Gerade wenn eine Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma ist, können Angestellte auf die Idee kommen, eine Erfindung nicht dem Arbeitgeber zu melden. Diensterfindung nicht gemeldet: wann hat das Konsequenzen?
Nicht nur Arbeitgeber müssen Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes folgen, sondern ebenso auch Angestellte, die einer Erfindung machen. Grundsätzlich haben Diensterfinder demnach die Verpflichtung, eine Erfindung unverzüglich und einer mit einer klaren Erfindermeldung dem Arbeitgeber mitzuteilen. Letzten Endes muss der Erfinder alle Rechte an seiner Erfindung an den Arbeitgeber abtreten. Dadurch ist ein Arbeitgeber wiederum vergütungspflichtig gegenüber dem Diensterfinder.
Über die daraus entstehenden Konflikte, die sich vor allem um die Vergütung der Erfindung drehen, berichten wir immer wieder hier in unserem Blog. Aus Arbeitnehmersicht mag es auch manches Mal attraktiv erscheinen, eine Erfindung gar nicht dem Arbeitgeber zu melden, sondern sie für eigene Produkte nutzen zu wollen. Gerade wenn eine Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma ist, liegt die Idee nicht so fern, eine Erfindung gar nicht dem Arbeitgeber zu melden.
Ein solches Szenario wollen wir in diesem Blogbeitrag vorstellen, denn auch zu einer solchen Lage gibt das Arbeitnehmererfindungsgesetz klare Vorgaben.
Diensterfindung nicht gemeldet
Eine Diensterfindung nicht gemeldet zu haben, ist nicht zulässig nach Arbeitnehmererfindungsgesetz.
Pflichten für den angestellten Erfinder sind genauso rechtsverbindlich wie die Pflichten der Arbeitgeber; das Arbeitnehmererfindungsgesetz ist nicht zum einseitigen Nutzen von angestellten Erfindern oder von der Arbeitgeberseite entworfen worden, sondern soll dem möglichst fairen Ausgleich der Interessen dienen.
Würde man also eine Diensterfindung gar nicht melden, würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit vorenthalten, durch eine Schutzanmeldung der Erfindung schnellstmöglich Prioritätsrechte geltend machen zu können und gegebenenfalls sogar eine Monopolstellung erreichen können.
Daher wäre es dem Arbeitgeber möglich, Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Diensterfinder zu stellen, der eine Diensterfindung nicht gemeldet hat.
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma
Doch wie ist die Rechtslage, wenn die Erfindung kaum oder gar nicht mit Geschäftsfeld der Firma zu tun hat?
Das ist keineswegs ein rechtsfreier Raum, sondern ebenfalls im Arbeitnehmererfindergesetz geregelt (siehe § 17 und § 18 ArbEG): denn Erfindungen von Angestellten können gebundene oder freie Erfindungen sein. Sobald die Erfindung aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, gilt sie als gebundene Diensterfindung, die dem Arbeitgeber unverzüglich als Erfindung zu melden ist. Dafür ist auch nicht erheblich, ob die Erfindung besonders gut zum Geschäftsfeld des Unternehmens passt.
Nur wenn diese beiden Aspekte (Erfindung aus der Tätigkeit im Betrieb oder mit der Erfahrung aus dem Betrieb) nicht gegeben sind, kann eine Erfindung als Freie Erfindung angesehen werden.
Aber Vorsicht: auch eine Freie Erfindung muss dem Arbeitgeber in Textform mitgeteilt werden. Die einzige Ausnahme dazu ist, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. Nur in einem solchen Fall kann es für einen Angestellten zulässig sein, eine Erfindung nicht dem Arbeitgeber zu melden.
Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Arbeitnehmererfindung? Sprechen Sie uns gerne an.
Quellen:
Arbeitnehmererfindergesetz
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