Gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ist ein Arbeitgeber allein berechtigt – aber auch verpflichtet, eine gemeldete Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Was aber geschieht, wenn wegen unterschiedlicher Einschätzung zwischen Arbeitgeber und Erfinder über die Schutzfähigkeit das Patent nicht angemeldet und die für diesen Fall vorgesehene Schiedsstelle auch erst zeitlich verzögert angerufen wird?
Schiedsstelle zeitlich verzögert angerufen
Im normalen Ablauf informiert ein Diensterfinder seinen Arbeitgeber über seine Erfindung. Gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitnehmererfindungsgesetzt (ArbEG) ist dann ein Arbeitgeber verpflichtet, die Erfindung zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Wörtlich heißt es im ArbEG, die Anmeldung habe „unverzüglich“ zu geschehen.
In einer 2013 begonnenen Auseinandersetzung hatte die Diensterfinderin eine Diensterfindung gemeldet, die die Arbeitgeberin in Anspruch genommen, jedoch nicht zur Erteilung eines Patents angemeldet hatte. Erfinderin und ihre Arbeitgeberin waren sich nicht einig über die Schutzfähigkeit der Erfindung und auch nicht über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit, Schutzrechtsverletzungen durch Wettbewerber mit der strittigen Patentanmeldung ausschließen zu wollen.
In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 2 ArbEG die Schiedsstelle des DPMA anrufen. Doch erst im Jahr 2015 erfolgte Anrufung der Schiedsstelle.
§ 17 ArbEG
(2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.
Geschieht die Anrufung der Schiedsstelle zeitnah, würde der Zeitpunkt der Anrufung als relevanter Zeitpunkt für den Stand der Technik gelten, entsprechend der auf den Anmeldetag abstellenden Prüfung einer Patentanmeldung. Bei einer zeitlich verzögerten Anrufung der Schiedsstelle wird so ein Vorgehen der strittigen Patentanmeldung nicht mehr gerecht, denn in der Zwischenzeit könnte ein neuheitsschädlicher Stand der Technik bekannt geworden sein, und dieser würde dann zu Lasten des Diensterfinders berücksichtigt.
Zeitpunkt der Stand der Technik
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Schiedsstelle überhaupt über die Schutzfähigkeit einer Erfindung befinden und damit gutachterlich tätig sein darf. Dies war hier der Fall, da der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Erfindung noch kein Mal anerkannt hat, sondern die Schutzfähigkeit sogar anzweifelte. Um aber die Schutzfähigkeit beurteilen zu können, muss sich die Schiedsstelle auf einen Zeitpunkt der Stand der Technik beziehen.
Der sachgerechte frühere Zeitpunkt
Für die Schiedsstelle kann einer zeitlich verzögerten Anrufung der Schiedsstelle dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass bei ihrer Beurteilung der Schutzfähigkeit auf einen sachgerechten früheren Zeitpunkt abgestellt wird, nicht auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Anrufung. Ein Arbeitgeber kann durchaus zunächst in Verhandlungen mit dem Diensterfinder über die Patentfähigkeit treten. Erkennt er aber, dass er nicht zum Ziel kommen wird, dürfe er nicht weiter zuwarten. Weiterhin sei dem Arbeitgeber eine gewisse Zeit für die Vorbereitung der Anrufung der Schiedsstelle einzuräumen, wie sie ihm auch für die Ausarbeitung einer Patentanmeldung zustehe. Denn Maßstab sei letztlich, ob die vergangene Zeit ein schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) des Arbeitgebers darstellt.
Ausgehend von den vorliegenden Daten (Erfindungsmeldung Mai 2013, Abschluss eines Aufhebungsvertrags im Januar 2014) ging die Schiedsstelle im vorliegenden Fall davon aus, dass als Prüfungsstichtag der 1. Januar 2014 sachgerecht erscheine. Auch insgesamt machte die Schiedsstelle einen Teil-Einigungsvorschlag an die beiden Streitparteien.
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