Die ältere Marke Pink Lady gewinnt im Obst Markenstreit. In seinem gestrigen Urteil hob das Europäische Gericht die bisherige Entscheidung des EUIPO auf, mit der die EU-Marke WILD PINK für Waren wie Obst und Fruchtessenzen erteilt worden war.
Widerspruch des Inhabers der älteren Marke
Gegen die Registrierung einer EU-Marke kann der Inhaber einer älteren Marke Widerspruch einlegen. Apple and Pear Australia Limited und Star Fruits Diffusion hatten Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Wild Pink für alle im Antrag auf Eintragung genannten Waren eingelegt, war aber mit dem Widerspruch sowohl vor der Widerspruchsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer des EUIPO gescheitert.
Die Beschwerdekammer argumentierte, dass das Wortelement „rosa“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibender Begriff für die Farbe der betreffenden Waren – Obst und Fruchtessenzen – verstanden werden könne. Auch befand die Beschwerdekammer die fraglichen Marken konzeptionell, optisch und klanglich uneinheitlich. Vor allem, weil Pink in der einen Marke an erster, in der anderen aber an zweiter Stelle steht, sah die Beschwerdekammer deutliche Unterschiede zwischen den Marken.
Bedeutung des Wortbestandteils Pink
Entsprechend ausführlich betrachtete das Europäische Gericht (EuG) die Bedeutung und Dominanz des Wortbestandteils Pink in den beiden strittigen Marken. Es ist keineswegs eine bekannte Tatsache, dass Äpfel nicht rosa sind, stellte das Gericht fest. Dies hatten die Kläger Apple and Pear Australia Limited und Star Fruits Diffusion als Argument vorgebracht. Wie das EUIPO jedoch korrekt benannt hatte, umfasse die breite Spezifikation „Früchte“ Äpfel und andere Früchte, die rosa sein können, wie Himbeeren, Erdbeeren, Kirschen und Granatäpfel. Daraus folge, dass das Wort „rosa“ als beschreibend für solche Waren anzusehen ist.
Dominanz des Wortes Pink
Die Dominanz des Wortes Pink aber beurteilte der EuG anders als das EUIPO. Im vorliegenden Fall spiele der Begriff „Pink“ zwar eine untergeordnete Rolle gegenüber dem Wort „Lady“, doch können die begleitenden Worte „Lady“ und „Wild“ in den jeweiligen Marke nicht als geeignet angesehen werden, diese Marken allein zu dominieren. Es sei unter Berücksichtigung aller vorgenannten Erwägungen zu berücksichtigen, dass das Wortelement „Pink“ bei den fraglichen Marken keine vernachlässigbare Rolle spiele und daher nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Denn ein beschreibendes Element einer Marke sei in dem von ihr erzeugten Gesamteindruck nicht notwendigerweise vernachlässigbar.
Daraus folge, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass die fraglichen Zeichen optisch, klanglich und konzeptionell ungleich sind. Das EuG erklärte daher die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) vom 10. Januar 2017 (Rechtssache R 87/2015-4) für nichtig und erkannte den Widerspruch der Inhaberin der älteren Marke an.
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Quellen:
Curia Europe: EU:T:2018:678 PINK LADY
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