• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Verspätete Patentanmeldung einer gemeldeten Diensterfindung – welche Vergütungsansprüche?

22. Juli 2019

Kommt es durch eine verspätete Patentanmeldung zu einer Erfindungswertminderung, enthalten die Vergütungsansprüche ein Recht auf Kompensation für den Arbeitnehmererfinder. Dies gilt auch, wenn ein deutsches Patent zwar rechtzeitig anmeldet wurde, das europäische Patent jedoch verspätet.

Unverzügliche Patentanmeldung einer Diensterfindung

Vergütungsansprüche mit KompensationVersäumt ein Arbeitgeber die unverzügliche Patentanmeldung einer Diensterfindung im Inland gemäß § 13 ArbEG, macht er sich der Nichtausschöpfung einer gemeldeten Diensterfindung schuldig. Ausnahmen davon sind nur gegeben, wenn er die Diensterfindung offiziell freigibt, wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt oder wenn die Erfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt wird. Möchte der Arbeitgeber hingegen gar nicht die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anerkennen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 ArbEG die Schiedsstelle des DPMA anrufen zur Einigung (lesen Sie hierzu auch gerne: Streit um Diensterfindung: Schiedsstelle verzögert angerufen).

Eine zu spät erfolgte Patentanmeldung einer Diensterfindung hat auch Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche aus  der Diensterfindung. Zwar ist ein Arbeitgeber verpflichtet, eine angemessene Vergütung für die Diensterfindung zu zahlen – aber erst ab Inanspruchnahme der Diensterfindung (§ 9 ArbEG). Zugrunde gelegt wird dazu die sogenannte Lizenzanalogie oder auch eine Schätzung des Erfindungswerts und bei einem Verkauf der Erfindung auch der Nettoverkaufspreis von Produkten, die auf der Diensterfindung beruhen.

Vergütungsansprüche mit oder ohne Monopolstellung?

Durch die verzögerte, aber dann doch erfolgte Patentanmeldung kann sich auch die Vergütung der Diensterfindung ändern. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein deutsches Patent auf die Diensterfindung angemeldet, die Anmeldung für das europäische Patent dagegen erfolgte nur mit großer Zeitverzögerung von einem Jahr. Dadurch ist die ursprünglich angestrebte Monopolstellung gar nicht mehr erreichbar, da das europäische Patentamt die geschützte Erfindung aufgrund einer auf einer Fachtagung beruhenden Publikation dem Grunde nach als bekannten Stand der Technik angesehen hatte. Der Erfindungswert wurde durch die verspätete Patentanmeldung gemindert.

Daher ist im vorliegenden Fall auch die fiktive Nachbildung im Rahmen der Lizenzanalogie neu zu betrachten. Denn die durch die Patentansprüche angenommene Monopolstellung, die ja Ausgangspunkt für einen Lizenzvertrag und damit auch für dessen fiktive Nachbildung im Rahmen der Lizenzanalogie war, differiert ganz erheblich zwischen dem deutschen Patent und verspätet angemeldetem europäischen Patent.

Der Arbeitgeber sah eine Reduzierung der Bezugsgröße auf 40 % technisch-wirtschaftlich begründet und damit gerechtfertigt. Exklusivität bestehe nur für eine Verfahrensvariante, so dass das Patent von Konkurrenten umgangen werden könne und auch werde. Der Arbeitnehmererfinder widersetzte sich. Zum Zeitpunkt der Erfindungsmeldung sei die erfindungsgemäße Lehre keinesfalls Stand der Technik gewesen. Der Lizenzsatz sei bei 3,5 % anzusetzen. Das Verfahren wie auch die anzuwendenden Tarifverträge seien der chemischen Industrie zuzuordnen, wo ein Lizenzsatzrahmen von 2 % – 5 % üblich sei.

Vergütungsansprüche mit Anspruch auf Kompensation

Ausgehend von den Ansprüchen des deutschen Patents hielt es die Schiedsstelle für sachgerecht, die gelieferten Bauteile in vollem Umfang als technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße zu wählen. Der Arbeitgeber nutzte die erfindungsgemäße Technik unstreitig bei der Produktion für die im Automobilzulieferbereich vertriebenen Bauteilen. Denn letztlich ermögliche es die erfindungsgemäße Lehre überhaupt erst, die Bauteile herzustellen. Überdies reduziere das erfindungsgemäße Verfahren Aufwand und Produktionszeiten auch bei der Produktion gegenüber dem Stand der Technik erheblich.

Die unverzügliche Anmeldepflicht des § 13 Abs. 1 ArbEG diene vorrangig der frühestmöglichen Sicherung von Prioritätsrechten und somit gerade der Vermeidung der hier eingetreten Situation, verdeutlichte die Schiedsstelle ihre Entscheidung. Um diesem Umstand gerecht zu werden, hielt es die Schiedsstelle im vorliegenden Fall daher für sachgerecht, den Antragsteller so zu stellen, als wäre die Patentanmeldung zeitgerecht erfolgt. Die Schiedsstelle entschied daher, dass eine Kompensation der durch die verspätete Patentanmeldung verursachten Erfindungswertminderung durch Anheben der Bezugsgröße auf die dem gemeldeten Gegenstand angemessene Höhe von 100 % zu erfolgen habe.

Haben Sie eine Diensterfindung gemacht? Oder sind Sie als Arbeitgeber über den Vergütungsanspruch der Schutzrechte besorgt?

Unsere Kanzlei verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Erfinderrechts.

Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren. Nutzen Sie auch gerne unser Rückrufangebot.

 

 

Quellen:

Schiedsstelle des DPMA – Arb.Erf. 57/13

geralt / pixabay.com / CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung Tag iconDiensterfindung,  Kompensation,  Monopolstellung,  Prioritätsrechte,  technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße,  Vergütung,  Vergütungsansprüche,  verspätete Inlandsanmeldung,  verspätete Patentanmeldung

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

24. Januar 2022
Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

7. Januar 2022
Diensterfindung von Beamten

Diensterfindung von Beamten

20. Dezember 2021
OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

14. Dezember 2021
Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum