Unter die Definition der Produktpiraterie fallen Plagiate, Fälschungen und Raubkopien von Produkten und Werken, für die die Hersteller Erfindungsrechte, Designrechte, Verfahrensrechte oder Urheberrechte besitzen. Der Rechteinhaber wird dabei nicht nur durch Imageverlust geschädigt, sondern auch durch die Ausnutzung seiner unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel geleisteten Entwicklungsarbeit und durch Einbußen beim Umsatz und Gewinn. Der weltweite jährliche Schaden bei den Originalherstellern durch solche Produktpiraterieware wird auf Milliardenbeträge im zweistelligen Bereich geschätzt.
Aber nicht nur der Originalhersteller, sondern auch Dritte sind von den Auswirkungen der Produktpiraterie betroffen. Durch die hohen Schäden bei den betroffenen Unternehmen gehen eine Vielzahl von Arbeitsplätzen verloren. Außerdem können Plagiate und Fälschungen erhebliche Gesundheitsrisiken für den Verbraucher bergen (wie im Falle von Arzneimitteln oder elektronischen Geräten).
Unter Markenpiraterie wird der Spezialfall der Nachahmung von markenrechtlich geschützten Produkten verstanden. Bei Marken- und Produktpiraterie handelt es sich keinesfalls um Kavaliersdelikte, sondern beide werden als Wirtschaftskriminalität eingestuft. In Deutschland muss bei Marken- und Produktpiraterie mit empfindlichen Strafen gerechnet werden; beispielsweise können in Fällen von gewerblicher Markenpiraterie Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Als Schutz vor Produktpiraterie ist zunächst ein umfangreiches Schutzrechtsportfolio wichtig, das die wichtigsten Produkte mit verschiedenen Schutzrechten abdeckt. Eine enge Zusammenarbeit der Originalhersteller mit den Zollbehörden erleichtert es letzteren, Plagiate als solche zu erkennen und dem Schutzrechtsinhaber zu melden.
Unternehmen, die von Marken- und Produktpiraterie betroffen sind, beraten wir hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Wir gehen für sie aktiv gegen Produktpiraten mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen vor, sowie mit Hilfe der Zollbehörden durch die Vornahme von (Grenz-)Beschlagnahmen und Vernichtungen.
Zoll
Ein effektives Instrument zur Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie ist das Einschalten der Zollbehörden, die mit Hilfe von Kontrollen im Reise- oder Postverkehr und der Einleitung von Grenzbeschlagnahmeverfahren verhindern können, dass Plagiate aus dem Ausland in Deutschland angeboten werden.
Ausnahmen macht der Zoll, wenn sich Plagiate im Reisegepäck finden und es sich lediglich um eine private Einfuhr handelt. Der Warenwert darf in diesem Fall allerdings nicht oberhalb der Zoll-Freigrenze liegen. Die Grenze zur Vermutung eines gewerblichen Handelns wird hier leicht überschritten und kann im Einzelfall nur schwer widerlegbar sein.
Grenzbeschlagnahme
Produkte von ausländischen Ausstellern auf Messen können durch den Zoll beschlagnahmt werden, wenn zuvor ein Antrag auf Grenzbeschlagnahme bei der zuständigen Zollstelle eingereicht wurde. Das Verfahren zur Grenzbeschlagnahme ist insbesondere sinnvoll, wenn Schutzrechtsinhaber frühzeitig Kenntnis davon erlangen, dass ein ausländisches Unternehmen Plagiate nach Deutschland einzuführen beabsichtigt. Die betroffenen Produkte können dann bereits bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Zoll beschlagnahmt werden und gelangen gar nicht erst auf die Ausstellung.
Beschlagnahme auf Messen
Alternativ können schutzrechtsverletzende Waren aus EU-Drittländern von den Zollbehörden auch vom Messestand entfernt werden. Bei dieser Beschlagnahme agieren mobile Kontrollgruppen des Zolls als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und die vermeintliche Piraterieware wird als Beweismittel für im Anschluss durchzuführende Strafverfahren sichergestellt. Für den Inhaber eines Patents, einer Marke oder eines anderen Schutzrechts schaffen diese Zollmaßnahmen eine effektive Möglichkeit, gegen Produktpiraterie vorzugehen. Neben den Zollbehörden bzw. wenn diese im Einzelfall nicht zuständig sind, weil beispielsweise das potentiell schutzrechtsverletzende Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat der EU kommt, kann der entsprechende Strafantrag auch bei der Polizei gestellt werden.
Ein sehr aktives Beispiel für die Bekämpfung von Produktpiraterie ist die Messe Frankfurt. Insbesondere auf Ausstellungen, bei denen mit einer Vielzahl von Plagiaten zu rechnen ist, wie auf den Konsumgütermessen Ambiente und Tendence oder der internationale Leitmesse für Papier, Bürobedarf und Schreibwaren Paperworld organisieren die Zollbehörden in Zusammenarbeit mit der Messe Frankfurt Rundgänge, an denen Rechteinhaber teilnehmen können und wo Stände von Ausstellern auf schutzrechtsverletzende Ware in Augenschein genommen werden. Gelangt der Zoll nach Rücksprache mit den Rechteinhabern zu dem Schluss, dass rechtsverletzende Ware vorliegt, wird diese gegebenenfalls entfernt.
Beschwerde gegen Beschlagnahmen / Sicherstellungen
Da den Zöllnern oder Polizisten nur vergleichsweise wenig Zeit bleibt zu entscheiden, ob sie gegen bestimmte Waren vorgehen oder nicht, kommt es durchaus auch vor, dass Produkte vom Messestand entfernt werden, die tatsächlich nicht in den Schutzbereich des vorgebrachten Schutzrechts fallen. Eine gründliche Überprüfung dieses Schutzrechts ist durch den Standinhaber aufgrund des Zeitdrucks und nichtvorhandener Übersetzungen von deutschsprachigen Schutzrechten oft nicht möglich.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Produkte zu Unrecht von Ihrem Messestand entfernt wurden, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir überprüfen den Schutzumfang des jeweiligen Schutzrechts und ob die beschlagnahmten Produkte wirklich in den Schutzbereich dieses Schutzrechts fallen. Gegebenenfalls unterstützen wir Sie bei der Beschwerde gegen die Beschlagnahme.
Sie wurden wegen der Einfuhr oder des Anbietens von Plagiaten abgemahnt?
Eine solche Abmahnung, die oft auf Marken- oder Designrechte gestützt ist, sollten Sie durchaus ernst nehmen. Gerne beraten wir Sie und erörtern mit Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten, um Ansprüche abzuwehren und die Kosten für Sie möglichst niedrig zu halten.