Mit zunehmender Automatisierung in den Unternehmen kommt es auch immer häufiger zu einer Diensterfindung mit Software. Wie ist dann die Höhe des Vergütungsanspruchs zu bestimmen? Und was ist zu beachten in einer Konzernstruktur?
Da eine Diensterfindung mit Software üblicherweise als Teilbereich in einem Produktionsprozess oder in eine betriebsinterne Automation einfließt, ist die Höhe des Vergütungsanspruchs nicht leicht zu bestimmen – umso mehr, wenn diese Software Erfindung konzernweit genutzt wird.
Kleiner Exkurs: Software zum Patent anmelden
Nach dem deutschen Patentgesetz ist Software als solche nicht patentfähig, denn für sich genommen gilt Software als nicht technisch, sondern als Kombination aus einer Syntax und einem letztlich mathematischem Konzept. Wenn ein Patent aber eine Software verknüpft wird mit Hardware oder einer physischen technischen Komponente, so handelt es sich eben nicht um Software „als solche“, dann ist Patentschutz für Software möglich.
Dies ist sowohl in Deutschland so als auch ganz ähnlich für Europäische Patente des EPA. Lesen Sie dazu gerne unseren Beitrag Software patentieren: Geht das, und wenn ja, wie? (auch mit Blick in die USA) oder / und auch unsere Beiträge Computerbasierte Erfindungen im Leitfaden des EPA oder – zusätzlich mit dem Aspekt China – Vergleichsstudie EPA und CNIPA: Computerimplementierte Erfindungen.
Diensterfindung mit Software
In Bezug auf eine Diensterfindung mit Software wird die Patentfähigkeit natürlich vorausgesetzt (nur eine schutzfähige Erfindung fällt unter das Arbeitnehmergesetz, denn nur eine schutzfähige Erfindung kann dem Arbeitgeber ein Monopolrecht vermitteln (siehe §§ 9, 33 PatG). Aus diesem Monopolrecht leitet sich der Vergütungsanspruch für den Diensterfinder ab.
Klassisch richtet sich die Höhe des Vergütungsanspruchs für eine schutzfähige Diensterfindung neben Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung (i.e. Lizenzierung, Verkauf oder die betriebsinterne Nutzung). Da aber eine Diensterfindung mit Software in den meisten Fällen ein Teilbereich der Produktion oder Automation ist, muss eine relevante Bezugsgröße für den Vergütungsanspruch ermittelt werden. Dazu gibt es rechtliche Vorgaben durch Entscheidungen der Schiedsstelle.
Kleinste funktionelle Einheit = Bezugsgröße
Grundsätzlich muss in solchen Fällen die kleinste sogenannte technisch-wirtschaftliche funktionelle Einheit bestimmt werden; gemeint ist damit der Funktionsbereich der Erfindung, der von der Erfindung wesentlich geprägt wird oder der in seiner Funktion beeinflusst wird. Letztlich kann auch das reine Softwaremodul innerhalb der Erfindung eine ausreichende Bezugsgröße darstellen. Konkret berechnet werden könnte dies entweder über die Lizenzanalogie oder über die Investitionskosten in die Erfindung.
Beispiel: Verfahren mit Software basierte Steuerung
Als Beispiel sei genannt die Computerimplementierte Erfindung für Verfahren, die softwareseitig Regler steuern. Eine solche Erfindung ist patentfähig und kann bei weltweiter betrieblicher Nutzung im internationalen Konzern theoretisch zu einer sehr hohen Vergütungsbelastung für den Arbeitgeber führen, durch Addition von mehreren Lizenzsätzen ggf. zu Lizenzsätzen von 100 % oder sogar noch mehr (nämlich dann, wenn in dem Softwaremodul mehrere vergütungspflichtige Diensterfindungen enthalten sind).
Dies ist allerdings nicht zulässig, eine kalkulatorische Überbelastung der Produkte durch eine Lizenzbelastung ist ausgeschlossen. Wenn mehrere Erfindungen Einfluss auf eine Bezugsgröße haben, dürfen die einzelnen Lizenzsätze daher nicht aufsummiert werden. Vielmehr sind die einzelnen Lizenzsätze ihrer Bedeutung entsprechend im Höchstlizenzsatz unterzubringen, d.h. auf diesen aufzuteilen.
Die theoretisch höchste Lizenzbelastung ist dabei begrenzt durch die Wettbewerbsfähigkeit des Produkts im Marktumfeld. Übrigens kann die einschlägige IPC-Klasse bereits einen ersten Hinweis geben auf den relevanten Markt geben, das bleibt aber in jedem Fall eine Einzelprüfung.
In der Praxis entschied die Schiedsstelle für solche Fälle vereinfacht, den Durchschnittslizenzsatz zu verdoppeln und dies als Höchstlizenzsatz festzulegen. Wer sich nun fragt, wie hoch denn überhaupt der Durchschnittslizenzsatz liegt, dem seien hier einige konkrete Lizenzsatzrahmen genannt, die sich teils deutlich nach Branchen unterscheiden:
In der industriellen Mess- und Regelungstechnik ist ein Lizenzsatzmittelwert von 3 % üblich, für die Elektroindustrie zwischen 1,5 und 2 % und für die Maschinen- und Werkzeugindustrie zwischen 2 % und 4 %. In der Medizintechnik gibt es eine bereite Streuung, hier liegen die Lizenzmittelwerte zwischen 1 % bis zu 7 %, die der Automobil-/Automobilzuliefer-Industrie dagegen zwischen 0,2 % bis etwa 2,5 %.
Zusätzlich ist in einem solchen Fall auch die Bezugsgröße für den Umsatz bei Auslandsbeteiligung (mit und auch ohne Schutzrecht und Export) einzubeziehen; dies lesen Sie bitte in unserem Beitrag Diensterfindung mit Auslandsbeteiligung: Computerimplementierte Erfindung Softwaremodul.
Wartungsverträge für Diensterfindung mit Software
Software, die als Produkt verkauft wird, wird in aller Regel mit irgendeiner Art von Wartung an den Kunden vermittelt. Wie wirkt sich denn Wartung auf die Vergütung einer Diensterfindung mit Software aus?
Kurz gesagt: in aller Regel fast gar nicht. Weder als erhöhter Umsatz noch als erhöhter Lizenzsatz lassen sich Wartungsverträge in konkrete Vergütung ummünzen. Nur ganz grundsätzlich ist der der Umsatz mit erfindungsgemäßen Produkten im Rahmen der Wartung und Instandhaltung zu berücksichtigen.
Patentanmeldung nur im Ausland
Natürlich ist es auch möglich, dass eine Diensterfindung mit Software (eines Arbeitnehmers in Deutschland) gar nicht in Deutschland zum Patent angemeldet wird, sondern beispielsweise nur in den USA. Dies ist ebenfalls durch das ArbEG geregelt, und zwar durch § 14 Abs. 2 ArbEG. In Kurzfassung: auch eine Patentanmeldung im Ausland sichert Monopolrechte des Arbeitgebers und unterliegt Regeln einer Diensterfindung.
In diesem Kontext weisen wir gerne darauf hin, dass allerdings kein Vergütungsanspruch aus der Lizensierung über LOT-Netzwerk entsteht.
Weitere Fragen in Bezug auf eine Diensterfindung zu Software, KI oder Industrierobotern?
Unsere Anwälte verfügten über langjährige Expertise im Patentrecht und Arbeitnehmererfinderrecht und sind berechtigt, Sie vor jedem Amt und Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten. Gerne weisen wir an dieser Stelle auch auf die Verjährungsfristen im Arbeitnehmererfinderrecht hin.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
Schiedsstellen Entscheidung Arb.Erf. 61/10
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