• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Einzellizenzsatz deutlich niedriger als maximaler Lizenzsatz

28. Januar 2020

Ein im Produktmarkt erreichter maximaler Lizenzsatz ist fast immer Erfindungskomplexen vorbehalten, so dass ein Einzellizenzsatz häufig deutlich unter dem maximalen Lizenzsatz liegt. Die Schiedsstelle erläuterte auch den Anteilsfaktor und Wertzahlen für einen Diplomingenieur und die Erfinderschaft für eine Idee.

Lizenzsatz und AnteilsfaktorVor die Schiedsstelle des DPMA wurde ein umfangreicher Fall verhandelt, in dem der Diensterfinder sowohl den Lizenzsatz, den Anteilsfaktor und den Miterfinderanteil sowie die Wertzahlen und die zugrunde gelegten Umsätze ablehnte, die der Arbeitgeber für die Vergütung der Diensterfindung zugrunde gelegt hatte. Die Schiedsstelle legte aus diesem Streitfall mehrere nicht-amtliche Leitsätze zu diesen Aspekten vor, die wir in diesem Beitrag mit den zugehörigen Überlegungen vorstellen.

Lizenzsatz für Einzellizenz deutlich niedriger als für maximalen Lizenzsatz

Ein im Produktmarkt bezahlte maximaler Lizenzsatz ist fast immer Erfindungskomplexen vorbehalten, führte die Schiedsstelle aus. Deshalb liege ein Einzellizenzsatz häufig im Bereich des halben Höchstlizenzsatzes und darunter.

Zudem wurden im vorliegenden Fall bereits bekannte Maschinen erfindungsgemäß so umgestaltet, dass die produktberührenden Teile redundant ausgeführt werden konnten und bei Bedarf in Parkpositionen geschoben wurden. Daher hätte nur einen Teil des Umsatzes mit diesen umgestalteten Maschinen als Bezugsgröße dienen müssen, führte die Schiedsstelle aus.
Der Arbeitgeber hatte stattdessen zur Ermittlung des Erfindungswerts den vollständigen Nettoumsatz mit Maschinen zu Grunde gelegt, diesen abgestaffelt und einen Einzellizenzsatz von 1,75 % in Ansatz gebracht.

Die Schiedsstelle erklärte, es müsse fiktiv ein plausibler Lizenzsatz festgelegt werden, denn vorliegend wurde kein Lizenzvertrag über diese Diensterfindung abgeschlossen. Daher sei der anzuwendende Lizenzsatz nicht unter Rückgriff auf den konkreten Produktgewinn festzulegen, sondern unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung der am jeweiligen Produktmarkt gegebenen Rahmenbedingungen, einschließlich der typischen Kalkulationsspielräume.

Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass ausgehend von einem Einzellizenzsatz von 1,75 % ein maximaler Lizenzsatz von 3,5 % zugrunde liegt. Das hielt die Schiedsstelle für angemessen und befand auch die Abstaffelung für richtig, die der Arbeitgeber vorgesehen hatte. Denn bei den – nicht unerheblichen – Umsätzen, die der Arbeitgeber genannt hatte, sei Abstaffelung der Ausgangslizenzsätze regelmäßig Bestandteil eines Lizenzvertrages, führte die Schiedsstelle aus.  Denn ein vernünftiger Lizenzgeber werde seine Erfindung schon im Eigeninteresse vorrangig an ein Unternehmen lizenzieren, das vor allem aufgrund seiner Marktposition hohe bis sehr hohe Umsätze generieren kann. Damit verbunden sei dann auch das Zugeständnis im Lizenzvertrag zu einer Reduzierung des Lizenzsatzes durch Abstaffelung ab bestimmten Umsatzgrenzen.

Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Der Diensterfinder forderte außerdem, dass der Arbeitgeber den genannten Umsatz konkret belegen solle. Dies wies die Schiedsstelle zurück. Ein Arbeitgeber habe eine Auskunftspflicht gegenüber dem Diensterfinder, da sonst wesentliche Kerngrößen für die Ermittlung einer Vergütung nicht vorliegen. Diese Auskunft erfolge aber in Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, betonte die Schiedsstelle. Belege für die Auskunft des Arbeitgebers könne man nur einfordern, wenn ein wachsendes berechtigtes Misstrauen erwachse. Das sei vorliegend nicht gegeben.

Besteht sogar der Verdacht der Täuschung seitens des Arbeitgebers, kann eine solche Vergütungsvereinbarung übrigens nach § 123 BGB angefochten werden– jedoch nicht vor der Schiedsstelle.

Erfinderschaft und Miterfinderanteil

Führt eine – von einem Messebesuch mitgebrachte – Idee zur alleinigen Erfinderschaft, wie der Diensterfinder vorliegend annahm? Die Schiedsstelle machte deutlich, dass eine strittige Erfinderschaft nur nach dem Patentgesetz und entsprechend vor Patentgerichten entschieden werden kann. Dennoch empfahl die Schiedsstelle dem Erfinder, einen Miterfinderanteil von 25 % zu akzeptieren. Denn eine Erfindung ist keine Idee, sondern eine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln, führte die Schiedsstelle aus und verwies auf § 6 (2) PatG, demnach jeder als Miterfinder gilt, der einen eigenen bestimmbaren schöpferischen Beitrag zur technischen Lehre der Erfindung geleistet hat. Und eine Idee wie die vorliegende erfordere eine konstruktive Ausarbeitung im Unternehmen, um zu einer Erfindung zu werden. Eine von einem Messebesuch mitgebrachte Idee führe daher nicht automatisch zur Alleinerfinderschaft, machte die Schiedsstelle deutlich.

Anteilsfaktor für einen Diplomingenieur

Im vorliegenden Fall war der Diensterfinder Diplomingenieur mit Industrial Engineering-Abschluss, dem die technologische Beratung der Kunden und Koordinierung von Versuchen und Entwicklungen oblag.

Sein Anteilsfaktor ergibt sich gemäß der sogenannten Lizenzanalogie aus drei Wertzahlen, in die persönliche Erfahrung und die Aufgaben des Erfinders eingehen, dazu auch seine Stellung im Unternehmen, sein Zugang zu Know-How und technischen Hilfsmitteln des Unternehmens. Höhere Leistungsfähigkeit durch viel eigenes Wissen und Erfahrung kann dabei sogar zu weniger Vergütung der Erfindung führen.

Wertzahl a

Die Wertzahl a beleuchtet, wieviel Eigenanteil der Erfinder an der technischen Lösung hatte. Wurde ihm die Aufgabe gestellt, womöglich sogar innerhalb seiner täglichen Aufgaben im Unternehmen? Oder erkannte er sie aus ganz eigenem Antrieb?

Vorliegend hatte der Kunde den Bedarf an einer technischen Verbesserung aufgeworfen.  Kundenbeziehung ist jedoch Aufgabenbereich des Arbeitgebers, stelle die Schiedsstelle klar, und legte die Wertzahl a=3 fest. Dem Erfinder stellte sich die Aufgabe nicht selbst, doch er gelangte aufgrund seiner Erfahrung zur Kenntnis und Lösung der Mängel, die die Erfindung veranlassten.

Wertzahl b

Die Wertzahl b ermittelt aus mehreren Teilmerkmalen, wie dem Erfinder die Erfüllung der Aufgabe gelang: war die eigene Bildung und Erfahrung hilfreich, was sind seine Kernkompetenzen, benötigte die Idee – wie im vorliegenden Fall – eine konstruktive Ausarbeitung im Unternehmen? Die Schiedsstelle befand daher drei voll erfüllte Teilmerkmale mit der Wertzahl „b=1“.

Wertzahl c

Die Wertzahl c ergibt sich aus der Stellung im Betrieb und der Vorbildung des Diensterfinders und damit aus den Leistungserwartungen, die an den Erfinder gestellt werden konnten. Die Vergütungsrichtlinien sehen für einen Diplomingenieur mit Abschluss im Industrial Engineering maximal die Wertzahl 5 vor. Er war zwar nicht im Entwicklungsbereich eingesetzt, hatte jedoch auch Einblick in die Entwicklungstätigkeit.

Dem Einblick eines Entwicklungsingenieurs ohne Führungsfunktion wird laut Vergütungsrichtlinien die Wertzahl 4 zugerechnet. Da im vorliegenden Fall dem Erfinder auch zahlreiche Informationen zum Entwicklungsbereich zustanden, bedingt durch die Koordinationsaufgaben, sah die Schiedsstelle die niedrigere Wertzahl „c=3“ als sachgerecht an.

Damit ergebe sich aus den Wertzahlen „a = 3“ + „b = 1“ + „c = 3“ ein Anteilsfaktor von 13 %, führte die Schiedsstelle aus.

Haben auch Sie Fragen zu Lizenzsatz, Wertzahl oder Miterfinderanteil?

Unsere Kanzlei verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts.
Wir sind in der Lage, sowohl auf der Unternehmensseite als auch auf Seiten der Erfinder kompetent in allen Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts zu beraten.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Ermittlung einer angemessenen Erfindervergütung. Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren.


 

Quellen: 

Entscheidung der Schiedsstelle Arb.Erf. 39/17

Bild:

qimono / pixabay / CCO License

 

 

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung,  Lizenzen Tag iconAbstaffelung,  Anteilsfaktor,  Anteilsfaktor für einen Diplomingenieur,  Auskunftspflicht des Arbeitgebers,  Einzellizenzsatz,  Erfinderschaft,  Lizenzanalogie,  Lizenzsatz,  Miterfinderanteil,  Vergütung,  Vergütung einer Diensterfindung,  Vergütungsvereinbarung,  von einem Messebesuch mitgebrachte Idee,  Wertzahl a,  Wertzahl b,  Wertzahl c,  Wertzahlen

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

24. Januar 2022
Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

7. Januar 2022
Diensterfindung von Beamten

Diensterfindung von Beamten

20. Dezember 2021
OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

14. Dezember 2021
Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum