Der Ausdruck FAKE hat nicht erst seit ‚Fake News‘ Eingang in den Sprachgebrauch gefunden. Der EuG bestätigte jetzt die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken FAKE DUCK und SAVE THE DUCK, beide Marken angemeldet für Fashion und Bekleidung.
Zum Rechtsstreit kam es durch die Anmeldung des Begriffs FAKE DUCK als Unionsbildmarke durch Itinerant Show Room Srl (Italien) – obwohl die ältere Unionsbildmarke SAVE THE DUCK der Save the Duck SpA (Italien) länger bestand und identische bzw. sehr ähnliche Waren und Dienstleistungen durch beide Marken beansprucht wurden ( in den Nizza-Klassen 18 „Koffer“ und 25 „Bekleidung“). Vor allem im Bereich Fashion und Kleidung ist SAVE THE DUCK ein bekannten Markenzeichen, entsprechend erhob die Save the Duck SpA Klage gegen die Markenanmeldung FAKE DUCK und machte Verwechslungsgefahr geltend.
Die Beschwerdekammer gab dem Recht und bestätigte die Verwechslungsgefahr. Dies wollte der Markenanmelder der Marke FAKE DUCK nicht akzeptieren und brachte den Fall vor das Europäische Gericht (EuG), das jetzt in diesem Markenstreit urteilte. Zwar zeigen die beiden Streitmarken beide das Motiv einer Ente (in engl: Duck) zusammen mit dem Schriftzug. Allerdings gibt es auch Unterschiede zwischen den Bildmotiven und auch zwischen den Enten.
Dominanz der Elemente ist oftmals entscheidend
In solchen Fällen liegt es oft an Nuancen, wie die Ähnlichkeit eingeschätzt wird. In Fällen von Wort- und Bildmarken (wie im vorliegenden Fall) ist die Dominanz der Elemente wichtig (siehe den Fall Gastivo oder auch der Adler Bildmarke im Fashion Bereich). Sogar in Bildmarken, die keine richtigen Wortelemente haben, kann es klangliche oder begriffliche Ähnlichkeiten geben (siehe Bildmarken „OO“ oder Geflügelter Greif vs. Stier). In reinen Wortmarken geht es wiederum neben der Dominanz auch um Silbenlängen und Positionierung gleicher Wortbestandteile (Pink Lady vs. Wild Pink oder POST vs. InPost).
FAKE DUCK: durchschnittliche bildliche und begriffliche Ähnlichkeit
Vor dem EuG wurde daher nochmals die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken im Detail bewertet. Das Europäische Gericht stellte dabei eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit fest. Die dominierenden Elemente beider Marken seien die Darstellung der Ente und die Wortelemente, erläuterte der EuG. Und die von der Klägerin geltend gemachten Unterschiede in der Entendarstellung seien schwer wahrnehmbar und daher als vernachlässigbar anzusehen.
Nur eine geringe Unterscheidungskraft wurde dem kreisförmigen Rahmen und der quadratischen Hintergrund der älteren Marke attestiert.
Folglich stellte der EuG eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit und ebenso auch eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken fest.
Hohe klangliche Ähnlichkeit
Klanglich bestehe sogar eine hohe Ähnlichkeit zwischen den Streitmarken, ergänzte der EuG und verwies darauf, dass die Wortbestandteile ‚Save‘ und ‚Fake‘ sehr ähnliche Laute erzeugten und ‚Duck‘ ohnehin identisch und am Ende der beiden Wortketten positioniert sei.
Aus der Ähnlichkeit folgt Verwechslungsgefahr
Eine nachgewiesene Ähnlichkeit zwischen zwei Streitmarken muss immer im Gesamtkontext betrachtet werden. Denn auch die Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und ähnliche Verkaufswege sind für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, ebenso auch eine der erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke, also ein allgemeiner Bekanntheitsgrad der älteren Marke.
Auch diese Aspekte sprachen für die ältere Marke SAVE THE DUCK, die erhöhte Kennzeichnungskraft für Fashion und Kleidung hat – von der Klägerin im Übrigen nicht bestritten. Auch die Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen waren nicht strittig.
Jedoch machte die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Kaufbedingungen der betreffenden Waren nicht berücksichtigt.
Diesen Einwand wies der EuG zurück. Kunden wählten Bekleidung im Allgemeinen selbst und vor allem visuell und vor dem Kauf aus, stellte das Gericht fest. Dem bildlichen Aspekt komme daher bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Bedeutung zu.
Da zudem die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer die Kennzeichnungskraft der Marke ist, genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Kennzeichnungskraft, betonte das Gericht einen bekannten Grundsatz.
Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen und die von der Beschwerdekammer festgestellte Verwechslungsgefahr durch die Markenanmeldung FAKE DUCK auch in dieser Instanz bestätigt.
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