Vor dem EuG wurde ein Fall um Verwechslungsgefahr von Marken für Getränke entschieden: CODE-X gegen Cody’s. Besonderer Aspekt war die Frage, ob im Bereich Getränke die klangliche Ähnlichkeit besonders bedeutsam ist. Im vorliegenden Fall nicht, entschied der EuG.
CODE-X gegen Cody’s
Wird eine Markenanmeldung angefochten mit dem Vorwurf einer Verwechslungsgefahr, ist stets die Ähnlichkeit der Marken der Streitparteien in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einerseits zu überprüfen sowie andererseits die Ähnlichkeit der Zeichen selbst: visuell, klanglich und begrifflich. Es besteht eine Wechselbeziehung zwischen diesen Aspekten, ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und natürlich auch umgekehrt. Letztlich kann das identische Zeichen mehrfach und von verschiedenen Markeninhabern als Marke geschützt werden – aber eben nicht für ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
Im vorliegenden Fall CODE-X gegen Cody’s beanspruchten beide Marken den Bereich „Getränke“. Markeninhaberin der älteren Marke Cody’s ist die Cody’s Drinks International GmbH (Deutschland), Markenanmelderin der angefochtenen jüngeren Marke CODE-X ist die Firma Firma Ancor Group GmbH (Deutschland).
Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch zurück. Doch die nachfolgend angerufene Beschwerdekammer hob diese Entscheidung wieder auf und gab der Markeninhaberin der älteren Marke Cody’s recht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wurde dem Grad der klanglichen Ähnlichkeit besondere Bedeutung beigemessen, daher sah die Beschwerdekammer bei allen geltend gemachten Marken eine Verwechslungsgefahr.
Daraufhin erhob Markenanmelderin Ancor Group GmbH Klage vor dem Europäischen Gericht (EuG). Sie machte einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend, da aus ihrer Sicht die Verwechslungsgefahr zu Unrecht festgestellt worden war.
EuG: Klangliche Ähnlichkeit im Bereich Getränke
Der EuG überprüfte entsprechend vor allem die Ähnlichkeit der Zeichen CODE-X und Cody’s, und darin vor allem die klangliche Ähnlichkeit. Das ist besonders relevant für Marken im Bereich Getränke, denn sie können sowohl mündlich bestellt werden (in Bars, Restaurants) als auch vor allem visuell wahrgenommen werden (Supermärkte, auch durch Speise- oder Getränkekarten).
Daher kann – mit Betonung auf „kann“ – bei Waren, die zum Getränkesektor und insbesondere zu den alkoholischen Getränken gehören, der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen besondere Bedeutung beigemessen werden, erklärte der EuG. Vor allem aber ist das der Fall, wenn die fraglichen Waren mündlich bestellt werden, und zwar hauptsächlich.
Überprüfung der klanglichen Ähnlichkeit
Die Beschwerdekammer hatte festgestellt, die Aussprache der angemeldeten Marke sei „kodiks“ oder „kodex“ und die der älteren Wortmarke „kodis“, so dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich hochgradig ähnlich seien – auch wenn sie sich in ihrer jeweiligen Endsilbe („e-x und „y’s“) unterschieden.
Das sei aber zu Unrecht entschieden worden, erklärte der EuG. Der Bindestrich wirke sich auf die Aussprache der Marke CODE-X aus, denn er markiere eine der Silbentrennungen; Verbraucher würden vor der Silbe „iks“ bzw. der Silbe „ex“ eine Sprechpause machen.
Die ältere Marke Cody’s wiederum werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf einen Eigennamen verstanden, und zwar in der Possessivform. Das Gericht erläuterte, mit einem Apostroph und nachfolgendem „s“ werde Genitiv von Eigennamen in der englischen und in manchen Fällen in der deutschen Sprache gebildet. Die Elemente der Marke Cody’s bilden also in ihrer Gesamtheit einen einheitlichen Ausdruck, erklärte der EuG.
CODE-X gegen Cody’s: keine Verwechslungsgefahr
Die klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken sei daher keineswegs hochgradig, sondern nur durchschnittlich, entschied der EuG im Gegensatz zur Beschwerdekammer. Auch die Einschätzung der visuellen Ähnlichkeit der Beschwerdekammer korrigierte der EuG, es liege keine überdurchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit vor, sondern allenfalls eine durchschnittliche.
Zudem stellte der EuG fest, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht auch maßgebliche Verkehrskreise mit einem unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad berücksichtigt hatte. Der Aufmerksamkeitsgrad sei vielmehr durchschnittlich, entschied der EuG.
Und da schon durch die Wahrnehmung als Eigenname von „Cody’s“ auch ein begrifflicher Unterschied zwischen den Marken vorliege – der von den Parteien auch nicht bestritten wurde – entschied der EuG, es liege Verwechslungsgefahr vor.
EuG: Klage wurde stattgegeben
Der Klage der Ancor Group GmbH wurde daher stattgegeben und sogar noch mehr: Die Klägerin hatte mit einem zweiten Antrag die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung beantragt, mit der diese den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen hat.
Und auch dem wurde stattgegeben. Zwar hat der EuG eine Abänderungsbefugnis grundsätzlich nur dann, wenn das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu einer anderen Entscheidung kommt. In diesem Fall jedoch hätte die Beschwerdekammer ebenso wie die Widerspruchsabteilung feststellen müssen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, erklärte das EuG. Folglich wies das Gericht auch den Widerspruch der Cody’s Drinks International GmbH zurück.
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