Ist ein Arbeitgeber Mitglied im LOT-Netzwerk gegen Patenttrolle, betrifft dies auch die Diensterfindung. Denn allen LOT Mitgliedern werden inaktive und nichtausschließliche Lizenzen an allen Schutzrechten einräumt – auch an der Diensterfindung.
Arbeitgeber ist Mitglied im LOT-Netzwerk
Ist ein Arbeitgeber Mitglied im LOT-Netzwerk gegen Patenttrolle, betrifft dies auch die Diensterfindung. Denn allen LOT Mitgliedern werden einfache Lizenzen an allen Erfindungen eingeräumt.
Das LOT-Netzwerk ist eine 2014 gegründete Organisation, die allen LOT Mitgliedern einfache, nichtausschließliche Lizenzen an allen Schutzrechten einräumt. Diese gegenseitige Lizensierung von Patenten soll die Mitglieder gegen sogenannten Patenttrolle schützen. Darunter sind Unternehmen zu verstehen, die nicht produzieren und deren Einnahmen zu mehr als 50 % aus Lizenzeinnahmen bestehen. Denn indem eine Erfindung bereits lizenzrechtlich von allen LOT Mitglieder genutzt werden kann, ist es für einen Patenttroll – auch Assertion Entity genannt – kaum mehr lohnend, dieses Patent zu erwerben.
Schutzrechte an Diensterfindung an Diensterfinder übertragen
In einem vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber dem Diensterfinder 2017 mitgeteilt, dass die Schutzrechtsanmeldung der Diensterfindung nicht weiter verfolgt werden würde. Das war das korrekte Vorgehen des Arbeitgebers, denn in einem solchen Fall hat er Mitteilungspflicht gegenüber dem Diensterfinder, um dem Erfinder die Gelegenheit zu geben, selbst die Schutzrechte zu erwerben. Die Inhaberschaft an der Schutzrechtsanmeldung ist in Folge auch tatsächlich auf den Diensterfinder übertragen worden.
Der Diensterfinder rief die Schiedsstelle mit zwei Vorwürfen gegen den Arbeitgeber an: zum einen machte er geltend, dass seine Diensterfindung nach § 9 ArbEG zu vergüten gewesen sei. Zudem sei er im Rahmen des § 15 ArbEG nicht informiert worden über die Teilnahme des Arbeitgebers am LOT-Netzwerk.
Vergütungsanspruch aus der LOT-Lizensierung?
Tatsächlich wurde die Diensterfindung im eigenen Betrieb zu keinem Zeitpunkt von dem Arbeitgeber genutzt. Aber bestand ein Vergütungsanspruch aus der Lizensierung, die über das LOT-Netzwerk erfolgt war?
Kurz gesagt: Nein. Aus der Lizensierung über das LOT-Netzwerk ergibt sich kein Vergütungsanspruch einer Diensterfindung. Denn über das Netzwerk werden nur inaktive Lizenzen vergeben, und dies verschafft kein Nutzungsrecht. Die Schiedsstelle stellte diesen Sachverhalt mit einer Leitzsatzentscheidung klar.
Leitsatz:
Die von den Mitgliedern des LOT-Networks gegenseitig eingeräumten unentgeltlichen, nicht ausschließlichen Lizenzen an ihren Patenten sind nur inaktive Lizenzen, die keine Nutzungsrechte vermitteln, solange sie im Eigentum eines Mitgliedsunternehmens stehen. Sie schützen die lizenznehmenden LOT-Mitglieder lediglich gegen Angriffe eines Patent-Trolls aus einem solchen Patent, wenn dieses zu einem solchen gelangt ist. Ein Erfindungswert kommt dieser Lizenzvergabe nicht zu, weshalb diese Lizenzvergabe auch keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitnehmererfindungsvergütung begründen kann.
LOT-Netzwerk vergibt inaktive, einfache Lizenzen
Entscheidend ist die Art der Lizenzen, die über das LOT-Netzwerk vergeben werden. Es handelt sich um inaktive, nichtausschließliche und auch kostenfreie Lizenzen. Denn durch den Netzwerkmechanismus werden zu keinem Zeitpunkt Zahlungsansprüche eines Mitgliedsunternehmens gegen ein anderes Mitgliedsunternehmen ausgelöst.
Ganz wichtig ist hierbei die Tatsache, dass es sich um inaktive Lizenzen handelt, die den Teilnehmern am LOT-Network keinerlei Nutzungsrecht verschafft – solange der Arbeitgeber Inhaber der Patentanmeldung bzw. eines gegebenenfalls zukünftig erteilten Patents bleibt. Das gelte auch für den hier gegebenen Fall, wenn die Inhaberschaft an der Schutzrechtsanmeldung nach § 16 ArbEG auf den Erfinder übertragen wird, stellte die Schiedsstelle klar.
Kein geldwerter Vorteil durch LOT-Lizenz
Auch eine sich möglicherweise daran anschließende Aktivierung der Lizenz sei unter dem Gesichtpunkt des Arbeitnehmerrechts ohne jeden Belang. Denn auch die Aktivierung der Lizenz würde keinen Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen für die Antragsgegnerin mehr nach sich ziehen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Kreuzlizenz sah die Schiedsstelle keinen geldwerten Vorteil des Arbeitgebers durch die Mitgliedschaft im LOT-Netzwerk, der einen Erfindungswert begründen könnte. Denn der Arbeitgeber hat keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern, auch selbst hat er keinerlei Nutzungsrechte an den von den Mitbewerbern gehaltenen Schutzrechten, entschied die Schiedsstelle.
Informationspflicht über LOT Mitgliedschaft
Auch den Vorwurf, der Arbeitgeber habe nicht pflichtgemäß informiert über die LOT-Mitgliedschaft, wurde von der Schiedsstelle verneint. Zwar besteht nach § 15 ArbEG eine Informationspflicht für den Arbeitgeber gegenüber dem Diensterfinder – zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts. Diese Informationspflicht gemäß § 15 gilt aber ausschließlich für das Anmeldeverfahren beim Patentamt, stellte die Schiedsstelle klar.
Ohnehin hatte der Arbeitgeber den Diensterfinder informiert. Zum einen hatte der Arbeitgeber über das Intranet grundsätzlich über diese Mitgliedschaft informiert, zudem hatte er hatte den Diensterfinder zusammen mit der Mitteilung der Absicht, die Schutzrechtsanmeldung aufgeben zu wollen, auch darauf hingewiesen, dass an der Schutzrechtsanmeldung aufgrund deren Einbringung in das LOT-Network kostenfreie Lizenzen bestehen.
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Quellen:
Schiedsstelle des DPMA Arb.Erf. 35/17
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