Ein Arbeitnehmererfinder hat einen klaren Vergütungsanspruch auf seine Diensterfindung, geregelt durch das ArbEG. Basis ist der Erfindungswert, die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber. Doch wie ist die Vergütung zu berechnen, wenn der Arbeitgeber keinerlei Angaben dazu macht?
Die Höhe der Vergütung aus einer Diensterfindung richtet sich gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG (Arbeitnehmererfindergesetz) nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung, den sogenannten Erfindungswert. Auch die Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb wird für die Vergütung berücksichtigt sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung. Diese Faktoren werden durch den sogenannten Anteilsfaktor in der Vergütungsregelung einbezogen.
Die Arbeitnehmererfindervergütung berechnet sich somit als das Produkt aus Erfindungswert x Anteilsfaktor.
Arbeitnehmervergütung ist Pflicht
Es handelt sich bei der Arbeitnehmererfindervergütung keineswegs um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, sondern ist eine gesetzliche Pflicht. Dies basiert auf der Pflicht des Arbeitnehmererfinders gemäß § 5 ArbEG, eine Diensterfindung seinem Arbeitgeber zu melden und alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung an den Arbeitgeber abzugeben (nach § 7 Abs. 1 ArbEG). Die Vergütung einer Diensterfindung schafft den Ausgleich dafür, der dem Erfinder ebenso wie dem Arbeitgeber Rechtssicherheit gibt und betriebliche Innovationen fördern soll.
Zur Berechnung der angemessenen Vergütung sind daher Angaben des Arbeitgebers notwendig bezüglich der wirtschaftlichen Verwertung der Diensterfindung. In der Praxis kommt diese wirtschaftliche Verwertung zustande durch die Benutzung im eigenen Betrieb, die Lizenzierung oder den Verkauf der Diensterfindung. Im vorliegenden Fall machte der Arbeitgeber jedoch keinerlei Angaben dazu, daraufhin rief der Arbeitnehmererfinder die Schiedsstelle des DPMA an.
Auskunft über den Erfindungswert
Der Erfinder machte geltend, dass die umstrittene Diensterfindung von ihm und einem Miterfinder entwickelt worden sei, zu 20 % durch den Miterfinder. Er forderte Auskunft über den Erfindungswert für die eigene Vergütungsberechnung. Ein solcher Auskunftsanspruch steht jedem Arbeitnehmererfinder zu gemäß § 9 ArbEG in Verbindung mit § 242 BGB.
Der Arbeitgeber argumentierte vor der Schiedsstelle, dass die vertriebenen erfindungsgemäßen Produkte keinen wirtschaftlichen Mehrwert für das Unternehmen generiert hätten. Mit der Erfindung sei lediglich innerbetrieblich ein existierendes Produkt angepasst worden.
Tatsächlich führt eine innerbetriebliche Nutzung einer Diensterfindung nicht zu unmittelbaren und nachvollziehbaren Zahlungen. Deshalb ist der Marktpreis der Erfindung zu ermitteln oder zu schätzen. Als Methode dazu gilt auch bei einer Eigennutzung der Diensterfindung die Anwendung der Lizenzanalogie als die bestmögliche, urteilte der BGH schon 2012.
Lesen Sie gerne mehr zum Thema unter: Innerbetrieblich genutzte Diensterfindung: wie hoch ist die Vergütung?
Betreibt der Arbeitgeber mit der Erfindung jedoch keine eigenen Umsatzgeschäfte, ist eine Berechnung nach Lizenzanalogie nicht möglich. Dann gilt die Schätzung als die beste Methode. Da freie Erfindungen in der Realität regelmäßig im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, könne der Marktpreis am genauesten durch die fiktive Nachbildung eines zwischen einem Unternehmen und einem freien Erfinder gedachten vernünftigen Lizenzvertrags ermittelt werden, führte die Schiedsstelle dazu aus. Berücksichtigt würde dann aber auch noch Umrechnungsfaktor für das Unternehmerrisiko des Arbeitgebers.
Vergütungsvereinbarung mit dem Miterfinder
Im vorliegenden Fall gab es jedoch eine schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers – mit dem Miterfinder der umstrittenen Diensterfindung. Diese Vergütungsvereinbarung wurde der Schiedsstelle vorgelegt. Mit dem Miterfinder hatte der Arbeitgeber eine Pauschalvergütung von 5.000 € als Vergütung vereinbart, ausgehend von einem Miterfinderanteil von 20 %. In dieser Vereinbarung war zudem schriftlich ausgeführt, dass der zweite Miterfinder und Antragsteller im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig war.
Diese Vereinbarung ließ die Argumentation des Arbeitgebers ins Leere laufen, stellte die Schiedsstelle fest. Der Arbeitgeber hatte geltend gemacht, dass ein größerer Kreis von Miterfindern an der Erfindung beteiligt worden sei. Zudem behauptete der Arbeitgeber, dass der Erfinder kein Arbeitnehmer gewesen sei und sich daher nicht auf das ArbEG und dessen Regelungen beziehen könne.
Die Schiedsstelle geht davon aus, dass diese Vereinbarung des Arbeitgebers in Kenntnis der relevanten Vergütungsfaktoren kalkuliert wurde und dass der Erfinder durch den Arbeitsvertrag unter das Arbeitnehmererfindergesetz fällt. Da der Arbeitgeber zudem in dieser Vereinbarung den Antragsteller ausdrücklich als Miterfinder zu 80 % bezeichnet hat, hielt es die Schiedsstelle für sachgerecht, eine abschließende – alle Rechte abgeltende – Pauschalvergütung von 20.000 € an den Antragsteller vorzuschlagen.
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Quellen:
Schiedsstelle des DPMA – Arb.Erf. 45/16
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