Eine Arbeitnehmererfindung ist nicht immer eine bahnbrechende Neuerung, sondern verbessert oft als nur innerbetrieblich genutzte Diensterfindung die vorhandene Technik. Wie hoch muss die Vergütung einer solchen innerbetrieblich genutzten Diensterfindung sein?
Wird eine Arbeitnehmererfindung dem Arbeitgeber als Erfindung gemeldet, greift das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnEG). Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung in Anspruch nehmen und hat das Recht, sie wirtschaftlich zu verwerten (§ 6 ArbnErfG). Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nimmt, sind die Rechte an dieser Diensterfindung gemäß § 7 ArbnEG auf den Arbeitgeber übergegangen. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Diensterfindung als Patent anzumelden. Wird der Patentschutz erteilt, hat der Arbeitnehmererfinder das Recht auf eine angemessene Vergütung gemäß § 9 ArbnErfG – wenn der Arbeitgeber von der Erfindung wirtschaftlich profitiert.
Wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Diensterfindung
Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Diensterfindung wird daher als Erfindungswert bezeichnet. Dieser soll bestmöglich ermittelt werden. Häufig sind die Kosten bekannt, der Nutzen jedoch schwer ermittelbar. Denn der Nutzen ist von der konkret realisierten Ersparnis des Arbeitgebers abhängig, die belegt sein muss.
Üblicherweise wird der Erfindungswert einer Diensterfindung daher über die sogenannte Lizenzanalogie ermittelt, die nach folgender Formel berechnet wird:
Erfindungswert = Bezugsgröße x Lizenzsatz in %
In diese Größen geht die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung ein. Dazu zählen die Lizenzierung, der Verkauf oder die tatsächliche Benutzung der patentgeschützten Diensterfindung im eigenen Betrieb.
In die angemessene Vergütung einer Diensterfindung geht dazu noch der sogenannte Anteilsfaktor mit ein.
Hierin werden die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmererfinders berücksichtigt, ebenso auch der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung.
Angemessene Vergütung (gemäß § 9 ArbnErfG) = Erfindungswert x Anteilsfaktor
Nur innerbetrieblich genutzte Diensterfindung
Doch oft handelt es sich bei einer Diensterfindung nicht um eine bahnbrechende Neuerung, sondern um eine Verbesserung der vorhandenen Technik, die nur innerbetrieblich genutzt wird. Ein Beispiel dafür – aus dem vorliegenden Fall der Schiedsstelle des DPMA- ist ein Gerät zur Prüfung und Kalibrierung von Bodenstromgeräten, das verbessert wurde durch eine nur innerbetrieblich genutzte Diensterfindung, die auch zum Patent angemeldet wurde.
Auch bei einer Eigennutzung der Diensterfindung gilt die Anwendung der Lizenzanalogie als die bestmögliche, urteilte der BGH schon 2012 („Keine Vergütung nach Gewinn“, Antimykotischer Nagellack, X ZR 104/09). Die Methode der Lizenzanalogie setze allerdings voraus, dass der Arbeitgeber mit der Erfindung eigene Umsatzgeschäfte betreibt, stellte die Schiedsstelle des DPMA klar. Denn dann sei die Erfindung von ihrem Gegenstand her nicht lediglich von nur innerbetrieblichem Nutzen, sondern in zu veräußernden Erzeugnissen realisiert.
Dies ist aber bei einem verbesserten Gerät zur Prüfung und Kalibrierung nicht der Fall. Hier handele es sich um die nur innerbetriebliche Nutzung der Diensterfindung in nur einem einzigen Gegenstand.
Schätzung als Methode zur Ermittlung des Erfindungswerts
Daher kann in einer solchen innerbetrieblichen Nutzung nicht die Lizenzanalogie zur Anwendung kommen, lautet der Schiedsspruch der Schiedsstelle. In Betracht komme dann die Methode der Ermittlung des Erfindungswerts nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen. Der ist dann so zu ermitteln, dass man eine Schätzung vornimmt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt für die streitgegenständliche Erfindung gezahlt hätte.
Allerdings sind auch bei der reinen Schätzung Schätzungenauigkeiten nach Möglichkeit zu minimieren, daher sind die Investitionskosten des Arbeitgebers als Anhaltspunkte zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Erfindungswerts sei daher ein Umrechnungsfaktor von 1/8 – 1/3 der Investitionskosten anzuwenden, entschied die Schiedsstelle. Dieser Umrechnungsfaktor berücksichtigt, dass dem Arbeitgeber ein angemessener Anteil an den wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Einsatz der Erfindung verbleiben soll und er auch das Risiko ihres Einsatzes trägt. Allerdings sei im Einzelfall zu beachten, dass bei sehr niedrigen Investitionskosten mit gleichzeitigem wirtschaftlichen Vorteil für den Arbeitgeber der Wert der Erfindung nicht als wesentlich zu niedrig eingeschätzt wird.
Bei normalem Schutzumfang und normaler Rechtsbeständigkeit eines Patents geht die Schiedsstelle daher von einem Regelumrechnungsfaktor von 1/5 (= 20 %) aus. Das entspreche dann auch marktüblichen Lizenzverträgen, die sich üblicherweise nicht am betrieblichen Nutzen orientieren, sondern umsatzbezogen geschlossen werden. Da aber im vorliegenden Fall des Prüfungsgeräts die Diensterfindung nicht vollumfänglich neu und damit erfindungsgemäß sei, sondern Vorhandenes nur verbessert wurde, sei eigentlich auch ein Risikoabschlag zu berücksichtigen, da die Erteilung eines Patents offen ist, sieht die Schiedsstelle selbst den Regelumrechnungsfaktor von 20 % auf die ungekürzten Herstellungskosten als erfinderfreundlich an.
Fazit
Gerade bei der Erfindung in Form von innerbetrieblichen Verbesserungen sollten Arbeitnehmererfinder auf ihre Rechte und Pflichten achten. Schon die Meldung des technischen Verbesserungsvorschlags entscheidet darüber, ob ein Diensterfinder überhaupt Vergütungsansprüche geltend machen kann. Auch ist zu beachten: wenn es sich um einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag handelt, kann auch ein Anspruch auf eine Vergütung des Erfinders gemäß § 20 ArbnEG vorliegen. Als letztes weisen wir noch darauf hin, dass die Verjährungsfrist der Vergütungsansprüche nicht mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Diensterfindung beginnt- lesen Sie gerne mehr dazu unter Arbeitnehmererfindungen: DPMA zur Verjährung der Vergütungsansprüche .
Sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmererfinder betroffen?
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Oder möchten Sie als Arbeitgeber wissen, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Arbeitnehmererfindergesetz für Sie ergeben?
Quellen:
Schiedsstelle des DPMA Arb.Erf. 66/16
Bild:
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