeber bei einer zunächst als schutzfähig anerkannten betriebsgeheimen Diensterfindung im weiteren Verlauf nicht deren fehlende Schutzfähigkeit geltend machen. Dies wurde auch bereits 2016 durch die Schiedsstelle bestätigt (Arb.Erf. 73/13).
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Quellen:
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: § 17 Betriebsgeheimnisse
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