Zeichenähnlichkeit von Unionsbildmarken wurde gestern vom Europäischen Gericht im Sinn der älteren Bildmarke „OO“ entschieden. Beide Marken hatten nur einen kurzen, aber gleichen Wortbestandteil.
Die ältere EU-Bildmarke OO der Streithelferin Oofos, Inc. (USA) steht für Regenerationsschuhe, mit besonderer Dämpfungssohle, die unter OOFOAM™ vermarktet wird. Als Kläger Alessandro Biasotto (Italien) eine EU-Bildmarke OO mit einer horizontalen Linie im zweiten O anmeldete, reichte Oofos Inc. Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Nizza-Klasse 25 ein- vor allem die Waren „Kleidung“ und „Schuhe; Schuhsohlen; Schaumstoffpolsterung als Bestandteil von Schuhen;“.
Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch zurück, die nachfolgend angerufene Beschwerdekammer des EUIPO hob diese Entscheidung auf und gab dem Widerspruch statt. Alessandro Biasotto klagte gegen diese Entscheidung.
Der EuG hatte gestern nun zu entscheiden, ob die beiden Streitmarken als hinreichend ähnlich für die Waren der Klasse 25 angesehen werden können: optisch, phonetisch und konzeptionell.
Einen ähnlichen Fall verlor Markeninhaber VW mit seiner älteren Unionsbildmarke VW gegen die Unionsbildmarke MAIN AUTO WHEELS, lesen Sie den ganzen Beitrag dazu gerne HIER.
Gemeinsamer Wortbestandteil „OO“ ist dominant
Visuell war die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen, dass die jeweiligen Linien in den fraglichen Marken und der Farbunterschied nicht ausreichten, um die Ähnlichkeit der Zeichen auszuschließen. Diese Entscheidung wurde heute vom EuG bestätigt.
Die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen zwei Marken bedeute nach ständiger Rechtsprechung mehr als nur eine Komponente einer zusammengesetzten Marke zu nehmen und sie mit einer anderen Marke zu vergleichen. Im Gegenteil, der Vergleich müsse durch eine Prüfung jeder der fraglichen Marken als Ganzes erfolgen, erinnerte das Gericht.
Der gemeinsame Wortbestandteil „OO“, der in beiden Marken erkennbar und identifizierbar ist, sei als unterscheidungskräftig und dominant gegenüber den Bildbestandteilen der Marken anzusehen. Die die leicht ovale Form der Buchstaben „O“ und eine horizontale Linie in der zweiten „O“ seien zwar nicht unbedeutend, befand das Gericht, aber sie werden als sekundäre stilistische Dekorationselemente wahrgenommen, nicht ausreichend für Unterscheidungskraft zwischen den Marken.
Phonetisch identische Marken
Phonetisch, also vom Klang her, seien die beiden Marken sogar identisch, denn nur der gemeinsame Wortbestandteil „OO“ kann verbal wiedergegeben werden. Kläger Biasotto hatte argumentiert, eine phonetische Ähnlichkeit sei gar nicht möglich, da es sich um Bildmarken handele. Doch dies wies der EuG zurück. Das Gericht erinnerte daran, dass die Wortelemente einer Wort- und Bildmarke grundsätzlich unterscheidungskräftiger sind als die Bildelemente, da sich Verbraucher gerne auf Waren beziehen, die sie zitieren können.
Unzureichende Unterschiede – auch bei kurzen Marken
Der EuG wies auch darauf hin, dass einige Unterschiede auch bei kurzen Marken unzureichend sind, wenn sie nicht zu einer visuellen Differenz führen, die die Zeichen unterscheidet. Das sei vorliegend der Fall. Konzeptionell wiederum hätten die beiden Marken keine Bedeutung und würden von den maßgeblichen Verkehrskreisen als fantasievolle Begriffe wahrgenommen werden, stellte der EuG fest.
Zweites Verfahren ebenso entschieden
In einem zweiten Verfahren zwischen den gleichen Parteien, das ebenfalls gestern vor dem Europäischen Gericht entschieden wurde, wies der EuG ebenfalls die Klage ab. Denn Kläger Alessandro Biasotto hatte ebenfalls eine EU Bildmarke „OOF“ angemeldet. Im Widerspruch gegen diese Markeneintragung berief sich Streithelferin Oofos, Inc. auf die eigene ältere EU Wortmarke OOFOS.
Nach der Rechtsprechung betreffe der Schutz für eine Wortmarke das im Eintragungsantrag genannte Wort und nicht die besonderen grafischen oder stilistischen Elemente, die diese Marke möglicherweise haben könnte, erläuterte der EuG. Die Tatsache, dass die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, habe keinen Einfluss auf den Schutz der älteren Marke. Auch verwies das Gericht auf die Grundsätze der Interdependenz und der unvollkommenen Erinnerung – kurz gesagt, eine Verwechslungsgefahr durch die Tatsache, dass Verbraucher sich nicht genau an eine Marke erinnern.
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken
Aufgrund des durchschnittlichen Grades der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der fraglichen Marken und der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der fraglichen Waren bei einer Gesamtbewertung aller Faktoren und unter Berücksichtigung der Interdependenz urteilte der EuG, dass die Beschwerdekammer für beide Markenanmeldungen des Klägers zu Recht festgestellt hat, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung 2017/1001 bestehe. Beide Klagen von Alessandro Biasotto wurde abgewiesen.
Möchten auch Sie Ihre Marke schützen oder verteidigen?
Unsere Anwälte verfügten über langjährige Expertise im Markenrecht wie im Patentrecht und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen für Text und Bild:
Urteil Zeichenähnlichkeit Unionsbildmarken „OO“ EU:T:2019:735
Urteil Ähnlichkeit Bildmarke OOF vs. Wortmarke OOFOS, EU:T:2019:733
Schreiben Sie einen Kommentar