Wird der Erfindungswert durch die Lizenzanalogie ermittelt, kann in einem fiktiven Lizenzvertrag die Kosteneinsparung im Betrieb als Umsatz gelten. Dabei ist zu beachten, dass der Lizenzsatzrahmen nach RL Nr. 10 veraltet und nicht hilfreich ist, stellte die Schiedsstelle klar.
Das für alle Diensterfindungen geltende Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) regelt die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen in § 9. Eine Vergütung an den Arbeitnehmererfinder ist demnach vom Arbeitgeber zu zahlen, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
Die Höhe der Vergütung ist jedoch weder absolut noch prozentual festgelegt, sondern hängt von dem wirtschaftlichen Vorteil ab, den der Arbeitgeber durch das Verwenden der Diensterfindung erzielt. In Lizenzverträgen, die erfindungsgemäße am Markt gehandelte Produkte oder Leistungen zum Gegenstand haben, vereinbaren Lizenzgeber und Lizenznehmer regelmäßig eine Lizenzgebühr, die sich aus erfindungsbezogenen Nettoumsätzen (Bezugsgröße) und einem marktüblichen Lizenzsatz ergibt, der von der Branche und der allgemeinen Wettbewerbssituation beeinflusst ist.
Liegt jedoch kein tatsächlich abgeschlossener Lizenzvertrag für eine Diensterfindung vor, mit dem der Betrieb Umsatzgeschäfte macht, wird der Erfindungswert durch die sogenannte Lizenzanalogie ermittelt.
Kosteneinsparung liefert die Bezugsgröße ‚Umsatz‘
Die durch den Einsatz einer Erfindung erreichte Kosteneinsparung könne in einem fiktiven Lizenzvertrag als Umsatz für die Anwendung der Lizenzanalogie angesetzt werden, wenn das erhobene Entgelt trotz Einsatz der Erfindung gleichbleibt, erläuterte die Schiedsstelle des DPMA in einer Entscheidung zur Vergütung einer Diensterfindung und in der fiktiven Nachbildung eines Lizenzvertrags.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war der Betrieb ein akkreditiertes Prüflabor für die Untersuchung von Lebensmitteln, Trinkwasser und Arzneimitteln. Der Arbeitgeber benutzt die Diensterfindung bei der Untersuchung von Proben, die er entgeltlich durchführt. Die Erfinderin der Diensterfindung ist biologisch technische Assistentin und erhielt im Rahmen ihrer Arbeit einen konkreten Auftrag zu Lösung der erfindungsgemäßen Problemstellung. Dies führte zu deutlicher Kosteneinsparung im Betrieb.
Erfindungswert einer Diensterfindung
Üblicherweise wird der Erfindungswert einer Diensterfindung über die sogenannte Lizenzanalogie ermittelt, die gemäß folgender Formel berechnet wird:
Erfindungswert = Bezugsgröße (Umsatz) x Lizenzsatz in %
Streitig zwischen den Beteiligten waren der Erfindungswert und hier vor allem der Lizenzsatz. Grundsätzlich gilt für einen bestimmten Produktmarkt ein üblicher Lizenzsatzrahmen. Daher ist der anzuwendende Lizenzsatz unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung der am jeweiligen Produktmarkt gegebenen Rahmenbedingungen zu gewinnen, bestätigte die Schiedsstelle das Vorgehen zu Ermittlung des Lizenzsatzes.
Lizenzsatzrahmen in RL Nr. 10 vollkommen veraltet
Die Arbeitgeberin hatte einen Lizenzsatz von 1 % für innerbetriebliche Anwendungen und von 2% für Verkäufe an Dritte ins Verfahren eingeführt. Dies hielt die angerufene Schiedsstelle jedoch für zu niedrig angesetzt. Die in RL Nr. 10 angegebenen Lizenzsatzrahmen seien weder hilfreich noch zeitgemäß, erläuterte die Schiedsstelle, da sie im Wesentlichen aus den Richtlinien von 1944 übernommen wurden und so Eingang fanden in die Vergütungsrichtlinien, die im Jahr 1959 erlassen wurden. Für Umsätze mit Externen sei stattdessen üblicherweise ein Einzellizenzsatz von 2,5 % heranzuziehen, stellte die Schiedsstelle klar.
Anteilsfaktor strittig – Addition von Wertzahlen
Ebenfalls strittig zwischen den Beteiligten war der Anteilsfaktor. Grundsätzlich wird der konkrete Anteilsfaktor durch Addition von Wertzahlen ermittelt, mit denen in Bezug auf die Erfindung die Stellung der Aufgabe (Wertzahl „a“), die Lösung der Aufgabe (Wertzahl „b“) und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (Wertzahl „c“) bewertet werden.
Im vorliegenden Fall empfahl die Schiedsstelle die Wertzahlen „a = 2“ + „b = 2,5“ + „c = 7“. Denn wenn eine betriebliche Aufgabenstellung vorliege, sei a=2 angemessen, erläuterte die Schiedsstelle. Zudem waren für die vorliegende Erfindung Versuchsreihen notwendig. Da diese jedoch teilweise auch bei der Erfinderin zu Hause durchgeführt wurden, könne man von einer überwiegenden, aber nicht vollumfänglichen Erfüllung ausgehen, daher die Wertzahl mit Kommastelle „b=2,5“. Biologisch-technische Assistenten (BTA) seien im Übrigen – wie auch Laboranten, Chemielaboranten und CTA – nach RL Nr. 34 der Gruppe 7 zuzuordnen, dies ergebe c=7, schloss die Schiedsstelle ihre Erklärung des Anteilfaktors. Dies ergebe also einen Anteilsfaktor von 28 %.
Die Schiedsstelle betonte, dass es für die Wertzahl a unerheblich sei, wenn ein anderer Lösungsweg vom Erfinder gefunden werde. Im vorliegenden Fall war von der Arbeitgeberin zunächst ein falscher Lösungsweg vorgegeben worden. Dennoch habe die Erfinderin sich die Aufgabe nicht selbst gestellt, sondern nur einen anderen Lösungsweg für die gestellte Aufgabe gefunden, führte die Schiedsstelle aus, daher ändere sich an der betrieblichen Aufgabenstellung nichts.
Jährlicher Vergütungsanspruch als einmalige Vergütungszahlung
Aus einem jährlichen Erfindungswert zusammen mit dem Miterfinderanteil und dem Anteilsfaktor ergab sich entsprechend ein konkreter jährlicher Vergütungsanspruch. Zudem war das erteilte Patent ist noch sehr jung und der Arbeitgeber bemühte sich nachhaltig um dessen Vermarktung. Beide Parteien strebten jedoch eine einmalige Vergütungszahlung an, mit der alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sein sollen. Wie hoch also sollte eine solche Vergütung sein?
Dazu schlug die Schiedsstelle vor, eine abschließende Vergütung auf Grundlage einer fiktiven Nutzung von zumindest zehn Jahren zu kalkulieren und das Ergebnis im Hinblick auf weitere Vermarktungsbemühungen deutlich aufzurunden.
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Quellen:
Entscheidung der Schiedsstelle, Arb.Erf. 36/17
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