Grundsätzlich gehen die Rechte aus der Erfindung eines Arbeitnehmers vollständig an den Arbeitgeber über. Gibt es analog auch eine Diensterfindung von Beamten? Die Antwort liegt im Monopolrecht – das nicht durch Anmeldung, sondern durch Erteilung des Patents entsteht.
Für eine patentfähige Erfindung im Angestelltenverhältnis besteht nach deutschem Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für den Diensterfinder; im Gegenzug gehen die Rechte aus der Erfindung auf den Arbeitgeber über und können ihm insbesondere eine Monopolstellung verschaffen.
Gibt es eine Diensterfindung von Beamten?
Gilt das eigentlich analog auch für Beamte, die ja keine „Arbeitnehmer“ im eigentlichen Sinn sind. Gibt es eine Diensterfindung von Beamten?
Die Antwort ist ein klares „Ja“. Analog zu den Ansprüchen eines Arbeitnehmererfinders gegen den Arbeitgeber gibt es auch einen Anspruch des Beamten gegen den Dienstherrn auf Zahlung von Erfindervergütung. Dies beruht darauf, dass der Dienstherr dank der technischen Neuerung des Beamten ein Ausschlussrecht (Patent oder Gebrauchsmuster) erwerben kann.
An den wirtschaftlichen Vorteilen des Arbeitgebers/Dienstherrn aus diesem Ausschlussrecht, das auf die Erfindung des Arbeitnehmers/Beamten zurückgeht, ist der Arbeitnehmer/Beamte als Ausgleich für den Rechtsverlust zu beteiligen, den er durch die unbeschränkte Inanspruchnahme erfährt, die nach § 7 Abs. 1 ArbEG dazu führt, dass alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber/Dienstherrn übergehen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, a.a.O., Einleitung vor §§ 9-12 Rn. 9 f.; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, a.a.O., Einleitung Rn. 11; Reimer/Schade/Schippel/Himmelmann, a.a.O., Einleitung Rn. 34 f., § 9 Rn. 3 ff.).
Monopolrecht – nur durch Erteilung des Schutzrechts
Im Übrigen erwirbt der Arbeitgeber/Dienstherr durch die Anmeldung einer Diensterfindung zur Erteilung eines Patents noch kein Monopolrecht; gemäß § 9 Abs. 1 PatG hat nur „das Patent“ diese Monopol Wirkung. Das ist nicht unwichtig, denn weil eine offengelegte Anmeldung noch ungeprüft ist, ist eine Benutzung durch Dritte weder unbefugt noch rechtswidrig (siehe Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ, Kommentar, 8. Aufl. 2008, § 33 PatG Rn. 3 mit Hinweis auf BGH vom 11.04.1989, X ZR 26/87, GRUR 1989, 411 – Offenend-Spinnmaschine und weiteren Nachweisen; Benkard/Schäfers, PatG, GebrMG, Kommentar, 10. Aufl. 2006, § 33 PatG Rn. 1a).
Zwar ist nach § 33 PatG gewährleistet, dass ein Anmelder, dessen Anmeldung nach § 32 Abs. 2 PatG offengelegt worden ist, nicht schutzlos ist. Der Patentanmelder kann nach § 33 Abs. 1 Halbsatz 1 PatG von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen (von der Veröffentlichung des Hinweises nach § 32 Abs. 5 PatG an). Dies gilt im Übrigen auch für die Anmeldung einer Erfindung für die Erteilung eines Europäischen Patents.
Wird als Schutzrecht jedoch kein Patent, sondern ein Gebrauchsmuster angemeldet, gilt die Ausschlusswirkung des Schutzrechts sofort (siehe § 11 Abs. 1 GebrMG). Denn ein Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung sofort als Schutzrecht eingetragen, wenn die Anmeldung den formalen Anforderungen entspricht.
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