Kommt es durch eine verspätete Patentanmeldung zu einer Erfindungswertminderung, enthalten die Vergütungsansprüche ein Recht auf Kompensation für den Arbeitnehmererfinder. Dies gilt auch, wenn ein deutsches Patent zwar rechtzeitig anmeldet wurde, das europäische Patent jedoch verspätet.
Unverzügliche Patentanmeldung einer Diensterfindung
Versäumt ein Arbeitgeber die unverzügliche Patentanmeldung einer Diensterfindung im Inland gemäß § 13 ArbEG, macht er sich der Nichtausschöpfung einer gemeldeten Diensterfindung schuldig. Ausnahmen davon sind nur gegeben, wenn er die Diensterfindung offiziell freigibt, wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt oder wenn die Erfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt wird. Möchte der Arbeitgeber hingegen gar nicht die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anerkennen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 ArbEG die Schiedsstelle des DPMA anrufen zur Einigung (lesen Sie hierzu auch gerne: Streit um Diensterfindung: Schiedsstelle verzögert angerufen).
Eine zu spät erfolgte Patentanmeldung einer Diensterfindung hat auch Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche aus der Diensterfindung. Zwar ist ein Arbeitgeber verpflichtet, eine angemessene Vergütung für die Diensterfindung zu zahlen – aber erst ab Inanspruchnahme der Diensterfindung (§ 9 ArbEG). Zugrunde gelegt wird dazu die sogenannte Lizenzanalogie oder auch eine Schätzung des Erfindungswerts und bei einem Verkauf der Erfindung auch der Nettoverkaufspreis von Produkten, die auf der Diensterfindung beruhen.
Vergütungsansprüche mit oder ohne Monopolstellung?
Durch die verzögerte, aber dann doch erfolgte Patentanmeldung kann sich auch die Vergütung der Diensterfindung ändern. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein deutsches Patent auf die Diensterfindung angemeldet, die Anmeldung für das europäische Patent dagegen erfolgte nur mit großer Zeitverzögerung von einem Jahr. Dadurch ist die ursprünglich angestrebte Monopolstellung gar nicht mehr erreichbar, da das europäische Patentamt die geschützte Erfindung aufgrund einer auf einer Fachtagung beruhenden Publikation dem Grunde nach als bekannten Stand der Technik angesehen hatte. Der Erfindungswert wurde durch die verspätete Patentanmeldung gemindert.
Daher ist im vorliegenden Fall auch die fiktive Nachbildung im Rahmen der Lizenzanalogie neu zu betrachten. Denn die durch die Patentansprüche angenommene Monopolstellung, die ja Ausgangspunkt für einen Lizenzvertrag und damit auch für dessen fiktive Nachbildung im Rahmen der Lizenzanalogie war, differiert ganz erheblich zwischen dem deutschen Patent und verspätet angemeldetem europäischen Patent.
Der Arbeitgeber sah eine Reduzierung der Bezugsgröße auf 40 % technisch-wirtschaftlich begründet und damit gerechtfertigt. Exklusivität bestehe nur für eine Verfahrensvariante, so dass das Patent von Konkurrenten umgangen werden könne und auch werde. Der Arbeitnehmererfinder widersetzte sich. Zum Zeitpunkt der Erfindungsmeldung sei die erfindungsgemäße Lehre keinesfalls Stand der Technik gewesen. Der Lizenzsatz sei bei 3,5 % anzusetzen. Das Verfahren wie auch die anzuwendenden Tarifverträge seien der chemischen Industrie zuzuordnen, wo ein Lizenzsatzrahmen von 2 % – 5 % üblich sei.
Vergütungsansprüche mit Anspruch auf Kompensation
Ausgehend von den Ansprüchen des deutschen Patents hielt es die Schiedsstelle für sachgerecht, die gelieferten Bauteile in vollem Umfang als technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße zu wählen. Der Arbeitgeber nutzte die erfindungsgemäße Technik unstreitig bei der Produktion für die im Automobilzulieferbereich vertriebenen Bauteilen. Denn letztlich ermögliche es die erfindungsgemäße Lehre überhaupt erst, die Bauteile herzustellen. Überdies reduziere das erfindungsgemäße Verfahren Aufwand und Produktionszeiten auch bei der Produktion gegenüber dem Stand der Technik erheblich.
Die unverzügliche Anmeldepflicht des § 13 Abs. 1 ArbEG diene vorrangig der frühestmöglichen Sicherung von Prioritätsrechten und somit gerade der Vermeidung der hier eingetreten Situation, verdeutlichte die Schiedsstelle ihre Entscheidung. Um diesem Umstand gerecht zu werden, hielt es die Schiedsstelle im vorliegenden Fall daher für sachgerecht, den Antragsteller so zu stellen, als wäre die Patentanmeldung zeitgerecht erfolgt. Die Schiedsstelle entschied daher, dass eine Kompensation der durch die verspätete Patentanmeldung verursachten Erfindungswertminderung durch Anheben der Bezugsgröße auf die dem gemeldeten Gegenstand angemessene Höhe von 100 % zu erfolgen habe.
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