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Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung

Abmahnung, Beschlagnahmung, einstweilige Verfügung? Wir stehen Ihnen zur Seite

Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Grenzbeschlagnahmen sind gängige Mittel, die Inhaber von registrierten Schutzrechten wie Patenten, Marken und Designs wählen, um Verletzungen ihrer Schutzrechte zu unterbinden. Eine solche Verletzung kann z.B. geschehen, wenn Sie einen Teil einer eingetragenen Marke widerrechtlich verwendet haben oder wenn Sie ein technisches Produkt, auf das in der EU oder in Deutschland schon ein Patent bzw. Gebrauchsmuster angemeldet ist, auf einer Messe in Deutschland anbieten, mit dem Ziel, es hier auf den Markt zu bringen.
Aber auch, wenn den Schutzrechtsinhabern viele Wege an die Hand gegeben werden, sollten Sie als möglicher Verletzer trotzdem alle Ihre Möglichkeiten ausschöpfen und zusammen mit einem spezialisierten Anwalt nach einer sicheren Lösung für das Problem suchen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Wurde eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen?

Verletzungen von Marken- und Patentrechten können schwerwiegende Folgen für den Inhaber des jeweiligen Schutzrechts haben. Dieser versucht natürlich, Verletzungen möglichst effektiv zu unterbinden.

  • Eine Abmahnung ist der erste Weg, an den potentiellen Verletzer heranzutreten.
  • Eine einstweilige Verfügung folgt mitunter, falls Sie auf die Abmahnung nicht in der vom Rechteinhaber beabsichtigten Weise reagieren – Nämlich, indem Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder andere Verpflichtungserklärungen abgeben.
  • Die einstweilige Verfügung ist aber nur ein vorläufiges Mittel, das z.B. einer Unterlassungsklage vorausgehen kann.

Nehmen Sie Abmahnungen und einstweilige Verfügungen auf jeden Fall ernst! Diese zu ignorieren kann teuer werden und die Situation weiter zuspitzen. Dennoch sollten Sie nicht überstürzt reagieren, indem Sie beispielsweise zu viele Informationen zum falschen Zeitpunkt preisgeben – Eine überstürzte Reaktion kann Ihnen später enorm schaden.

 

Wurden Ihre Produkte an der Grenze oder auf der Messe beschlagnahmt?

  • Die Zollbehörden der EU und Deutschlands können Produkte, die im Verdacht stehen, registrierte Patente, Marken oder Designs zu verletzen, an der Grenze und auf Messen beschlagnahmen.
  • Die Zollbehörden informieren den Inhaber des möglicherweise verletzten Schutzrechts über den Fund.
  • Der Inhaber des Schutzrechts hat dann zehn Tage Zeit, auf den Fund zu reagieren, indem er rechtliche Schritte gegen Sie als Besitzer der vom Zoll angehaltenen Waren einleitet oder gar die Vernichtung der Ware beantragt.

Was können Sie in einem solchen Fall tun? Die Vernichtung Ihrer Waren ist nicht unumgänglich - Sie können dagegen Widerspruch einlegen. Dies müssen Sie aber innerhalb der oben genannten Zehn-Tage-Frist tun.

Sie sollten sich aber bewusst machen, dass auf den Widerspruch gegen die Vernichtung Ihrer Waren auf jeden Fall ein Gerichtsverfahren folgt. Suchen Sie sich also einen spezialisierten Anwalt, der die Lage kompetent beurteilt und Ihnen effektiv weiterhilft. Wir übernehmen das gern.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Manche Verletzungen der Schutzrechte Dritter geschehen nur wegen mangelnder Sorgfalt bei der Anmeldung Ihrer eigenen Rechte.

Sollten Sie planen, in nächster Zeit ein Patent anzumelden bzw. eine Marke oder ein Design eintragen zu lassen, führen wir gern im Vorfeld alle notwendigen Recherchen zu schon bestehenden Marken bzw. zum Stand der Technik durch.

Auf diese Weise wappnen wir Sie auch gegen Widerspruchs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, die nach der Erteilung Ihres Schutzrechts folgen können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Ihre Erfindung sich nicht genügend von bereits registrierten Erfindungen und deren Patentierungen abhebt, wenn sie also nicht neu ist, oder wenn Ihre Marke gegen ältere, bereits eingetragene Markenrechte verstößt.

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