Vergeblich wurde Verwechslungsgefahr mit der älteren Bildmarke Gastivo geltend gemacht: beide Marken zeigen Besteck in einem grünen Kreis. Der EuG verneinte Verwechslungsgefahr, obwohl identische Dienstleistungen im Gastrobereich beansprucht werden. Entscheidend war der Wortbestandteil der älteren Marke.
Entscheidender Verhandlungspunkt des Markenstreits um die zwei ähnlichen Unionsbildmarken war der Wortbestandteil in der älteren Bildmarke Gastivo. Die Markeninhaberin der älteren Bildmarke Gastivo, die Klägerin gastivo portal GmbH (Deutschland) machte geltend, dass das Bildelement der älteren Marke dominant sei und dass große Ähnlichkeit zwischen den Bildelementen der beiden Marken vorliege.
Das Europäische Gericht (EuG) widersprach dieser Ansicht. Bei der älteren Marke sei zu beachten, dass das Wortbestandteil deutlich größer ist als das Bildbestandteil, so dass es marktbeherrschend sei, urteilte das Gericht. Obwohl das Bildbestandteil der Marke am Anfang steht, sei das Wortbestandteil der älteren Marke in dem von dieser Marke geschaffenen Gesamteindruck nicht unerheblich. Daher könne sich der visuelle, phonetische und konzeptionelle Vergleich der fraglichen Marken nicht darauf beschränken, das Bildelement der älteren Marke zu berücksichtigen.
Wortbestandteil der älteren Marke dominant, aber irrelevant
Das Gericht wies einmal mehr darauf hin, dass für Verbraucher vor allem der Wortbestandteil in Bildmarken relevant seien, da Verbraucher sich zu den Waren kommunizieren wollen.
Lesen Sie in diesem Kontext gerne auch: „Zeichenähnlichkeit von Unionsbildmarken- Wortbestandteil entscheidend“
Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – zwei Bildmarken zu vergleichen sind, von denen eine ein Wortelement, die andere jedoch keines hat, ist ein phonetischer Vergleich bei der Prüfung der Ähnlichkeit dieser Marken nicht relevant. Da die angemeldete Marke keine Wortbestandteile enthält, sei es daher nicht erforderlich, einen separaten phonetischen Vergleich mit der älteren Marke durchzuführen.
Keine optische Ähnlichkeit
Im optischen Vergleich habe die Beschwerdekammer zurecht eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, ergänzte das Gericht und wies auf wichtige Unterschiede zwischen den Streitmarken hin.
In der angemeldeten Marke
- sei die dargestellte Gabel im Gegensatz zu der im Bildelement der älteren Marke dargestellten Gabel vertikal positioniert;
- erstrecke sich über den sie umgebenden grünen Kreis hinaus;
- und weise rechteckige Zinken auf
Zudem sei eine Marke mit Messer dargestellt, die andere ohne.
Schwache konzeptionelle Ähnlichkeit
Im konzeptionellen Vergleich der fraglichen Marken räumte das Gericht ein, dass die Streitmarken eine leichte konzeptionelle Ähnlichkeit aufwiesen. Denn beide Marken stellen Besteck dar. Aber auch beim konzeptionellen Vergleich sei der Wortbestandteil der älteren Marke irrelevant. Das Wortbestandteil der älteren Marke könne nicht konzeptionell mit der angemeldeten Marke vergleichbar sein, da die jüngere Marke so einen Wortbestandteil nicht hat, urteilte der EuG.
Daher sei die konzeptionelle Ähnlichkeit auch nur schwach ausgeprägt, erläuterte das Gericht. Der EuG verwies darauf, dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2017/1001 nicht in jedem Fall vorliegt, wenn die Marken als in geringem Maße ähnlich anzusehen sind.
Wechselwirkung in der Gesamtbewertung der Verwechslungsgefahr
In der Gesamtbewertung der Verwechslungsgefahr könne ein geringer Grad an Ähnlichkeit zwischen den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durch einen hohen Grad an Ähnlichkeit zwischen den Marken ausgeglichen werden, ebenso auch umgekehrt, erläuterte der EuG.
Daher machte die Klägerin vergeblich geltend, dass ein hohes Maß an Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Marken und den betreffenden Dienstleistungen bestehe.
Obwohl die betreffenden Dienstleistungen sogar als identisch anzusehen seien, sei die Ähnlichkeit der Marken zu schwach ausgeprägt, um zur Verwechslungsgefahr zur führen, urteilte der EuG. Die bloße Assoziation an sich sei nicht ausreichend für eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2017/1001 – es sei denn, es handelt sich bei der älteren Marke um einen sehr bekannten Markennamen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.
Daher hatte die Beschwerdekammer zurecht eine Verwechslungsgefahr verneint, urteilte der EuG, ungeachtet dessen, dass die betreffenden Dienstleistungen identisch sind.
Möchten auch Sie Ihre Marke oder ihren Markennamen verteidigen?
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quelle:
Text und Bild aus den Urteilen EU:T:2019:854 und EU:T:2019:852
Schreiben Sie einen Kommentar