Im ersten Teil unserer dreiteiligen Artikel-Serie zum Thema „Arbeitnehmererfindung“ haben wir Ihnen eine Einführung gegeben und aufgezeigt, was eine Arbeitnehmer- bzw. „Diensterfindung“ ist, zwischen der „freien Erfindung“ und einem „technischen Verbesserungsvorschlag“ unterschieden und geklärt, wem eigentlich die Erfindung dann gehört.
Im zweiten Teil möchten wir Ihnen mehr über Ihre Rechten und Pflichten erzählen und auch das spannende Thema der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung aufzeigen.
Vorab: Die Berechnung der Vergütung ist komplex und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Aber Sie brauchen keine Angst davor zu haben – es endet i.d.R. immer positiv für Sie. 🙂
Rechte des Arbeitnehmers (Erfinder)
- Als Arbeitnehmererfinder haben Sie mehrere Rechte, die Sie wahrnehmen sollten. So muss bei der Patentanmeldung der Erfinder (=Sie) benannt werden (§63 PatG).
- Sie haben das Recht auf eine angemessene Vergütung, falls Ihr Arbeitgeber von der Erfindung (wirtschaftlich) profitiert (§9 ArbnErfG).
- Der Arbeitgeber muss Sie auf den neuesten Stand halten. Sollte es zur Anmeldung der Diensterfindung kommen und Schutzrechte genehmigt werden, haben Sie ein Anrecht darauf, stetig über den Fortschritt informiert zu werden. Ihnen ist auch Einsicht in den Schriftwechsel erlaubt (§15 Abs. 1 ArbnErfG).
- In Ausnahmefällen dürfen Sie sogar die Patentanmeldung durchführen
Pflichten für den Arbeitnehmer (Erfinder)
- Haben Sie eine Diensterfindung gemacht, müssen Sie es Ihrem Arbeitgeber unverzüglich und in Textform mitteilen. Ist die Erfindung durch mehrere Personen zustande gekommen, müssen Sie dies gemeinsam melden (§5 ArbnErfG).
- Sie müssen Verschwiegenheit über die Erfindung wahren (§24 Abs. 2 ArbnErfG).
- Sollten Ungereimtheiten o.ä. entstehen, sind Sie dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber bei der Patentanmeldung zu unterstützen (§15 Abs. 2 ArbnErfG).
Rechte des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung in Anspruch nehmen und wirtschaftlich zu verwerten (6 ArbnErfG). Der Anspruch auf eine Diensterfindung entfällt, wenn der Arbeitgeber in Textform bestätigt, dass er die Diensterfindung nicht verwerten möchte.
- Dem Arbeitgeber ist es erlaubt die Erfindung nicht nur national (also innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) zu verwerten, sondern auch europa- bzw. weltweit. (§14 Abs. 1 ArbnErfG).
- Der Arbeitgeber kann sich bei der Freigabe der Erfindung ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht für den betreffenden Staat vorbehalten. Hinweis: Der AN kann aber eine angemessene Vergütung verlangen (§14 Abs. 3 ArbnErfG).
Pflichten für den Arbeitgeber
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gemeldete Diensterfindung unverzüglich als Patent oder als Gebrauchsmuster anzumelden (§13 Abs. 1 ArbnErfG).
- Möchte der Arbeitgeber das Patent auch außerhalb Deutschlands schützen lassen, den Rechtsschutz jedoch nur in ausgewählten Staaten haben, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Diensterfindung für diejenigen Staaten freizugeben, in denen der Arbeitgeber selbst kein Schutzrecht erwerben will.
Die Freigabe muss rechtzeitig vor Ablauf des Prioritätsjahres (also das Jahr nach dem Einreichen der Patentanmeldung) erfolgen. (§14 Abs. 2 ArbnErfG). - Dem Arbeitnehmererfinder eine angemessene Vergütung zu zahlen (§9 ArbnErfG).
Berechnung der Erfindervergütung – Der Erfindungswert
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gibt hier keine genauen Werte vor. Es beschränkt sich auf die Aussage, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat (§9 ArbnErfG).
Die Arbeitnehmererfindervergütung berechnet sich nach den 1959 festgelegten Richtlinien zur angemessenen Vergütung, die bis heute angewandt und auch allgemein anerkannt werden.
Je nach der Art und dem Zustandekommen der Erfindung (technischer und monetärer Aufwand, Komplexität) kann sich die Berechnung der Erfindervergütung auf der Grundlage dieser Richtlinien einfach, aber auch kompliziert gestalten.
Als Grundlage zur Vergütungsberechnung wird der sog. „Erfindungswert“ genommen. Der Erfindungswert entspricht dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen müsste. Dadurch, dass die Erfindung meist in einem Produkt oder in/während einer Dienstleistung Anwendung findet, kann man den Erfindungswert recht gut (anhand des möglichen Umsatzes) bestimmen.
Im Anschluss wird per Lizenzanalogie der Lizenzsatz festgelegt. Es wird die Frage gestellt, wie viel % des erzielten (Produkt-)Umsatzes auf die Arbeitnehmererfindung zurückzuführen ist. Hinweis: Der Lizenzsatz hängt stark von dem technischen Gebiet der Erfindung und von der Branche ab, in der der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer tätig ist.
Berechnungs-Beispiel:
Wenn man von einem auf die Diensterfindung basierenden Umsatz von 29.000.00 € ausgeht, sind hiervon in der Regel ca. 15 % (ca. 4.300.000 €, abgestaffelt ca. 3.900.000 €) als Bezugsgröße anzunehmen. Weiter angenommen, der Lizenzsatz beträgt 2,8 %, dann ergibt sich somit ein Erfindungswert von ca. 100.000 €.
Das aber bedeutet nicht, dass die Vergütung 100.000 Euro beträgt. Die Erfinder Vergütung wird berechnet, darin geht der Erfindungswert ein.
Berechnung der Erfindervergütung – Der Anteilsfaktor
Ist der Erfindungswert einmal festgestellt, wird die eigentliche Erfindervergütung so berechnet, dass der Erfindungswert mit einem Anteilsfaktor multipliziert wird:
(V)ergütung = (E)rfindungswert × (A)nteilsfaktor.
Der Anteilsfaktor bestimmt die Leistung und den Aufwand, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner Position im Unternehmen für die Erfindung aufbringen musste. Zusammengefasst: War ein Ingenieur, der bereits 20 Jahre Berufserfahrung hat, der Erfinder oder ein einfacher Handwerker, der gerade noch in der Ausbildung ist?
Der Anteilsfaktor setzt sich aus mehreren, unterschiedlich gewichteten Wertzahlen zusammen. Häufig werden Punkte (z.B. 1-6, wobei 6 die höchste Punktwahl ergibt) oder auch Buchstaben (a – c, wobei c die höchste Punktzahl ergibt) verwendet. In die Berechung der Erfinder Vergütung wird der Anteilsfaktor als Prozentzahl eingebracht. Die Umrechnung aus den Wertzahlen in den Anteilsfaktor folgt einer Richtlinie.
Veranschaulichung anhand einer Fragestellung zur Erfindung:
Wie bin ich zur Erfindung gelangt?
1 Punkt:
mit Aufgabenstellung und unter Angabe des möglichen Lösungsweges.
2 Punkte:
mit Aufgabenstellung ohne Angabe des möglichen Lösungsweges.
3 Punkte:
ohne Aufgabenstellung, aber durch die in meiner mehrjährigen Berufsausübung erlangten Kenntnissen von Mängeln und Bedürfnissen in dem Bereich.
Die Mängel und Bedürfnisse habe ich nicht selbst festgestellt.
4 Punkte:
ohne Aufgabenstellung, aber durch die in meiner mehrjährigen Berufsausübung erlangten Kenntnissen von Mängeln und Bedürfnissen in dem Bereich.
Die Mängel und Bedürfnisse habe ich selbst festgestellt.
5 Punkte:
weil ich mir innerhalb meines Aufgabenbereichs eine (neue) Aufgabe stellte.
6 Punkte
weil ich mir außerhalb meines Aufgabenbereichs eine (neue) Aufgabe stellte.
Die Punktzahl und damit auch der Anteilsfaktor des Arbeitnehmers verringert sich umso mehr, je größer der Erfahrungsschatz, die Berufserfahrung, die Stellung innerhalb der Firma und des gezahlten Arbeitsentgelts ist.
Kurz: Je mehr (technische) Einblicke erlangt wurden, desto einfach war es für den Arbeitnehmer, eine Erfindung in diesem Tätigkeitsbereich zu machen. Es ist quasi nur eine Frage der Zeit gewesen.
Gibt es mehrere Erfinder, wird der Erfindungswert entsprechend den prozentualen Anteilen der Miterfinder an der Erfindung aufgeteilt und jeder Anteil mit dem persönlichen Anteilsfaktor des jeweiligen Miterfinders multipliziert, um dessen Erfindervergütung zu berechnen.
*NEU* Unser Kalkulator zur Erfindervergütung
Sie haben das Gefühl, dass Sie keine „angemessene Vergütung“ erhalten (haben)?! Mit Hilfe unseres Kalkulators können Sie Ihre mögliche Erfindervergütung ausrechnen und bekommen so einen ersten Überblick darüber, ob Ihnen vielleicht sogar mehr zusteht, als Sie jetzt bekommen!
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich nicht einigen
Führt die Diensterfindung zu Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder kann die beim Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelte Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen zur Schlichtung angerufen werden.
Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, eine friedliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, indem sie die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Parteien überprüft und einen Einigungsvorschlag macht.
Wenn der Einigungsvorschlag sowohl vom Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer angenommen wird, ist er rechtkräftig. Wird der Vorschlag jedoch abgelehnt, ist das Verfahren vor der Schiedsstelle gescheitert und es kommt zum gerichtlichen Verfahren.
Sind Sie (als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) betroffen?
Unsere Patentanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts. Wir sind in der Lage, sowohl auf der Unternehmensseite als auch auf Seiten der Erfinder kompetent in allen Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts zu beraten.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Ermittlung einer angemessenen Erfindervergütung. Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren.
Katja Wulff meint
Hallo Frau Weber-Wirth,
wir freuen uns über die gestellten Fragen, die bestimmt auch anderer unserer Leser interessiert.
Zwar kann eine Diensterfindung, die unter Geheimhaltung fällt, ein Arbeitgeber berechtigt von einer Patentanmeldung ausschließen. Dennoch kann der Diensterfinder einen Vergütungsanspruch haben- und der ganze Vorgang unterliegt klaren Regeln gemäß ArbEG. Lesen Sie dazu auch gerne unseren Beitrag Arbeitnehmererfindung ist Betriebsgeheimnis – ist sie wertlos?
Wenn der Arbeitnehmer den Betrieb wechselt, ändert sich dennoch nicht sein Vergütungsanspruch an der Erfindung – wenn er denn einen Vergütungsanspruch hat. Denn die Länge der Vergütungsdauer richtet sich in der Regel nach der Laufzeit des Schutzrechts (Patent oder Geschmacksmuster). Solange das Schutzrecht besteht und auch verwertet wird, ist grundsätzlich eine Erfindervergütung zu zahlen.
Mit freundlichen Gruß
Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB
Hamid Alrasi meint
Vielen Dank für den informativen Artikel! Meine Frage wäre, wie kann denn der Arbeitnehmer „Erfinder“ die angebotene pauschale Vergütung schätzen, ob die angemessen wäre oder nicht?! Zwar kann man diesen Anteilsfaktor grob ermitteln aber man hat keine Schätzung, wie groß der Umsatz tatsächlich wird. Einfach gefragt, was ist denn eine angemessene Pauschalvergütung?!
Danke
MFG
Katja Wulff meint
Hallo Herr Alrasi,
wir freuen uns über Ihre Frage, die sicherlich auch andere unserer Leser interessiert.
Wie so oft im Arbeitnehmererfinderrecht ist eine kurze Antwort schwer. Hier gehen wir daher nur kurz auf die wichtigsten Punkte ein:
Eine pauschale Erfindervergütung kann nicht „vorab“ für alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bestimmt werden. Ein pauschale Vergütung kann nur nach der Meldung aller betroffenen Diensterfindungen an den Arbeitgeber vereinbart werden.
Grundsätzlich orientiert sich auch bei der Pauschalvergütung die Frage, was angemessen ist, an der sogenannten Lizenzanalogie (u.a. Umsatzerwartung, die eigene Stellung im Betrieb, Wertzahl Ihrer Fähigkeiten).
Wir bieten für eine Orientierung einen Rechner an unter https://legal-patent.com/arbeitnehmererfindung-kalkulator-erfinderverguetung/
Und im Übrigen gibt es auch freie Vereinbarungen trotz pauschaler Vergütung bei Änderungen wie Gehaltserhöhungen, Umsatzsteigerungen, Serienproduktion oder baldiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich ist der Erfindungswert stets viel geringer als die Umsatzerwartung (Zur Orientierung: eine Umsatzerwartung von 3.000.000 Euro ergibt einen Erfindungswert von ca. 30.000 Euro. Auf diesen Erfindungswert wird auch noch der Anteilsfaktor berechnet, denn oftmals ist man ja nicht der alleinige Erfinder).
Mit freundlichen Grüßen
Das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB
Petet meint
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Frage zum Artikel.
Wie wird der Anteilsfaktor angesetzt, wenn ein Entwickler aus der Softwareabteilung an einer mechanischen Erfindung mitwirkt, die durch entsprechende Steuerung eine Leistungssteigerung einer Maschine bewirkt? Faktor 6?!
Viele Grüße
Petet meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
Können Sie nochmals detaillierter auf Ihre Aussage „der Erfindungswert ist stets viel geringer als die Umsatzerwartungen“ eingehen? Meinen Sie hier konkret lediglich Teilmaschinen, die auch nur einen Teil des Gesamtumsatzes für sich beanspruchen können? Wie fließt in die Ermittlung des Umsatzwertes eine eventuelle Leistungssteigerung der Gesamtmaschine mit ein?
Viele Grüße
Katja Wulff meint
Guten Tag,
wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Artikel. Und mit Ihrer Frage nach dem Erfindungswert berühren Sie ein komplexes Thema im Arbeitnehmererfinderrecht.
Tatsächlich wird die „wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Diensterfindung“ als Erfindungswert bezeichnet, in der Regel sind dies Verkauf, Lizenzierung und / oder Eigennutzung durch den Arbeitgeber. Das bedeutet aber nicht, dass ein konkreter Wert oder die Ersparnis aus dieser Verwertbarkeit der Diensterfindung 1:1 den Erfindungswert darstellt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vielmehr schon 2012 in einem Leitsatzurteil klargestellt, dass sich der Erfindungswert einer Arbeitnehmererfindung nicht etwa aus den Erträgen ergibt, den ein Arbeitgeber aus der Herstellung und des Vertriebs eines Produkts erzielt, für deren Herstellung er die Erfindung einsetzt. Wirtschaftlicher Wert meint vielmehr im Ausgangspunkt eine objektive Bewertung des Gewinnpotentials, das der Erfindung innewohnt, so der BGH.
Ob also eine Vergütung angemessen ist, kann am ehesten über die sogenannte Lizenzanalogie abgeschätzt werden; nutzen Sie dazu gerne unseren Kalkulator, den finden Sie HIER.
Gerne können Sie uns aber genauere Einzelheiten zu Ihrem Fall zukommen lassen, dann geben wir Ihnen auch gerne eine erste und realistische Einschätzung.
Mit freundlichem Gruß
das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte
Katja Wulff meint
Hallo und guten Tag,
gerne antworten wir auf Ihre Frage – haben dazu allerdings erst einmal Gegenfragen. Sie werden sehen, das ohne Einzelheiten Ihre Frage nicht im Detail zu beantworten ist.
Wie war der Beitrag des Software Entwicklers zu der mechanischen Erfindung? Denn in der Praxis wird oftmals ein Software Experte zur Digitalisierung einer mechanischen Erfindung hinzugezogen, dabei kommt es aber meist nicht zur Entwicklung von Software, sondern eher zur Anpassung von Software. Wenn dieser Fall zutrifft, lesen Sie bitte HIER, THEMA HARDWARE DIENSTERFINDUNG weiter.
Zum Anteilsfaktor müssen gleich mehrere Fragen geklärt werden, wir nennen hier die drei wichtigsten:
Wieviel Eigenanteil – vor allem aus eigenem Antrieb – hatte der Erfinder an der technischen Lösung (Wertzahl a)?
War die eigene Bildung und Erfahrung des Erfinders hilfreich – und inwieweit die Ausstattung / Kollegen im Unternehmen (Wertzahl b)?
Welche Stellung im Betrieb und Vorbildung hatte der Erfinder für die Lösung der Aufgabe, und welche Leistungserwartung konnte daher an ihn gestellt werden (Wertzahl c)?
Unsere Erfahrung zeigt, dass in der Regel mittlere Werte bei dem Anteilsfaktor realistisch sind. Wenn beispielsweise dem Erfinder sich die Aufgabe nicht selbst einfiel, er jedoch aufgrund seiner Erfahrung eine Problemlösung fand und diese zur Erfindung führt, entspricht das wahrscheinlich der Wertzahl a=3.
Im Übrigen werden die drei Wertzahlen nicht einfach zusammenaddiert und man erhält den Anteilsfaktor. Stattdessen wird das Ergebnis nach der Tabelle der RL Nr. 37 einem Prozentwert zugeordnet. Auch hier geben wir gerne ein konkretes Zahlenbeispiel: aus den Wertzahlen „a = 3“ + „b = 1“ + „c = 3“ würde sich ein Anteilsfaktor von 13 % ergeben.
Mit freundlichem Gruß
das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte