Hat ein Arbeitnehmer eine Erfindung gemacht, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Doch diese Meldung muss sorgfältig sein. Denn wenn die Erfindung als verbessertes Arbeitsergebnis gemeldet wird, ist die Erfindung Eigentum des Arbeitgebers geworden.
Die Art der Mitteilung einer vom Arbeitnehmer kreierten technischen Lehre löst verschiedene rechtliche Prozedere aus. Entscheidend ist nicht die Patentfähigkeit an sich, sondern welchen Charakter der Arbeitnehmer seiner Erfindung mit der Mitteilung an den Arbeitgeber zuweist.
Wenn der Erfinder also nur ein verbessertes Arbeitsergebnis oder als einfachen technischen Verbesserungsvorschlag meldet, dann ist diese Erfindung mit dieser Meldung nach § 611 BGB Eigentum des Arbeitgebers geworden. Der Arbeitgeber erwirbt damit ein eigenständiges Benutzungsrecht und dieses beschränkt die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmererfinders. Denn das Benutzungsrecht des Arbeitgebers kann nach Patentanmeldung nur insoweit Vergütungsansprüche auslösen, als es über die bereits nach § 611 BGB rechtmäßige Benutzung hinaus zu einem Zufluss weiterer geldwerter Vorteile bei der Arbeitgeberin führt.
Meldung einer Diensterfindung nach § 5 ArbEG
§ 5 ArbEG nennt die Anforderungen an die Meldung einer Diensterfindung. Eine Erfindungsmeldung sollte dem Arbeitgeber immer schriftlich und als eigenes Dokument, also gesondert zugehen. Bestimmte Worte wie „Meldung“ oder „Erfindungsmeldung“ müssen dabei zwar nicht vom Arbeitnehmer gebraucht werden. Es muss allerdings eindeutig sein, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt.
Daher sollte die Erfindungsmeldung beinhalten, dass aus Sicht des Arbeitnehmers eine schutzfähige Erfindung vorliege, über die der Arbeitgeber nun per Inanspruchnahme oder Freigabe entscheiden soll. Der Arbeitgeber muss übrigens den Eingang der Meldung einer Diensterfindung dem Erfinder unverzüglich in Textform bestätigen.
Der Sachverhalt
Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin im Bereich Forschung und Entwicklung beschäftigt. Er macht Erfindervergütung für die Benutzung einer Vorrichtung durch die Antragsgegnerin für den Nutzungszeitraum von 2007 bis 2015 sowie für laufende und zukünftige Nutzungen geltend. Der Antragsteller macht geltend, im Jahr 2007 eine diesbezügliche Diensterfindung gemacht zu haben, welche die Antragsgegnerin nicht vorschriftsgemäß in Anspruch genommen, aber benutzt habe. Die Abgabe einer vorschriftsgemäßen Erfindungsmeldung hat er weder dargelegt noch wurde eine solche im Schiedsstellenverfahren zu den Akten gegeben. Die Antragsgegnerin hat (…) 2012 eine „Vorrichtung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents angemeldet und den Antragsteller als Erfinder benannt. Ein Patent ist bislang nicht erteilt. Die Antragsgegnerin setzt erfindungsgemäße Vorrichtungen seit 2007 innerbetrieblich im Rahmen der Produktion (…) ein.
Patentfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit
Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Diensterfindung erfasst grundsätzlich die betriebliche Eigennutzung, die Lizenzvergabe, den Verkauf, den Einsatz als Sperrpatent, aber im Ausnahmefall auch nichtausgeschöpfte Verwertungsmöglichkeiten und den Einsatz als Vorratsschutzrecht.
Denn die Prüfung der Schutzfähigkeit ist ausschließlich dem Patentamt im Patenterteilungsverfahren nach den §§ 35 ff. PatG, dem Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 73 ff. PatG und im Nichtigkeitsverfahren gemäß den §§ 81 ff., 22 PatG und dem Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 100 ff. PatG und im Nichtigkeitsverfahren nach den §§110 ff. PatG vorbehalten. Deshalb ist die Patentfähigkeit i.S.v. § 2 ArbEG lediglich eine der gemeldeten Erfindung von vornherein anhaftende Eigenschaft, bzw. eine Arbeitshypothese, wenn Regelungen des ArbEG zur Anwendung kommen.
Kein Wahlrecht in der Art der Meldung einer Diensterfindung
Dies bedeutet zwar nicht, dass der Arbeitnehmer ein Wahlrecht hätte, ob er seinem Arbeitgeber eine Diensterfindung unter Beachtung der Anforderungen des § 5 ArbEG oder einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag meldet. Wenn der Arbeitnehmer meint, eine schutzfähige Erfindung gemacht zu haben, ist er nach § 5 ArbEG, der insoweit § 241 BGB konkretisiert, auch verpflichtet, diese als Diensterfindung zu melden. Denn einer solchen Erfindung kommt aufgrund der Möglichkeit, ein Monopolrecht nach den §§ 6, 9, 10 PatG zu erlangen, eine besondere das Eigentum des Arbeitgebers maßgeblich berührende Position zu.
In der Praxis ist dies vielfach schwierig zu unterscheiden. Deshalb muss es dem Arbeitgeber auch gestattet sein, einen vom Arbeitnehmer gemeldeten technischen Verbesserungsvorschlag als Diensterfindung nach dem ArbEG zu behandeln.
Technische Lehre lediglich firmenintern im Einsatz
Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin den technischen Verbesserungsvorschlag zunächst nicht als patentfähige Erfindung angesehen. Die Antragsgegnerin hat die technische Lehre aber lediglich rein intern im Einsatz. Die damit verbundene tatsächliche Realisierung wirtschaftlicher Vorteile hat sich durch die spätere Patentanmeldung nicht verändert.
Die Patentanmeldung hat insbesondere nicht dazu geführt, dass die Antragsgegnerin nunmehr monopolgeschützte Produkte auf den Markt bringt und damit Produkte von Wettbewerbern vom Markt fernhalten kann. Denn die Antragsgegnerin produziert und vertreibt Kunststoffbauteile mit (…) Baugruppen. Die erfindungsgemäße Lehre verkörpert sich aber nicht in diesen Baugruppen, bei deren Produktion die Erfindung in den Produktionsanlagen selbst zum Einsatz kommt.
Ein Vergütungsanspruch nach dem ArbEG besteht somit zwar infolge der Inanspruchnahme dem Grunde nach gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG. Der Höhe nach beträgt dieser jedoch 0 € – also nichts – , da die Antragsgegnerin keinerlei wirtschaftliche Vorteile realisiert hat, für die der Rechtsübergang nach den §§ 6, 7 ArbEG kausal war.
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