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Arbeitnehmererfindung ist Betriebsgeheimnis – ist sie wertlos?

5. Juli 2018

Eine Erfindung gilt als Betriebsgeheimnis – ist sie dann wertlos? Denn eine Diensterfindung, die unter Geheimhaltung fällt, kann ein Arbeitgeber berechtigt von einer Patentanmeldung ausschließen. Dennoch kann der Diensterfinder einen Vergütungsanspruch haben.

Betriebsgeheimnis entbindet den Arbeitgeber von der Anmeldepflicht

geheimDieser Vorgang unterliegt klaren Regeln. Denn grundsätzlich ist ein Arbeitgeber verpflichtet, eine ihm gemeldete Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Im Detail legt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) fest, diese Anmeldung habe  „unverzüglich“ zu geschehen. Entbunden von der Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung ist der Arbeitgeber allerdings dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG die Diensterfindung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 17 ArbEG als Betriebsgeheimnis behandelt.

Der Sachverhalt

Ein konkretes Verfahren mit einem solchen Fall wurde 2017 vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) verhandelt. In der Sache ging es um eine 2013 begonnene Auseinandersetzung. Die Diensterfinderin hatte eine Diensterfindung gemeldet, die die Arbeitgeberin in Anspruch genommen, jedoch nicht zur Erteilung eines Patents angemeldet hatte. Erfinderin und ihre Arbeitgeberin waren sich nicht einig über die Schutzfähigkeit der Erfindung und auch nicht über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit, Schutzrechtsverletzungen durch Wettbewerber mit der strittigen Patentanmeldung ausschließen zu wollen.

Soll eine Diensterfindung wegen Geheimhaltung und dafür berechtigte Belange des Betriebs nicht zur Erwirkung eines Schutzrechts angemeldet werden, sind zunächst Verhandlungen des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmererfinder über einen Verzicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG zu führen. Kommt es zu einem solchen Verzicht, ist auch keine Erklärung zum Betriebsgeheimnis notwendig.

Die Arbeitgeberin hatte im vorliegenden Fall zunächst angestrebt, die Zustimmung der Arbeitnehmererfinderin zur Nichtanmeldung zu erreichen. Allerdings nicht erfolgreich, so dass sie weiterhin in der Pflicht stand, unverzüglich anzumelden. Um von der Verpflichtung zur Anmeldung entbunden zu werden, hätte sich die Arbeitgeberin auf das Betriebsgeheimnis gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ArbEG berufen müssen. Dies tat die Arbeitgeberin auch – schuldhaft verspätet? Denn die die Erfindung wurde erst mit einem Schreiben vom 30. Oktober 2015 zum Betriebsgeheimnis erklärt – die Diensterfindung aber 2013 gemacht. Es sei der Antragstellerin ausschließlich darauf angekommen, durch die unterlassene Patentanmeldung Vergütungszahlungen zu vermeiden, mutmaßte die Erfinderin.

Ist das Betriebsgeheimnis plausibel?

GeheimnisDie Arbeitgeberin argumentierte, dass sie mit einer Patentierung keine kommerziell relevante Exklusivität gegenüber Wettbewerbern erreichen könne. Außerdem verwies sie darauf, dass es nicht möglich sei, die Benutzung der durch eine Patentanmeldung offengelegte technischen Lehre durch Wettbewerber nachzuweisen. Daher sei die Behandlung als Betriebsgeheimnis zweckmäßiger. Die Schiedsstelle sah diese Argumentation als schlüssig und als im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit liegend an. Für die Beurteilung der Geheimhaltung stehe einem Arbeitgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, da der Kernbereich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit berührt ist.

Die Diensterfinderin erleide durch die reine Behandlung als Betriebsgeheimnis auch keine Nachteile. Denn der Vergütungsanspruch einer Diensterfindung wird nicht durch ein Betriebsgeheimnis berührt- wenn die Schutzfähigkeit durch die Arbeitgeberin oder die Schiedsstelle anerkannt wird. Dies aber war ohnehin ein weiterer Streitpunkt. Denn die Arbeitgeberin hatte die Schutzfähigkeit der strittigen Diensterfindung stets in Frage gestellt, nicht erst zeitlich verzögert.

Wann muss das Betriebsgeheimnis erklärt werden?

Zu der Frage einer schuldhaft späten Erklärung des Betriebsgeheimnisses entschied die Schiedsstelle ebenfalls zugunsten der Arbeitgeberin. Grundsätzlich sollten zwar die Erklärung zum Betriebsgeheimnis und die Anrufung der Schiedsstelle bei Bestreiten der Schutzfähigkeit im Hinblick auf das Zeitmoment mit der Pflicht zur unverzüglichen Anmeldung korrelieren. Dies war in diesem Fall nicht erfolgt.

Allerdings bleibe eine gegebenenfalls verspätete Anrufung der Schiedsstelle weitgehend folgenlos. Denn die Pflicht zur unverzüglichen Anmeldung diene vorrangig der Prioritätssicherung – und die wird und kann bei einer betriebsgeheim gehaltenen Erfindung natürlich gar nicht vorliegen.

Daher erkannte die Schiedsstelle die Erklärung des Betriebsgeheimnisses vollständig an. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Schiedsstelle zur Schutzfähigkeit wurde auch die ebenfalls verzögerte Anrufung der Schiedsstelle berücksichtigt – wir berichteten (Info-Blog: Schiedsstelle erst zeitlich verzögert angerufen). Schlussendlich empfahl die Schiedsstelle des DPMA einen Teil-Einigungsvorschlag anzunehmen und eine Einigung über den Erfindungswert zu erzielen.

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Quelle:

DPMA: Arb.Erf. 44/15

Bild:

366308 /pixabay.com / CCO License  

baerbelborn /pixabay.com / CCO License  

 

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Category iconArbeitnehmererfindung Tag iconArbeitnehmer,  Zustimmung zur Nichtanmeldung,  Erfinder,  Vergütungsanspruch,  Verzicht,  Arbeitnehmererfindung,  Patent,  Betriebsgeheimnis,  Diensterfindung,  Patentanmeldung,  DPMA,  Schiedsstelle,  Erfindung,  Arbeitgeber,  Anmeldepflicht

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