Camper sind Trend – und so wurde 201die Wort- und Bildmarke CULTCAMPER angemeldet. CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli? Eine interessante Frage vor der Beschwerdekammer, die entschied über den VW Widerspruch gegen diese Marke unter Berufung auf die von VW ältere geschützten 3D Marken, die den berühmten VW Bulli zeigen.
Anmelderin der gefochtenen Marke CULTCAMPER ist die European Flipper / Pinball Factory GmbH (Deutschland). Das Unternehmen meldete 2019 die Wort- und Bildmarke CULTCAMPER als Europäische Bildmarke an, vor allem im Bereich Camping und Camper. VW (Deutschland) sah in dieser Markenanmeldung eine Verletzungsgefahr und berief sich auf die eigenen älteren 3D Marken, die den berühmten VW Bulli zeigen, und die seit 2011 europäischen Markenschutz für den VW Bulli im Bereich Camping innehaben.
Das EUIPO wies den Widerspruch von VW gegen die Eintragung dieser Marke zurück: die Zeichen seien unähnlich. Denn die ältere Bildmarke von VW stelle ein Wohnmobil oder einen Bus dar und haben daher eine geringe Unterscheidungskraft, entschied das EUIPO, in der Streitmarke CULTCAMPER spiele dagegen die bildliche Darstellung keine wichtige Rolle, dominant und entscheidend sei das Wortelement CULTCAMPER. Und dieses Wort wäre zwar eine recht gute Beschreibung des berühmten VW Busses – von VW geschützt ist dieser Begriff jedoch nicht.
Beschwerdekammer gibt VW Widerspruch recht
Doch die Beschwerdekammer des EUIPO hat diese Entscheidung wieder aufgehoben (R 609/2021-2, 15. Dezember 2021) und gab dem Widerspruch von VW statt.
Die älteren Marken von VW seien nicht aus Einzelperspektive zu betrachten, sondern vielmehr in ihrer Gesamtheit, erklärte die Beschwerdekammer. Für die VW Marke könne nicht – wie es das EUIPO getan hatte – eine geringe Unterscheidungskraft angenommen werden, nur weil das Bildmotiv einen Bus bzw. ein Wohnmobil darstelle.
Anders als die Widerspruchsabteilung des EUIPO hielt die Beschwerdekammer die älteren VW Marken vielmehr für hinreichend unterscheidungskräftig – weil sie von den Gepflogenheiten der betreffenden Branche abwichen.
Das Wort CULTCAMPER dagegen sei ein rein anpreisender Ausdruck, der auf ein Produkt hinweise, das bewundert oder als modisch angesehen werde. Dies gelte, da CULTCAMPER als lobende Wortkombination – CULT und CAMPER – interpretiert werden könne.
Schlussendlich entschied die Beschwerdekammer, dass die Streitmarke CULTCAMPER als eine andere Version der älteren Marken wahrgenommen werde. Daher bestehe Verwechslungsgefahr und dies auch einschließlich der Gefahr, dass die fraglichen Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.
Die Beschwerdekammer hob die Entscheidung des EUIPO auf und gab dem Widerspruch von VW gegen die Markeneintragung von CULTCAMPER vollständig statt.
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Quellen für Text und Bild:
Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO, R 609/2021-2
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