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Arbeitnehmererfindung 12. Februar 2016 · Lesezeit 6 Minuten

Arbeitnehmererfindung – das MÜSSEN Sie wissen (Teil 2)

Im ersten Teil unserer dreiteiligenArbeitnehmererfindung_2.jpg Artikel-Serie zum Thema “Arbeitnehmererfindung” haben wir Ihnen eine Einführung gegeben und aufgezeigt, was eine Arbeitnehmer- bzw. “Diensterfindung” ist, zwischen der “freien Erfindung” und einem “technischen Verbesserungsvorschlag” unterschieden und geklärt, wem eigentlich die Erfindung dann gehört.

Im zweiten Teil möchten wir Ihnen mehr über Ihre Rechten und Pflichten erzählen und auch das spannende Thema der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung aufzeigen.
Vorab: Die Berechnung der Vergütung ist komplex und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Aber Sie brauchen keine Angst davor zu haben – es endet i.d.R. immer positiv für Sie. 🙂

 

Rechte des Arbeitnehmers (Erfinder)

  1. Als Arbeitnehmererfinder haben Sie mehrere Rechte, die Sie wahrnehmen sollten. So muss bei der Patentanmeldung der Erfinder (=Sie) benannt werden (§63 PatG).
  2. Sie haben das Recht auf eine angemessene Vergütung, falls Ihr Arbeitgeber von der Erfindung (wirtschaftlich) profitiert (§9 ArbnErfG).
  3. Der Arbeitgeber muss Sie auf den neuesten Stand halten. Sollte es zur Anmeldung der Diensterfindung kommen und Schutzrechte genehmigt werden, haben Sie ein Anrecht darauf, stetig über den Fortschritt informiert zu werden. Ihnen ist auch Einsicht in den Schriftwechsel erlaubt (§15 Abs. 1 ArbnErfG).
  4. In Ausnahmefällen dürfen Sie sogar die Patentanmeldung durchführen

 

Pflichten für den Arbeitnehmer (Erfinder)

  1. Haben Sie eine Diensterfindung gemacht, müssen Sie es Ihrem Arbeitgeber unverzüglich und in Textform mitteilen. Ist die Erfindung durch mehrere Personen zustande gekommen, müssen Sie dies gemeinsam melden (§5 ArbnErfG).
  2. Sie müssen Verschwiegenheit über die Erfindung wahren (§24 Abs. 2 ArbnErfG).
  3. Sollten Ungereimtheiten o.ä. entstehen, sind Sie dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber bei der Patentanmeldung zu unterstützen (§15 Abs. 2 ArbnErfG).

 

Rechte des Arbeitgebers

  1. Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung in Anspruch nehmen und wirtschaftlich zu verwerten (6 ArbnErfG). Der Anspruch auf eine Diensterfindung entfällt, wenn der Arbeitgeber in Textform bestätigt, dass er die Diensterfindung nicht verwerten möchte.
  2. Dem Arbeitgeber ist es erlaubt die Erfindung nicht nur national (also innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) zu verwerten, sondern auch europa- bzw. weltweit. (§14 Abs. 1 ArbnErfG).
  3. Der Arbeitgeber kann sich bei der Freigabe der Erfindung ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht für den betreffenden Staat vorbehalten. Hinweis: Der AN kann aber eine angemessene Vergütung verlangen (§14 Abs. 3 ArbnErfG).

 

Pflichten für den Arbeitgeber

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gemeldete Diensterfindung unverzüglich als Patent oder als Gebrauchsmuster anzumelden (§13 Abs. 1 ArbnErfG).
  2. Möchte der Arbeitgeber das Patent auch außerhalb Deutschlands schützen lassen, den Rechtsschutz jedoch nur in ausgewählten Staaten haben, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Diensterfindung für diejenigen Staaten freizugeben, in denen der Arbeitgeber selbst kein Schutzrecht erwerben will.
    Die Freigabe muss rechtzeitig vor Ablauf des Prioritätsjahres (also das Jahr nach dem Einreichen der Patentanmeldung) erfolgen. (§14 Abs. 2 ArbnErfG).
  3. Dem Arbeitnehmererfinder eine angemessene Vergütung zu zahlen (§9 ArbnErfG).

 

Berechnung der Erfindervergütung – Der Erfindungswert

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Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gibt hier keine genauen Werte vor. Es beschränkt sich auf die Aussage, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat (§9 ArbnErfG).

Die Arbeitnehmererfindervergütung berechnet sich nach den 1959 festgelegten Richtlinien zur angemessenen Vergütung, die bis heute angewandt und auch allgemein anerkannt werden.

Je nach der Art und dem Zustandekommen der Erfindung (technischer und monetärer Aufwand, Komplexität) kann sich die Berechnung der Erfindervergütung auf der Grundlage dieser Richtlinien einfach, aber auch kompliziert gestalten.

Als Grundlage zur Vergütungsberechnung wird der sog. “Erfindungswert” genommen. Der Erfindungswert entspricht dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen müsste. Dadurch, dass die Erfindung meist in einem Produkt oder in/während einer Dienstleistung Anwendung findet, kann man den Erfindungswert recht gut (anhand des möglichen Umsatzes) bestimmen.

Im Anschluss wird per Lizenzanalogie der Lizenzsatz festgelegt. Es wird die Frage gestellt, wie viel % des erzielten (Produkt-)Umsatzes auf die Arbeitnehmererfindung zurückzuführen ist. Hinweis: Der Lizenzsatz hängt stark von dem technischen Gebiet der Erfindung und von der Branche ab, in der der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer tätig ist.

Berechnungs-Beispiel:

Wenn man von einem auf die Diensterfindung basierenden Umsatz von 29.000.00 € ausgeht, sind hiervon in der Regel ca. 15 % (ca. 4.300.000 €, abgestaffelt ca. 3.900.000 €) als Bezugsgröße anzunehmen. Weiter angenommen, der Lizenzsatz beträgt 2,8 %, dann ergibt sich somit ein Erfindungswert von ca. 100.000 €.
Das aber bedeutet nicht, dass die Vergütung 100.000 Euro beträgt. Die Erfinder Vergütung wird berechnet, darin geht der Erfindungswert ein.

Berechnung der Erfindervergütung – Der Anteilsfaktor

Ist der Erfindungswert einmal festgestellt, wird die eigentliche Erfindervergütung so berechnet, dass der Erfindungswert mit einem Anteilsfaktor multipliziert wird:

(V)ergütung = (E)rfindungswert × (A)nteilsfaktor.

Der Anteilsfaktor bestimmt die Leistung und den Aufwand, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner Position im Unternehmen für die Erfindung aufbringen musste. Zusammengefasst: War ein Ingenieur, der bereits 20 Jahre Berufserfahrung hat, der Erfinder oder ein einfacher Handwerker, der gerade noch in der Ausbildung ist?

Der Anteilsfaktor setzt sich aus mehreren, unterschiedlich gewichteten Wertzahlen zusammen. Häufig werden Punkte (z.B. 1-6, wobei 6 die höchste Punktwahl ergibt) oder auch Buchstaben (a – c, wobei c die höchste Punktzahl ergibt) verwendet. In die Berechung der Erfinder Vergütung wird der Anteilsfaktor als Prozentzahl eingebracht. Die Umrechnung aus den Wertzahlen in den Anteilsfaktor folgt einer Richtlinie.

Veranschaulichung anhand einer Fragestellung zur Erfindung:

Wie bin ich zur Erfindung gelangt?

1 Punkt:
mit Aufgabenstellung und unter Angabe des möglichen Lösungsweges.

2 Punkte:
mit Aufgabenstellung ohne Angabe des möglichen Lösungsweges.

3 Punkte:
ohne Aufgabenstellung, aber durch die in meiner mehrjährigen Berufsausübung erlangten Kenntnissen von Mängeln und Bedürfnissen in dem Bereich.
Die Mängel und Bedürfnisse habe ich nicht selbst festgestellt.

4 Punkte:
ohne Aufgabenstellung, aber durch die in meiner mehrjährigen Berufsausübung erlangten Kenntnissen von Mängeln und Bedürfnissen in dem Bereich.
Die Mängel und Bedürfnisse habe ich selbst festgestellt.

5 Punkte:
weil ich mir innerhalb meines Aufgabenbereichs eine (neue) Aufgabe stellte.

6 Punkte
weil ich mir außerhalb meines Aufgabenbereichs eine (neue) Aufgabe stellte.

Die Punktzahl und damit auch der Anteilsfaktor des Arbeitnehmers verringert sich umso mehr, je größer der Erfahrungsschatz, die Berufserfahrung, die Stellung innerhalb der Firma und des gezahlten Arbeitsentgelts ist.

Kurz: Je mehr (technische) Einblicke erlangt wurden, desto einfach war es für den Arbeitnehmer, eine Erfindung in diesem Tätigkeitsbereich zu machen. Es ist quasi nur eine Frage der Zeit gewesen.

Gibt es mehrere Erfinder, wird der Erfindungswert entsprechend den prozentualen Anteilen der Miterfinder an der Erfindung aufgeteilt und jeder Anteil mit dem persönlichen Anteilsfaktor des jeweiligen Miterfinders multipliziert, um dessen Erfindervergütung zu berechnen.

 

*NEU* Unser Kalkulator zur Erfindervergütung

Sie haben das Gefühl, dass Sie keine “angemessene Vergütung” erhalten (haben)?! Mit Hilfe unseres Kalkulators können Sie Ihre mögliche Erfindervergütung ausrechnen und bekommen so einen ersten Überblick darüber, ob Ihnen vielleicht sogar mehr zusteht, als Sie jetzt bekommen!

Button-CTA-ErfinderKalkulator-PNG

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich nicht einigen

Führt die Diensterfindung zu Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder kann die beim Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelte Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen zur Schlichtung angerufen werden.

Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, eine friedliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, indem sie die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Parteien überprüft und einen Einigungsvorschlag macht.

Wenn der Einigungsvorschlag sowohl vom Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer angenommen wird, ist er rechtkräftig. Wird der Vorschlag jedoch abgelehnt, ist das Verfahren vor der Schiedsstelle gescheitert und es kommt zum gerichtlichen Verfahren.

 

 

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