• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Verspätete Freigabe – nach Inanspruchnahme aber vor Patentanmeldung

24. September 2019

Hat der Arbeitgeber eine Diensterfindung noch nicht zur Erteilung eines Patents angemeldet, kann er die Erfindung dem Erfinder auch nach Inanspruchnahme freigeben, ohne dass es dazu dessen Einwilligung bedarf, und sogar lange nach Ablauf der 4 Monatsfrist.

Späte Freigabe nach InanspruchnahmeDiese bemerkenswerte Entscheidung gehört zu einem Fall, in dem der Diensterfinder per E-Mail „patentable ideas“ mitteilte und dies zur unbeabsichtigten Inanspruchnahme führte. Die Schiedsstelle des DPMA traf in diesem Fall wichtige Entscheidungen zur Wirksamkeit einer Erfindungsmeldung und zur Freigabe einer Erfindung nach Inanspruchnahme.

Wirksamkeit einer Erfindungsmeldung

Nach dem Arbeitnehmererfindergesetz ist ein angestellter Erfinder verpflichtet, seinem Arbeitgeber eine Diensterfindung in ordnungsgemäßer Weise mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 ArbEG). Dies gilt auch als erfüllt, wenn der Diensterfinder in einer E-Mail an den Arbeitgeber von „patentable ideas“ spricht und dabei darauf hinweist, dass er dies gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen tue.

Ist der Arbeitgeber anderer Ansicht, hat er gemäß dem Arbeitnehmererfinderungsgesetz (ArbEG) verschiedene Optionen: er kann zum einen die ordnungsgemäße Meldung bemängeln, was bei dieser Form der Erfindungsmeldung naheliegend gewesen wäre. Dies ist jedoch nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Erfindungsmeldung möglich gemäß § 5 Abs. 3 ArbEG  und muss mit einer Begründung der Rüge erfolgen.

Stattdessen hatte der Arbeitgeber dem Erfinder geantwortet, die Erfindung sei „not a patentable invention or a technical improvement under the German Law on Employee Inventions“. Dies ist jedoch keine relevante Ablehnung oder Freigabe einer Diensterfindung. Wenn der Arbeitgeber die Erfindung überhaupt nicht für patentierbar hält, ist er gemäß § 17.2 ArbEG verpflichtet, die Schiedsstelle (§ 29) zu einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anzurufen. Alternativ kann er die Erfindung freigeben innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung gemäß § 8 ArbEG, in dem Fall gehen alle Rechte an der Erfindung an den Erfinder über, wenn dieser die Freigabe der Erfindung in Anspruch nimmt. Beides ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Lesen Sie auch gerne unseren Beitrag: Verjährung, Bruchteilsgemeinschaft und frei gewordene Diensterfindung durch nicht ordnungsgemäße Anmeldung

Fiktion der Inanspruchnahme

Antwortet ein Arbeitgeber also nicht ausreichend im Sinne der ArbEG oder antwortet er gar nicht, gilt die Fiktion der Inanspruchnahme gemäß § 6 Abs. 2 ArbEG. Demnach muss ein  Arbeitgeber schriftlich und innerhalb von 4 Monaten nach der Erfindermeldung gegenüber seinem Arbeitnehmer die Freigabe erklären, andernfalls gilt die Erfindung als vom Arbeitgeber stillschweigend in Anspruch genommen.

Exkurs Fiktionsregelung der Inanspruchnahme

Die Fiktion der Inanspruchnahme ist eine stillschweigende Inanspruchnahme gemäß § 6 Abs. 2 ArbEG, die ohne aktives Zutun des Arbeitgebers geschieht. Diese sogenannte Inanspruchnahmefiktion gilt für alle Erfindungen, die ab dem 01.10.2009 gemacht worden sind und kehrt die Regelungen zur Inanspruchnahme komplett um, die bis dahin gültig war.

Denn vor dem 1.10.2009 sind Diensterfindungen freigeworden, wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme nicht ausdrücklich und innerhalb von vier Monaten schriftlich erklärt hat. Eine ausbleibende Reaktion des Arbeitgebers führte also zur automatischen Nicht-Inanspruchnahme einer Diensterfindung. Jetzt ist es genau anders herum.

Als Folge der automatischen Inanspruchnahme durch die nicht wirksame Ablehnung der Erfindung gingen direkt nach § 7 ArbEG alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung an den Arbeitgeber über – obwohl der Arbeitgeber glaubte, die Patentideen längst abgelehnt zu haben und auch erklärt hatte, die Erfindung nicht benutzen zu wollen. Deshalb bestand nach § 9 Abs. 1 ArbEG ein Vergütungsanspruch des Erfinders gegen den Arbeitgeber.

Da der Arbeitgeber keinesfalls die Erfindung benutzen wollte und die gesamte Inanspruchnahme in Frage stellte, entzog er sich einer Vergütungspflicht gegenüber dem Erfinder durch die Freigabe der Erfindung – allerdings lange nach der dafür vorgesehenen Frist von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung (ca. 3, 5 Jahre nach der Erfindungsmeldung). Die angerufene Schiedsstelle hatte daher zu entscheiden, ob eine solche späte Freigabe zulässig ist.

Verspätete Freigabe nach § 8 ArbEG möglich?

Der Inhaberschaft an einer Diensterfindung und den damit verbundenen Pflichten einschließlich einer etwaigen Vergütungspflicht kann sich der Arbeitgeber auch nach der Inanspruchnahme wieder entledigen, nämlich durch Freigabe nach § 8 S. 1 ArbEG oder nach § 16 Abs. 2 ArbEG, führte die Schiedsstelle aus. Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung noch nicht zur Erteilung eines Patents angemeldet, so komme eine Freigabe nach § 8 S. 1 ArbEG in Betracht. Eine solche Freigabe sei die Ausübung eines Gestaltungsrechts des Arbeitgebers. Einer Einwilligung des Erfinders bedürfe es hierfür deshalb nicht.

Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung hingegen bereits zur Erteilung eines Patents angemeldet, so sei für eine Freigabe nach § 8 S. 1 ArbEG kein Raum mehr, denn diesen Fall erfasst § 16 Abs. 2 ArbEG als lex specialis, präzisierte die Schiedsstelle.

Arbeitgeber sollten nicht zur ungewollten Patentanmeldung gezwungen sein

Dass die Freigabe einer Erfindung nach Inanspruchnahme aber vor Patentanmeldung gemäß § 8 ArbEG sogar auch lange nach Ablauf der 4 Monatsfrist zulässig ist, begründete die Schiedsstelle mit Überlegungen zum Grundgedanke der entsprechenden Gesetzgebung. Während des Laufs der Inanspruchnahmefrist bedürfe es keiner Freigabemöglichkeit nach § 8 S. 1 ArbEG, denn die Freigabe sei für diesen Zeitraum bereits nach § 6 Abs. 2 ArbEG möglich, führte die Schiedsstelle aus. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht bezweckt hat, dass ein Arbeitgeber nach Ablauf der viermonatigen Inanspruchnahmefrist womöglich gezwungen wäre, eine eigentlich nicht gewollte Patentanmeldung zu beantragen, um im Anschluss an die Anmeldung nach § 16 Abs. 2 ArbEG die ungewollte Diensterfindung freigeben zu können.

Nur wenn der Arbeitgeber sich trotz Freigabe eine Nutzungsmöglichkeit vorbehalten wollte (§ 16 Abs. 3 ArbEG), müsste er zunächst den Weg einer Patentanmeldung auf eigene Kosten gehen. Das aber gelte nicht im vorliegenden Fall. Daher entschied die Schiedsstelle, dass Freigabe einer Erfindung nach Inanspruchnahme aber vor Schutzrechtsanmeldung auch nach Ablauf der viermonatigen Inanspruchnahmefrist gemäß § 8 ArbEG zulässig ist – auch ohne die Einwilligung des Erfinders.

Fazit

Letztlich führt diese Entscheidung aber auch nicht zu einer Jahre währenden Option für Arbeitgeber, eine Diensterfindung nach Inanspruchnahme noch kostengünstig freigeben zu können. Denn Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Erfindung zeitnah – unverzüglich gemäß § 13 Abs. 1 ArbEG – zum Patent anzumelden, um die entsprechende Priorität für die Erfindung zu sichern. Meldet ein Arbeitgeber die Diensterfindung zu spät oder gar nicht an, kann der Erfinder einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber dem Erfinder gegenüber vergütungspflichtig bis zum Zeitpunkt der viel zu spät erfolgten Freigabe der Erfindung, die dennoch zulässig war.

Sind Sie über die Ansprüche aus der Diensterfindung besorgt oder denken Sie an einen Anspruch auf Schadensersatz?

Unsere Patentanwalts- und Rechtsanwaltskanzlei verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Erfinderrechts.

Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren. Nutzen Sie unser unverbindliches Beratungsangebot.

 

 

Quellen: 

Entscheidung der Schiedsstelle Arb.Erf. 71/16

Bild:

annca /pixabay.com / CCO License  

  • teilen  1 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung Tag iconFreigabe einer Diensterfindung,  Erfindung freigegeben nach Inanspruchnahme,  ArbEG,  viel zu spät erfolgten Freigabe,  Erfindungsmeldung,  zu spät,  Inanspruchnahme,  Fiktion der Inanspruchnahme,  Inanspruchnahme Diensterfindung,  verspätete Freigabe,  Inanspruchnahme Erfindung,  Wirksamkeit einer Erfindungsmeldung,  § 6 Abs. 2 ArbEG,  ungewollte Patentanmeldung,  § 8 S. 1 ArbEG,  Inanspruchnahmefrist,  § 16 Abs. 2 ArbEG,  Freigabe

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

24. Januar 2022
Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

7. Januar 2022
Diensterfindung von Beamten

Diensterfindung von Beamten

20. Dezember 2021
OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

14. Dezember 2021
Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung