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Arbeitnehmererfindungen: DPMA zur Verjährung der Vergütungsansprüche

1. Dezember 2017

Ein Arbeitnehmer spricht seinen Arbeitgeber zwar mehrfach auf die Vergütung seiner Erfindung an, aber zunächst wird keine Vereinbarung zur Vergütung getroffen. Gilt die Verjährungsfrist und ab wann? Wenn der Grund für den Vergütungsanspruch entsteht? Oder wenn der Arbeitnehmer Anspruch erhebt? In einem Zwischenbescheid von 2016 klärte die Schiedsstelle des DPMA wichtige Fragen zur Verjährung.

VerjährungDer Beginn der Verjährung von Arbeitnehmererfindungsvergütungsansprüchen fällt auf denjenigen Zeitpunkt, in dem der Anspruchsinhaber wesentliche Kenntnis von den Umständen habe, die den Anspruch begründen. Dies erläuterte die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in einem Mitte 2016 erlassenem Zwischenbescheid (Arb. Erf. 41/13).

Keine Anwendbarkeit des § 23 ArbEG bei Verjährung

Übrigens wird durch die Möglichkeit, sich nach § 23 Abs. 2 ArbEG bis sechs Monate nach dem Ausscheiden auf die Unbilligkeit der Vergütung berufen zu können, die eingetretene Verjährung eines Vergütungsanspruchs nicht berührt. Denn § 23 Abs. 2 ArbEG ist keine Sonderregelung zum Verjährungsrecht. Vielmehr ist Voraussetzung für § 23 Abs. 2 ArbEG, dass bislang keine Verjährung eingetreten ist.

Der Sachverhalt

Der Antragssteller ist angestellter Ingenieur und (Mit-)Erfinder zweier europäischer Patentanmeldungen. Für die vom Arbeitgeber seit 2003 intensiv genutzte Diensterfindung hatte der Ingenieur vor und nach 2007 mehrmals nach Vergütung für seine Erfindung gefragt. Erstmals rief er die Schiedsstelle am 26.06.2013 an.

Die Antragsgegnerin vertritt in dem der Schiedsstelle vorliegenden Fall unter anderem den Standpunkt, dass der Vergütungsanspruch zwischenzeitlich verjährt sei, weil die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Diensterfindung zu laufen beginne.

Verjährung von Vergütungsansprüchen

Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 16 ArbEG verjähren nach § 199 Abs. 3 BGB in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Verjährungsfrist wurde mit der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 eingeführt und löste die ursprünglich geltende 30-jährige Verjährungsfrist ab.
Wurde aber die Schiedsstelle zur Klärung von Schadensersatzansprüchen erst nach dem 01.01.2002 angerufen, gilt eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 (4) BGB. 

Werden allerdings die Vergütungsansprüche erstmals lange nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht und dann die Schiedsstelle angerufen, kann keine Verjährungshemmung auf die Verjährung des Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

Lesen Sie in diesem Kontext auch gerne unseren Beitrag: Restschadensersatzanspruch durch Patentverletzung – trotz Verjährung!

Wann beginnt die Verjährung der Vergütungsansprüche?

Für die Schiedsstelle ist der Anknüpfungspunkt für die Verjährung der Vergütungsansprüche jedoch nicht der, in dem der Anspruch dem Grunde nach entstanden sei (§ 9 Abs. 1 ArbEG), also der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Diensterfindung. Dies begründet sie damit, dass der Gläubiger eine Leistung gem. § 271 Abs. 1, 2 BGB nicht vor der Zeit verlangen könne, die für die Leistung bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen sei. Die Verjährungsfrist in Bezug auf Vergütungsansprüche entsteht daher, sobald der Erfinder Kenntnis von von allen anspruchsbegründenden Tatsachen in wesentlichen Grundzügen hat.

Solche anspruchsbegründenden Tatsachen seien die (Mit-)Erfindereigenschaft des Anspruchsberechtigten, der Charakter der Erfindung als Diensterfindung oder freie Erfindung, die  Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber und die tatsächliche Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber. Auch müsse nach den Ausführungen der Schiedsstelle berücksichtigt werden, dass der Erfindungswert erst anhand des Produktumsatzes bestimmt und für eine Lizenzanalogie herangezogen werden könne. Eine solche Lizenz werde in der Praxis jeweils „innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs“ gezahlt.

Die Kenntnis der Umstände, auf denen der arbeitnehmererfinderrechtliche Vergütungsanspruch beruht, muss nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und exakter Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruchs umfassen (§ 9 Abs. 2 ArbEG). Ebenso wenig ist eine zutreffende rechtliche Würdigung relevant für einen Vergütungsanspruch.

Grundlage für die Berechnung des Erfindungswerts ist die sogenannte Lizenzanalogie, die sich nach folgender Formel berechnet:

Erfindungwert = Bezugsgröße x Lizenzsatz in %

Ist der Erfindungswert einmal festgestellt, wird die eigentliche Erfindervergütung so berechnet, dass der Erfindungswert mit einem Anteilsfaktor multipliziert wird:

(V)ergütung = (E)rfindungswert × (A)nteilsfaktor

Der Anteilsfaktor bestimmt die Leistung und den Aufwand, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner Position im Unternehmen für die Erfindung aufbringen musste. Zusammengefasst: War der Erfinder ein Ingenieur, der bereits 20 Jahre Berufserfahrung hat, oder ein einfacher Handwerker, der gerade noch in der Ausbildung ist?

Der Anteilsfaktor setzt sich aus mehreren, unterschiedlich gewichteten Wertzahlen zusammen. Häufig werden Punkte (z.B. 1-6, wobei 6 die höchste Punktwahl ergibt) oder auch Buchstaben (a – c, wobei c die höchste Punktzahl ergibt) verwendet.

(Zitat aus Info Blog: Erfindungswert bei bekanntem Kaufpreis)

Antike Bücher

Die Kenntnis von diesen Tatsachen in wesentlichen Grundzügen reiche aus, um den Vergütungsanspruch zu begründen, einer zutreffenden rechtlichen Würdigung bedürfe es dazu nicht.

Da der Ingenieur hier im Nachgang zu seiner Erfindungsmeldung mehrfach nach einer Vergütung gefragt hatte, sei hier „davon auszugehen, dass ihm die anspruchsbegründenden Tatsachen in den wesentlichen Grundzügen […] bekannt waren“, so dass ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsvorschriften greifen.

Mithin sei also auf die wesentliche Kenntnis des Antragstellers von der Benutzungshandlung durch den Arbeitgeber abzustellen.

Weil die Schiedsstelle am 26.06.2013 angerufen wurde, trete Verjährungshemmung (erst) für sämtliche Benutzungshandlungen ab dem Geschäftsjahr 2009 ein.

Verjährungsregeln gelten seit 2002

Die neuen Verjährungsregeln gelten, wenn der Vergütungsanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Gleiches gilt, wenn der Vergütungsanspruch zwar nach dem 31. Dezember 2001 fällig ist, aber auf einem vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Schuldverhältnis beruht.

Ist der noch nicht verjährte Vergütungsanspruch bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden und vor diesem Tag auch schon fällig, so gilt das neue Verjährungsrecht nach den
Vorgaben der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB. Insbesondere berechnet sich  nach Abs. 4 die gegenüber der früheren 30-jährigen Verjährungsfrist stark verkürzte dreijährige Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2002.

Haben Sie eine Diensterfindung gemacht? Oder sind Sie als Arbeitgeber über die Vergütungsansprüche der Schutzrechte besorgt?

Unsere Patentanwalt- und Rechtsanwaltskanzlei verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Erfinderrechts.

Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren. Nutzen Sie auch gerne unser Rückrufangebot.

 

 

 

Quellen:

Schiedsstelle des DPMA – Verjährung der Vergütungsansprüche Arbeitnehmererfindung

Dejure: BGB §199

Dejure: BGB §195

Bilder:

Gellinger /pixabay.com / CCO License  

|| Tama66 /pixabay.com / CCO License  

 

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Category iconArbeitnehmererfindung,  Lizenzen Tag iconVergütung,  Vergütungsanspruch,  Arbeitnehmererfindung,  Arbeitnehmererfindungvergütung,  Beginn der Verjährung,  Lizenzanalogie,  Arbeitnehmererfinder,  Verjährung,  Arbeitgeber,  Anwendbarkeit des § 23 ArbEG bei Verjährung

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