Marriott gewann vor dem EuG einen Markenstreit um Verwechslungsgefahr zwischen dem eigenen geflügelten Greif vs. einen geflügelten Stier. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Greif und Geflügelter Stier unterschiedliche Phantasiewesen bzw. Fabelwesen sind.
Die für seine Hotels und Restaurants bekannte Kette Marriott gewann vor dem EuG einen Markenstreit um Verwechslungsgefahr zwischen dem eigenen geflügelten Greif vs. einen geflügelten Stier, eingetragen für die gleichen Waren und Dienstleistungen. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Greif und Geflügelter Stier unterschiedliche Phantasiewesen bzw. Fabelwesen sind.
Sachverhalt: Geflügelter Greif vs. Geflügelter Stier
Am 18. April 2012 hat der Streithelfer, Herr Johann Graf, meldete Unionsbildmarke „Geflügelter Stier“ an, unter anderem in der Nizza-Klasse 43 für „Dienstleistungen zur Bereitstellung von Speisen und Getränken; Catering und Bereitstellung von Speisen und Getränken für Cafés, Hotels und Restaurants“. Am 6. Juni 2014 reichte die Klägerin, die Hotelkette Marriott Worldwide Corp., einen Antrag auf Nichtigerklärung ein und machte zwei ältere identische Bildmarken geltend, eine EU- und eine nationale Bildmarke (UK), die einen geflügelten Greif darstellen.
Marriott stützte die Klage auf Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr der beiden Marken sowie sein älteres nach nationalem Recht geschütztes Urheberrecht dar (gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung 2017/1001)). Dabei berief sich Marriott auf das beim US-Urheberrechtsamt am 19. März 2010 eingetragene ältere Urheberrecht für das Muster eines Greifs, für das der die Hotelkette eine Nutzungslizenz erworben und Schutz nach den Rechtsvorschriften des UK beansprucht hatte.
Mit Entscheidung vom 17. Januar 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer der EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück. Die Beschwerdekammer hatte festgestellt, dass die streitigen Zeichen bildlich und begrifflich unähnlich seien, so dass das streitige Zeichen keine Wiedergabe des im UK urheberrechtlich geschützten Werks darstelle und dass „bereits aus diesem Grund“ der Antrag der Klägerin nach Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen sei.
Klägerin Marriott klagte daher vor dem EuG gegen die Feststellung zur fehlenden Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr und die Zurückweisung der Klage wegen des UK Urheberrechts auf den Greif.
Ähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck abzustellen
Die Klägerin machte geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich auf einem relativ hohen Niveau ähnlich seien. Sie wies insbesondere darauf hin, dass beide Zeichen schwarz-weiße Silhouetten von Fabelwesen im Profil darstellten in gleicher Sitzposition. Und Verbraucher würden die Marken als Ganzes wahrnehmen.
Das Europäische Gericht (EuG) bestätigte, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Und es falle auf, dass die Flügel, der Körper und der Schwanz der Tiere in den beiden Zeichen in ähnlichen Proportionen dargestellt sind. Daher weisen diese Zeichen einen zumindest als gering einzustufenden Grad an bildlicher Ähnlichkeit auf, urteilte der EuG und entschied damit konträr zur Beschwerdekammer.
Begrifflicher Vergleich: Phantasiewesen oder Fabelwesen?
Ein klanglicher Vergleich ist bei reinen Bildmarken unerheblich, umso interessanter ist der begriffliche Vergleich. Die Beschwerdekammer hatte unterschieden in das Fabelwesen Greif und ein mythologisches Phantasiewesen Geflügelter Stier. Dem widersprach der EuG. Entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer sei festzustellen, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise zwangsläufig eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den streitigen Zeichen besteht, da sie jeweils an ein Phantasiewesen erinnern, das die Merkmale mehrerer Tiere vereint, urteilte der EuG. Ein Geflügelter Stier sei ein dem Verbraucher unbekanntes imaginäres Tier, aber auch ein Greif sei keine hinreichend bekannte Gestalt. Erneut entschied der EuG gegensätzlich zur Beschwerdekammer und stellte eine begriffliche Ähnlichkeit fest, deren Grad zumindest als gering einzustufen ist.
Die Beschwerdekammer habe daher zu Unrecht angenommen, dass die streitigen Zeichen bildlich und begrifflich unterschiedlich seien, und folglich die Verwechslungsgefahr nicht richtig beurteilt. Da zudem der Klagegrund Wiedergabe des urheberrechtlich geschützten Werks mit der zu Unrecht angenommenen fehlenden Ähnlichkeit abgewiesen wurde, sei der Beschwerdekammer in diesem Klagegrund ein Rechtsfehler unterlaufen.
Der EuG hob daher die angefochtene Entscheidung auf und gab der Klage von Marriott statt.
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