Im Disput um die Eintragung der Unionsbildmarke ‚Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. ‘ ging es vor dem EuG um die Frage, ob eine Bildmarke, die Bildelemente und u. a. das EU Zeichen ‚g.g.A.‘ enthält, von der Beschwerdekammer zurecht als Irreführung in Bezug auf Schutz als geographische Angabe gesehen wurde.
Nur wo Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. draufsteht, ist garantiert Steirisches Kürbiskernöl drin, teilt der Erzeugerring „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ auf seiner Homepage mit und weist explizit darauf hin, dass die geschützte geographische Angabe (g.g.A.) den steirischen Kernöl-Produzenten 1996 von der EU zugesagt worden ist.
War es in diesem Kontext erlaubt, die Unionbildmarke ‚Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. ‘ anzumelden für „Kürbiskernöl, entsprechend der geschützten geografischen Angabe Steirisches Kürbiskernöl“ in der Nizza-Klasse 29 – obwohl die Markenanmelderin Gabriele Schmid (Österreich) nicht nachweisen konnte, dass die Kommission einer solchen markenrechtlichen Verwendung des Zeichens g.g.A. für „geschützte geografische Angaben“ zugestimmt habe?
Dieser interessante Fall wurde vor dem Europäischen Gericht (EuG) entschieden (T‑700/20) und ist ein guter Beitrag zur Rechtsprechung, ob in Bildmarken das EU Zeichen g.g.A. ohne Erlaubnis verwendet werden darf, wenn auch noch weitere Bildelemente in dieser Bildmarke enthalten sind.
Irreführung in Bezug auf Schutz als geographische Angabe?
Die Streithelferin jedenfalls, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich), sah eine Irreführung in Bezug auf den Schutz als geographische Angabe in der Streitmarke und stellte einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieser Marke. Die Markenanmelderin konnte nicht nachweisen, berechtigt zu sein, das Zeichen g.g.A. für „geschützte geografische Angaben“ markenrechtlich für ihr Produkt verwenden zu dürfen. Und da die Streitmarke das Zeichen g.g.A. vollständig aufnahm und noch dazu Schutz für das Produkt Kürbiskernöl beansprucht, die grundsätzlich einer geschützten geografischen Angabe entsprechen könnte, gab die Beschwerdekammer des EUIPO dem Einwand gegen diese Markenanmeldung statt und erklärte die Streitmarke für nichtig. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Markenanmelderin vor den EuG.
Insbesondere argumentierte sie, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft, ob die Art und Weise, in der das Zeichen g.g.A. in Unionsbildmarke ‚Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. ‘ integriert wurde, maßgebliche Verkehrskreise zu der Annahme führen könnte, dass die mit dieser Marke gekennzeichneten Waren mit der Qualität und dem Schutz als geschützte geografische Angabe ausgestattet sind.
Unionsbildmarke ‚Steirisches Kürbiskernöl g. g. A.‘
Und das EuG gab dieser Argumentation der Markenanmelderin Recht. Das EUIPO müsse nicht nur prüfen, ob das betreffende Emblem ganz oder teilweise in der Marke, in die es aufgenommen wurde, wiedergegeben ist, erläuterte der EuG. Die verschiedenen Bestandteile aus denen sich eine solche Marke zusammensetzt, seien bei dieser Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen.
Zudem müsse geprüft werden, ergänzte das Gericht, ob ein Emblem wie das EU Zeichen g.g.A. insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Position innerhalb einer solchen Marke von den Verkehrskreisen als solches wahrgenommen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, ob es eine einfache oder komplexe Gestaltung von Farben oder Formen aufweist, ob es durch andere Wort- oder Bildbestandteile ergänzt wird oder ob die anderen Bestandteile der fraglichen Marke den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren.
Zurecht habe die Beschwerdekammer zwar angenommen (nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009) das Verbot der Markenanmeldung sei gegeben, wenn zum einen das betreffende Emblem von besonderem öffentlichen Interesse ist (das ist bei dem EU Zeichen g.g.A. der Fall) und zum anderen die zuständige Stelle dieser Eintragung nicht zugestimmt hat (das war vorliegend auch der Fall). Dies sei kumulativ zu verstehen, fügte der EuG hinzu, aber auch das sei vorliegend gegeben.
Wahrnehmung der Verbraucher ist entscheidend
Was aber die Beschwerdekammer nicht geprüft hat, ist die tatsächliche Irreführung für die maßgeblichen Verbraucher. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 aber sind die Embleme der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen wie das EU Zeichen g.g.A. nämlich nur dann geschützt, erklärte das EuG, wenn die Marke, die ein solches Emblem enthält, als Ganzes beim Publikum den Eindruck erweckt, die mit dieser Marke beanspruchte Ware stehe unter dem Schutz als geographische Angabe.
Anders ausgedrückt: nur wenn Verbraucher annehmen, das durch die Streitmarke gekennzeichnete ÖL entspreche der besonderen Qualität der Erzeugergemeinschaft nach g.g.A. „garantiert Steirisches Kürbiskernöl“, kann der Markenanmelderin die Markeneintragung verwehrt werden.
Das EuG hob daher die Entscheidung der Beschwerdekammer auf (Sache R 2186/2019‑4 vom September 2020), mit der die Unionsbildmarke ‚Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. ‘ für nichtig erklärt worden war.
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