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Vergütungsanspruch aus Diensterfindung – auch im Einspruchsverfahren?

22. Januar 2019

Ein Arbeitnehmererfinder hat einen klaren Vergütungsanspruch auf seine Erfindung. Wie aber ist die Vergütungshöhe für die Benutzung des Diensterfindungspatents, während dieses sich in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren befindet?

Vergütungsanspruch durch die Patentanmeldung?

VergütungsanspruchGrundsätzlich ist ein Arbeitgeber verpflichtet, eine ihm gemeldete Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden und dem Arbeitnehmererfinder eine Vergütung für die Erfindung zu zahlen. Was jedoch oft missverständlich angenommen wird: aus der bloßen Anmeldung des Patents ergibt sich noch keine Vergütungsverpflichtung für den Arbeitgeber. Denn § 12 Abs. 3 S. 2 ArbEG begründet keinen Vergütungsanspruch, sondern setzt einen materiellrechtlichen Vergütungsanspruch voraus. Ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entsteht entsprechend mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung. Das sagt aber noch nichts über die Vergütungshöhe aus. Demnach beträgt für ein Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren ein vorläufiger Vergütungsanspruch  oft 50 % des vollen Vergütungsanspruchs.

Trotz Patenterteilung ein Risikoabschlag?

In einem konkreten Verfahren war es 2016 vor der Schiedsstelle des DPMA zwischen den Beteiligten streitig, ob es trotz Erteilung des Patents gerechtfertigt ist, die Arbeitnehmererfindervergütung nur abzüglich eines Risikoabschlags zu zahlen.

Schiedsstelle bestätigt Risikoabschlag des Arbeitgebers

Die Schiedsstelle hielt den vom Arbeitgeber vorgenommenen Risikoabschlag für gerechtfertigt – trotz der Patenterteilung. Denn ein noch nicht abgeschlossenes  Einspruchsverfahren berge ein Risiko der Patentversagung oder des Widerrufs.

Die Bemessung der Vergütung einer Arbeitnehmererfindung richte nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert) und den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie dem Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung, stellte die Schiedsstelle klar. Für die Höhe der Vergütung ist gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG die wirtschaftliche Verwertbarkeit maßgebend, realisiert im geldwerten Vorteil, der dem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung tatsächlich zufließt.

Die bloße Patentanmeldung weise bereits einen höheren Ausschlusswert auf als gänzlich ungeschützte Erfindungen– denn sie biete einen ersten Anhaltspunkt über zukünftige eventuell unter Patentschutz stehende Technologien. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Anteil von angemeldeten Patenten nicht erteilt wird ( nach Statistik des DPMA von 2017 betrug der Anteil der abgelehnten Patente 22 %, die Patenerteilungsquote ist aber noch geringer und lag bei nur 42, 6 %, mehr dazu unter DPMA Patent Statistik 2017 ), daher hat ein Patent in einem Einspruchsverfahren einen deutlich niedrigeren Marktwert als erteilte Patente. Analog dazu weisen auch Patente innerhalb der Einspruchsfrist und erst Recht nach erhobenem Einspruch einen deutlich geringeren Wert auf als bestandskräftige Patente.

Risikoabschlag benachteiligt Diensterfinder nicht

Vielmehr besteht ein vorläufiger auch bei Patentversagung oder Widerruf nicht der Rückforderung unterliegender Vergütungsanspruch. Abweichung findet ihren Ausdruck im Risikoabschlag. Nach ständiger Praxis der Schiedsstelle beträgt der Risikoabschlag regelmäßig 50 %. Und diese Höhe des Risikoabschlags von 50 % stand in der Entscheidung der Schiedsstelle zu diesem Fall. Der Arbeitnehmer werde hierdurch nicht benachteiligt, betont die Schiedsstelle. Der Risikoabschlag wird nämlich nachgezahlt, wenn das Patent nach Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens aufrechterhalten wird.  Ist die Diensterfindung aber nicht schutzfähig, bekommt der Arbeitnehmer die vorläufige Vergütung, die er nicht zurückzahlen muss, bis zur Zurückweisung der Patentanmeldung oder dem Widerruf des Patents.

Entscheidungen der Schiedsstelle sind ausschlaggebend

Der Diensterfinder warf dem Arbeitgeber außerdem vor, sich auf Kommentarliteratur aus dem Jahr 1981 gestützt haben. Er zweifelte daher die Relevanz dieser Belege an. Die Schiedsstelle machte aber nochmals ganz deutlich, dass es auch aktuellere Entscheidungen der Schiedsstelle gibt, die rechtlich relevant im Arbeitnehmererfindungsrecht sind. „Die Dauer des Anspruchs auf vorläufige Erfindervergütung ist abhängig vom Ausgang des Schutzrechtsverfahrens. Wird gegen ein Patent Einspruch erhoben, ist eine vorläufige Vergütung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerruf des Patents zu zahlen, also solange, bis feststeht, ob das Patent aufrecht erhalten wird oder nicht.“ zitierte die Schiedsstelle wörtlich eine entsprechende Entscheidung von 2008 im Schiedsstellenverfahren Arb.Erf. 19/08.

Haben Sie eine Diensterfindung gemacht? Oder sind Sie als Arbeitgeber über den Vergütungsanspruch der Schutzrechte besorgt?

Die Patentanwaltskanzlei Dr. Meyer-Dulheuer verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Erfinderrechts.

Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren. Nutzen Sie unser unverbindliches Rückrufangebot.

 

 

 

Quellen:

Entscheidung der Schiedsstelle des DPMA Arb.Erf. 17/14

Bild:

GregMontani /pixabay.com / CCO License  

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Category iconArbeitnehmererfindung Tag iconArbeitgeber,  Arbeitnehmererfinder,  Arbeitnehmererfindung,  Arbeitnehmererfindungsgesetz,  Diensterfinder,  Diensterfindung,  DPMA,  Einspruchsbeschwerdeverfahren,  Einspruchsverfahren,  geldwerter Vorteil,  nachgezahlt,  Nachzahlung,  Patent,  Patentanmeldung,  Patenterteilung,  Risikoabschlag,  Schiedsstelle,  Vergütungsanspruch,  Verwertbarkeit

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