Für alle Patentanmeldungen vor dem Europäischen Patentamt gelten die formalen Vorgaben, die in den Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt veröffentlicht werden. In der letzten Aktualisierung hat sich das EPO vor allem mit computerbasierte Erfindungen befasst.
Computerbezogene Erfindungen
Regelmäßig werden die Richtlinien für eine Patentanmeldung vor dem Europäischen Patentamt (EPO) aktualisiert, um den Entwicklungen auf dem Gebiet des europäischen Patentrechts und der europäischen Patentpraxis Rechnung zu tragen. Vor allem alle Patentanforderungen rund um computerbasierte oder –involvierte Techniken wurden definiert. Dies betrifft ein breites Feld von Anwendungen wie Medizintechnik, Messtechniken, Logistik, E-Commerce, Marktrecherche, Optik, Elektromechanik und auch industrielle Produktionsprozesse.
Die Richtline des EPO für die Patentanmeldungen unterscheidet dabei zwei Fälle:
- Computerimplementierte Datenstruktur mit eigenen technischen Merkmalen
Hierzu zählen auch Fälle, in denen die Verfahrensschritte spezielle Datenverarbeitungsleistungen oder zusätzliche technische Unterstützung als Merkmal erfordern. Handelt es sich bei der Erfindung also um eine Wechselwirkung zwischen Datenverarbeitungsschritten und anderen technischen Mitteln wie Sensoren, so müssen diese technischen Mittel in den selbständigen Ansprüchen enthalten sein, wenn sie für die Durchführung der Erfindung unerlässlich sind. - Patentansprüche mit technischen und nichttechnischen Merkmalen
Diese Fälle betreffen zum Patent angemeldete Verfahren aus der Logistik und auch aus dem E-Commerce wie Einkaufen mit einem mobilen Gerät. Neben dem Anspruch an jedes Patent, neu und erfinderisch angesehen zu sein, müssen auch in diesen Bereichen technische Merkmale aufgezeigt werden. „Es ist zulässig, dass ein Anspruch eine Mischung aus technischen und „nichttechnischen“ Merkmalen aufweist, wobei die nichttechnischen Merkmale sogar den bestimmenden Teil des beanspruchten Gegenstands bilden können“, heißt es in der Richtlinie.Das EPO beschreibt dazu das Vorgehen in drei Schritten:
i) Die Merkmale, die zum technischen Charakter beitragen, werden dem ersten Anschein nach identifiziert als verteiltes System erkannt, das aus einem mobilen Gerät besteht, das mit einem Servercomputer verbunden ist, der einen Cache-Speicher hat und mit einer Datenbank verbunden ist.
ii) Das Dokument D1, das ein Verfahren zur Erleichterung des Einkaufs auf einem mobilen Gerät beschreibt, wobei der Benutzer ein einzelnes Produkt auswählt und der Server aus einer Datenbank ermittelt, welcher Anbieter das dem Benutzer am nächsten gelegene Produkt verkauft und diese Informationen an das mobile Gerät überträgt, als nächster Stand der Technik ausgewählt wird.
iii) Das objektive technische Problem ist aus der Perspektive des Fachmanns als Sachverständiger auf einem technischen Gebiet zu formulieren. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Person keine Kenntnisse in geschäftlichen Angelegenheiten besitzt. Der angenommene Fachmann wäre in der Lage, sich für die Formulierung des zu lösenden technischen Problems erforderliches Wissen anzueignen.
In der Praxis kann dies schnell zur Unsicherheit führen. Denn gerade in Messtechnik oder Elektromechanik sind verschiedene Verfahrensschritte miteinander verwoben: computergesteuerte Abläufe bedingen die Interaktion mit technischen Gegenständen, und dies auch durchaus genau andersherum. Verfahrensansprüche ergeben sich also durch die computergesteuerten Manipulation von oder durch die Interaktion mit technischen Gegenständen. Diese Verfahrensschritte werden jedoch nicht vollständig vom Computer ausgeführt und erfordern spezifische technische Mittel. Wichtig ist hier insbesondere: wenn die Patentierbarkeit von einer technischen Wirkung abhängt, müssen die Patentansprüche sehr deutlich definiert sein, sie müssen alle die technischen Merkmale enthalten, die für die technische Wirkung wesentlich sind (Art. 56 EPÜ).
Zu beachten ist dabei, dass Merkmale, die nicht wirklich zur Lösung der Aufgabe beitragen, keine wesentlichen Merkmale sind. Eine durchgängige Nennung eines Merkmals im Zusammenhang mit der Erfindung macht dieses Merkmal noch nicht unverzichtbar.
Patente auf Computerimplementierte Erfindungen
Neuerungen gelten auch für die Anforderungen an Patente, die sich auf computerimplementierte Erfindungen berufen. Darunter sind die Ansprüche zu verstehen, die Computer, Computernetze oder andere programmierbare Vorrichtungen umfassen. Für einen solchen Anspruch auf eine computerimplementierte Erfindung gilt: mindestens ein Merkmal muss durch ein Programm realisiert werden. „Auf computerimplementierte Erfindungen gerichtete Ansprüche sollten alle Merkmale definieren, die die Patentierbarkeit des beim Betrieb des Computerprogramms auszuführenden Verfahrens gewährleisten“, beschreibt die Richtlinie. Als Dokumentation für diesen Anspruch kann aber kein Nachweis in einer Programmiersprache erfolgen. Kurze Auszüge in einer Programmiersprache sind zwar erlaubt, aber grundsätzlich sollte das Dokument in allgemein verständlicher Sprache verfasst sein. Der angenommene Fachmann sollte kein Programmierer sein müssen, um den möglichen Patentanspruch verstehen zu können.
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Quellen:
EPO Richtlinie 4.5.2 Definition des Begriffs „wesentliche Merkmale“
EPO Richtlinie 3.9 Auf computerimplementierte Erfindungen gerichtete Ansprüche
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