• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Diensterfindung mit Urheberrecht: Software Entwicklung

29. Juni 2021

Software Entwicklung ist oftmals nur zum Teil patentfähig; andere Teile wiederum können unter Urheberrecht geschützt sein: eine Diensterfindung mit Urheberrecht. Für die Vergütung der Erfinder ist das ein großer Unterschied: Vergütung nach § 9 ArbnErfG ist ein ganz anderer Anspruch als nach § 69 und § 32 UrhG.

Softwareentwicklung- Diensterfindung mit UrheberrechtDiensterfindungen werden nach dem Arbeitnehmererfindergesetz geregelt und vergütet. So erfolgt die Vergütung aus Arbeitnehmererfindungen nach § 9 Abs.1 ArbnErfG. Doch das Arbeitnehmererfindergesetz gilt nur für Erfindungen, die grundsätzlich patentfähig sind, für die also Schutzrechte als Patent oder als Gebrauchsmuster beansprucht werden können. Denn die Regelungen des ArbnErfG basieren ja auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber ein Monopol aufbauen kann mit Hilfe der patentfähigen Erfindung, die ihm wirtschaftliche Vorteile bringt, an denen der Diensterfinder partizipieren soll und auch muss, da er ja wiederum alle Rechte an seiner Erfindung an den Arbeitgeber abgeben muss.

Bei Software, Computerprogramm und Software Entwicklung liegen die Dinge oftmals komplizierter, denn Teile einer Software Entwicklung, die nicht patentfähig sind, stehen vielleicht stattdessen unter Urheberschutz.

Kleiner Exkurs: Schutzrechte für Software

Software und Software Entwicklung ist nicht immer leicht durch Schutzrechte abzusichern. Hintergrund dafür ist die Regelung im Patentrecht, dass keine Idee oder Konzepte und auch kein mathematisches Modell patentiert werden können, sondern ein technischer Charakter, ein Beitrag zur Technik zwingend nötig ist für Patentschutz. Gerade im Bereich aller Erfindungen und Entwicklungen mit Bezug auf Computer ist diese Trennung nicht einfach; lesen Sie dazu gerne auch weitere unserer Beiträge, beispielsweise Gemischte Erfindungen mit Computerprogramm; Diensterfindung Softwaremodul; Diensterfindung mit Software: Vergütung und Bezugsgröße oder Computerbasierte Erfindungen im Leitfaden des EPA.

Das deutsche Patentgesetz schließt Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche explizit vom Patentschutz aus (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG). Dennoch ist Software unter bestimmten Bedingungen patentierbar, zeigt ein Blick in die Rechtsprechung zum Bereich Datenübertragung und Prozessor.

Kurz gesagt: wenn es nicht gelingt, mit einer Software- oder Programmierentwicklung den technischen Charakter für Patentschutz zu erfüllen, ist diese Software Entwicklung möglicherweise dennoch schutzfähig, nämlich unter Urheberschutz.

Diensterfindung mit Urheberrecht

Wenn aber eine Diensterfindung unter Urheberschutz steht, gibt es da nicht auch eine Regelung zur Vergütung, zum Beispiel nach § 32 UrhG?  Denn in § 32 UrhG heißt es, „Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung“.

Noch dazu sehen Vergütungsverträge oftmals gar keine ausdrückliche Trennung in Patentrechte und Urheberrecht vor, sondern es werden die Einnahmen durch eine Lizenzvereinbarung auf ein Produkt als Basis der Vergütung angesetzt. Die Vergütung daraus, ergibt sie sich also aus Diensterfindung Patentrecht + Diensterfindung Urheberrecht?

Diensterfindung mit Urheberrecht: Fallbeispiel Visualisierungssoftware

Ein solcher Fall wurde vor kurzem vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelt (April 2021, LAGK, 8 Sa 729/20). Beklagte war die Arbeitgeberin, eine Forschungseinrichtung, die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Erfinders. Durch die Erfindung entstand ein Vertragsprodukt mit Software (eine Visualisierungssoftware) und Endgeräte im Dentalbereich, ein sogenanntes D3D-System, das unter einer Lizenzvereinbarung an ein Unternehmen transferiert wurde, und zwar als Joint Venture Vertrag mit der beklagten Forschungseinrichtung.

Vor dem LAGK ging es um Streit der Parteien zu der Vergütung, denn die beklagte Forschungseinrichtung hatte dem Erfinder ein Jahr lang anteilig auf Basis von 100 % der Lizenzeinnahmen vergütet, ihm zweiten Jahr aber schriftlich mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindererfindervergütung nur an den Lizenzeinnahmen aus den Patenten zustehe, nicht aus dem Urheberrecht. Somit beziehe sich die Arbeitnehmererfindervergütung nur auf die Hälfte der erzielten Gesamt Lizenzeinnahmen. Der Erfinder widersprach nicht, und die nächsten 12 Jahre wurde auf Basis von 50% der Lizenzeinnahmen anteilig Vergütung gezahlt.

Dagegen klagte die Rechtsnachfolgerin des Erfinders. Unter anderem machte die Klägerin geltend, der Lizenzvertrag unterscheide nicht nach gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten, sondern behandle sämtliche Nutzungsrechte gleich. Dem stünde § 69b UrhG nicht entgegen, da Herr Professor K eine Grundversion der späteren Software bereits in das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingebracht habe. Daher stünde ihm auch eine Vergütung nach §§ 32 ff. UrhG.

Doch das LAGK wies diese Klage zurück. Anders als § 9 ArbnErfG regelt § 69 Abs.1 UrhG für Urheber in Arbeitsverhältnissen, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt ist – sofern nichts anderes vereinbart ist!

Keine Vergütung für Entwicklung nach Urheberrecht

Dadurch unterscheidet sich eine Diensterfindung mit Urheberecht deutlich von Arbeitnehmererfindungen. Denn damit ist im Urheberrecht in § 69 Abs.1 UrhG festgeschrieben, dass für Arbeitnehmer als tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke – „Diensterfinder“ nach Urheberrecht – ihre Werke bereits mit dem normalen Arbeitslohn abgegolten sind, wenn deren Entwicklung zu den arbeitsrechtlichen Pflichten gehört. Dies hat auch Bundesgerichtshof (BGH) 2001 hochrichterlich bestätigt (X ZR 72/98).

Da sich aber § 69b UrhG ausdrücklich auf urheberrechtsfähiger Werke in Bezug auf Computerprogramme bezieht, und der § 69b UrhG für Arbeitsverhältnisse eine abschließende gesetzliche Regelung enthält, scheidet nach Ansicht des LAGK in dessen Anwendungsbereich ein anderer gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers aus, es bestehe daher auch kein Anspruch nach §§ 32,32 a UrhG.

Kurz gesagt: bei allen Entwicklungen, an denen Software oder Computer beteiligt sind, können demnach angestellte Entwickler keine Entwicklungsvergütung nach Urheberrecht geltend machen – wenn sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

Fragen in Bezug auf eine Diensterfindung zu Software, KI oder Automation?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Arbeitnehmererfindungsrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor der Schiedsstelle und auch vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

Quellen:

LAGK, 8 Sa 729/20

Bild:

jamesmarkosborne | pixabay | CCO License

 

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung Tag icon§ 32 UrhG,  § 69,  § 69 UrhG,  angestellter Urheber,  Arbeitnehmererfinder,  Computerprogramm,  Computerprogramm patentieren,  Diensterfindung mit Urheberrecht,  Diensterfindung Urheberrecht,  Entwicklung,  Entwicklungsvergütung,  Lizenzeinnahmen,  Software,  Software Entwicklung,  Software unter Urheberschutz,  Urheber als Angestellter,  Urheberrecht,  Urheberschutz,  Vergütung nach Urhebergesetz,  Vergütung nach Urheberrecht

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

24. Januar 2022
Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

7. Januar 2022
Diensterfindung von Beamten

Diensterfindung von Beamten

20. Dezember 2021
OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

14. Dezember 2021
Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum