Ein Muster ist nach dem Designgesetz die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Vom Designschutz ausgeschlossen sind u. a. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind.
Durch ein Design können in Ergänzung zu Patenten und Gebrauchsmustern, bei denen ästhetische Gestaltungen nicht technischer Natur gerade vom Schutzbereich ausgenommen sind, zwei- und dreidimensionale Formschöpfungen, einschließlich typographischer Schriftzeichen geschützt werden. Das Design schützt den optischen Eindruck, während ein Patent oder Gebrauchsmuster die technische Erfindung schützt.
Schutz für ein Design erlangt man durch Anmeldung und Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), dem Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder nationalen Markenämtern, je nachdem, ob es sich um ein deutsches, europäisches, internationales oder sonst ausländisches Designrecht handelt. Das Anmeldeamt prüft dabei nur die formalen Erfordernisse der Eintragung, nicht jedoch die inhaltlichen Voraussetzungen, nämlich die Neuheit und Eigenart des Musters. Diese werden erst in einem Rechtsstreit geprüft, wenn der Gegner sich auf fehlende Neuheit oder Eigenart beruft.
Die Kanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte berät Sie bei der Entwicklung einer für Sie geeigneten Schutzstrategie. Gern unterstützen wir Sie bei der Auswahl für die Anmeldung geeigneter Abbildungen und übernehmen für Sie die Anmeldung bei den entsprechenden Ämtern. Nach der Eintragung in das jeweilige Register bieten wir Ihnen die Übernahme Ihres Designrechts in die Fristenüberwachung an und sorgen zuverlässig für die fristgerechte Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren.