Zahlungen für Diensterfindungen werden gerne als pauschale Vergütung zwischen Arbeitgeber und Diensterfinder vereinbart. Doch wie werden mögliche Entwicklungen wie allgemeine Lohnsteigerungen, Umsatzsteigerungen oder auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer solchen Vereinbarung berücksichtigt?
Pauschale Vergütung bedeutet auch freie Vereinbarungen bei Änderungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) sieht durchaus eine pauschale Vergütung der Diensterfindung vor gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber nicht zusätzlich auf eine feste Regelung für etwaige Vergütungsansprüche bei Gehaltserhöhungen, Umsatzsteigerungen, Serienproduktion oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt, gilt die freie Vereinbarung.
Ein solcher Fall wurde vor wenigen Monaten vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) verhandelt. Der Antragssteller war seit dem 1. Juli 2003 bei der Antragsgegnerin als technischer Angestellter im Bereich der Betriebsmittel- und Produktentwicklung beschäftigt und als solcher an einer genutzten Diensterfindung beteiligt. Mit Ablauf des 31. Januar 2015 hatten die Beteiligten das Arbeitsverhältnis mit Auflösungsvertrag einvernehmlich beendet. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass mit einer erfolgten Lohnerhöhung die laufenden Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt waren.
Nimmt ein Arbeitgeber die Diensterfindungen unbeschränkt in Anspruch, besteht ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 ArbEG dem Grunde nach, zunächst jedoch nicht der Höhe nach.
Die Bemessung der Vergütung richtet sich hingegen gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung und den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie dem Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung.
Strittig waren zwei Punkte:
- Der Antragsteller begehrte im Schiedsstellenverfahren, die Gehaltserhöhung für den Nutzungszeitraum weiter zu gewähren. Er war der Auffassung, dass die Erhöhung der Bezüge vollumfänglich als pauschale Erfindervergütung anzusehen sei.
- Darüber hinaus sei für die laufende Serienproduktion ein Anpassungsbedarf gegeben, der bei einem monatlichen Erfindungswert von 900 € und wesentlich erhöhter Umsätze als einigungsfähig anzusehen sei.
Die Arbeitgeberin lehnte dies ab.
Gehaltserhöhung als pauschale Vergütung der Diensterfindung
Daher wurde in diesem Verfahren die vereinbarte pauschale Vergütung genauer betrachtet. Diese Vereinbarung war auch grundsätzlich zulässig, da sie entsprechend § 22 S.2 ArbEG nach Meldung aller betroffenen Diensterfindungen getroffen wurde. Sie enthielt eine vereinbarte Gehaltserhöhung als pauschale Vergütung – aber keinerlei Hinweise, dass mit ihr Vergütungsansprüche nach dem ArbEG befriedigt werden sollten. Daher sei der Regelungsgehalt der vorgenommenen Vertragsanpassung nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln, entschied die Schiedsstelle.
Da sich die Beteiligten einig waren, dass mit der Gehaltserhöhung auch Ansprüche auf Erfindervergütung erfasst werden sollten, befasste sich die Schiedsstelle jedoch im Wesentlichen mit den Begehren des Antragstellers, das sich nur auf die Zeit nach seinem Ausscheiden bezog.
Zunächst wies die Schiedsstelle darauf hin, dass nach § 12 Abs. 6 ArbEG Arbeitnehmer und Arbeitgeber voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen können, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarte/festgesetzte Vergütungsfeststellung maßgebend sind- die Betonung liegt hier auf wesentliche Änderungen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert neue Regelung der Erfindungsvergütung
Eine solche wesentliche Änderung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da davon auszugehen ist, dass die Beteiligten von einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ausgegangen waren, und die zu vergütenden Diensterfindungen erst im 5. bis 10. Jahr und vor allem die aktuell benutzte Diensterfindung erst im 6. Jahr war, sah die Schiedsstelle ein ersatzloses Wegfallen von Vergütungszahlungen durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als nicht zumutbar an.
Der Antragsteller hat daher nach Auffassung der Schiedsstelle einen Anspruch auf Anpassung der Vergütungsregelung für die Zukunft ab dem 1. Februar 2015.
Vergütungsberechnung nach Lizenzanalogie
Zur Berechnung der angemessenen Vergütung wandte die Schiedsstelle die sogenannten Lizenzanalogie an (Lesen Sie hierzu auch : DPMA zur Verjährung der Vergütungsansprüche aus unserem Info-Blog). Auf dieser Basis wird geldwerte Vorteil bestimmt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen müsste. Da es sich um die Multiplikation der Umsätze mit erfindungsgemäßen Produkten (Bezugsgröße) mit dem marktüblichen Lizenzsatz handelt, können durchaus hohe Vergütungsansprüche entstehen. Im vorliegenden Fall wurden für die Jahre 2015 bis 2019 ca. 3.200.000 € Umsatzerwartung veranschlagt, daraus ergab sich insgesamt ein Erfindungswert von 32.461,90 €. Das ist noch nicht die tatsächliche Vergütung, denn für diese wird auch der Erfinderanteil des Arbeitnehmers an der Erfindung berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sah die Schiedsstelle einen Anteilsfaktor von 15 % als schlüssig, daraus ergab sich ein Vergütungsanspruch von 4.869,28 € für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2019.
Schiedsstelle vermittelt Kompromisse
Der Antragssteller konnte insofern zwar sein Begehren durchsetzen, eine Vergütung für den gesamten Nutzungszeitraum zu erhalten. Aber nicht die Erhöhung seiner Gehaltsbezüge wurde als pauschale Erfindervergütung eingesetzt, sondern die angemessene Vergütung gemäß der Lizenzanalogie.
Die Antragsgegnerin hatte übrigens zuletzt die Höhe des Miterfinderanteils des Antragstellers in Frage gestellt. Die Schiedsstelle empfahl jedoch der Antragsgegnerin, dies nicht weiter zu verfolgen. Denn die Schiedsstelle ist für diese Fragestellung nicht zuständig. Ein solcher Streit müsste vor der Patentstreitkammer des zuständigen Landgerichts geführt werden – mit ungewissem Ausgang und ungewissen Kosten.
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Quelle:
Schiedsstelle des DPMA – Arb.Erf. 67/14
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