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Technischer Verbesserungsvorschlag
Arbeitnehmererfindung 21. März 2019 · Lesezeit 3 Minuten

Arbeitnehmererfindervergütung für einen Technischen Verbesserungsvorschlag

Ein technischer Verbesserungsvorschlag eines Arbeitsnehmererfinder ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wird dieser Verbesserungsvorschlag verwertet, regelt § 20 ArbEG den Anspruch auf angemessene Vergütung. An diese Anspruchsgrundlage wird ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt.

Technischer VerbesserungsvorschlagEine Erfindung, die während der Arbeitszeit in einer Firma entsteht, gehört dem Arbeitgeber. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (§ 9 ArbEG) verpflichtet, die Diensterfindung als Patent anzumelden und dem Arbeitnehmererfinder angemessen zu vergüten. Wird darüber hinaus ein technischer Verbesserungsvorschlag des Arbeitnehmererfinders verwertet, kann ein Anspruch auf eine Vergütung des Erfinders gemäß § 20 ArbEG vorliegen.
Grundvoraussetzung für die Anspruchsgrundlagen sowohl des § 9 ArbEG als auch des § 20 ArbEG ist eine Monopolstellung des Arbeitgebers, die auf einer schöpferischen Leistung seines Arbeitnehmers auf technischem Gebiet beruht.

Anders als § 5 Abs. 1 ArbEG für die Meldung einer Diensterfindung enthält das ArbEG keine besonderen Anforderungen für die Mitteilung eines qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlags. Entscheidungen der Schiedsstelle des DPMA geben über die Anspruchsgrundlage gemäß § 20 ArbEG genauer Aufschluss.

Schriftlich oder mündlich? In jedem Fall den Verbesserungsvorschlag mitteilen!

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag mitzuteilen, um dem Arbeitgeber das Wissen um das in dem qualifizierten Verbesserungsvorschlag enthaltene faktische Monopol zu vermitteln. Zwar nominiert das Arbeitnehmererfindungsgesetz eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitteilung eines qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlags nicht ausdrücklich, doch § 22 Satz 2 ArbEG geht im Prinzip davon aus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen technischen Verbesserungsvorschlag mitzuteilen hat.

Anders als § 5 Abs. 1 ArbEG für die Meldung einer Diensterfindung enthält das ArbEG keine besonderen Anforderungen für die Mitteilung eines qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlags. Qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge seien dann schriftlich mitzuteilen, wenn kollektiv-rechtlich für Verbesserungsvorschläge Schriftform vorgeschrieben ist. Schreiben Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag keine besondere Form vor, reiche auch für qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge eine mündliche Mitteilung, so entschied die Schiedsstelle. Aber auch dann gelte: der Arbeitgeber darf nicht unbewusst in den gesetzlichen Vergütungstatbestand des § 20 „hineinrutschen“ – der technische Verbesserungsvorschlag muss daher eindeutig mitgeteilt worden sein und ebenso vom Arbeitgeber bestätigt werden.

Arbeitgeber muss entscheiden können, ob er die Verbesserung verwertet

Durch den qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag muss der Arbeitgeber eine monopolartige Vorzugsstellung erlangen, die ihm eine alleinige Verwertung der technischen Lehre unter Ausschluss der Mitbewerber vermittelt. Eine solche Stellung setzt voraus, dass die Verbesserung von Dritten nicht nachgeahmt werden kann. Dennoch muss der Arbeitgeber entscheiden können, ob er einen solchen qualifizierten Verbesserungsvorschlag benutzen oder eine technische Lehre einsetzen will, für die er dem Arbeitnehmer ohne eine Verwertung keine gesonderte Vergütung schuldet.

Der Wert eines qualifizierten Verbesserungsvorschlags sei zudem nicht die gesamte Differenz zwischen Kosten und Erträgen. Denn kein Unternehmer würde einem freien Urheber die gesamte Bruttoersparnis, die durch den Einsatz des Verbesserungsvorschlags in seinem Betrieb erzielt wird, als Entgelt überlassen, stellte die Schiedsstelle klar. Der Wert eines qualifizierten Verbesserungsvorschlags könne immer nur ein Bruchteil dieser Ersparnis sein.

Bruttonutzen wird mit Umrechnungsfaktor multipliziert

Deshalb ist der Bruttonutzen mit einem Umrechnungsfaktor zu multiplizieren. Dieser Umrechnungsfaktor umfasst zum einen den Unternehmerlohn und zum anderen die kalkulatorischen Kosten, die sich nicht konkret zuordnen lassen und berücksichtigt darüber hinaus das unternehmerische Wagnis. Die Schiedsstelle entschied, dass bei qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen der Umrechnungsfaktor zwischen 1/16 und 1/6 des Bruttonutzens liegt, also des um die konkreten Kostenpositionen bereits verminderten Nutzens. Im Regelfall sei ein Umrechungsfaktor von 10 % (= 1/10) bis zu 2/15 (13,5 %) des Bruttonutzens anzusetzen.

Quellen:

Schiedsstelle des DPMA – Arb.Erf. 49/11 von 2015 [PDF]

Schiedsstelle des DPMA – Arb.Erf. 20/10 von 2013 [PDF]

Bild:

PIRO4d /pixabay.com / CCO License  

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