Software Entwicklung ist oftmals nur zum Teil patentfähig; andere Teile wiederum können unter Urheberrecht geschützt sein: eine Diensterfindung mit Urheberrecht. Für die Vergütung der Erfinder ist das ein großer Unterschied: Vergütung nach § 9 ArbnErfG ist ein ganz anderer Anspruch als nach § 69 und § 32 UrhG.
Diensterfindungen werden nach dem Arbeitnehmererfindergesetz geregelt und vergütet. So erfolgt die Vergütung aus Arbeitnehmererfindungen nach § 9 Abs.1 ArbnErfG. Doch das Arbeitnehmererfindergesetz gilt nur für Erfindungen, die grundsätzlich patentfähig sind, für die also Schutzrechte als Patent oder als Gebrauchsmuster beansprucht werden können. Denn die Regelungen des ArbnErfG basieren ja auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber ein Monopol aufbauen kann mit Hilfe der patentfähigen Erfindung, die ihm wirtschaftliche Vorteile bringt, an denen der Diensterfinder partizipieren soll und auch muss, da er ja wiederum alle Rechte an seiner Erfindung an den Arbeitgeber abgeben muss.
Bei Software, Computerprogramm und Software Entwicklung liegen die Dinge oftmals komplizierter, denn Teile einer Software Entwicklung, die nicht patentfähig sind, stehen vielleicht stattdessen unter Urheberschutz.
Kleiner Exkurs: Schutzrechte für Software
Software und Software Entwicklung ist nicht immer leicht durch Schutzrechte abzusichern. Hintergrund dafür ist die Regelung im Patentrecht, dass keine Idee oder Konzepte und auch kein mathematisches Modell patentiert werden können, sondern ein technischer Charakter, ein Beitrag zur Technik zwingend nötig ist für Patentschutz. Gerade im Bereich aller Erfindungen und Entwicklungen mit Bezug auf Computer ist diese Trennung nicht einfach; lesen Sie dazu gerne auch weitere unserer Beiträge, beispielsweise Gemischte Erfindungen mit Computerprogramm; Diensterfindung Softwaremodul; Diensterfindung mit Software: Vergütung und Bezugsgröße oder Computerbasierte Erfindungen im Leitfaden des EPA.
Das deutsche Patentgesetz schließt Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche explizit vom Patentschutz aus (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG). Dennoch ist Software unter bestimmten Bedingungen patentierbar, zeigt ein Blick in die Rechtsprechung zum Bereich Datenübertragung und Prozessor.
Kurz gesagt: wenn es nicht gelingt, mit einer Software- oder Programmierentwicklung den technischen Charakter für Patentschutz zu erfüllen, ist diese Software Entwicklung möglicherweise dennoch schutzfähig, nämlich unter Urheberschutz.
Diensterfindung mit Urheberrecht
Wenn aber eine Diensterfindung unter Urheberschutz steht, gibt es da nicht auch eine Regelung zur Vergütung, zum Beispiel nach § 32 UrhG? Denn in § 32 UrhG heißt es, „Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung“.
Noch dazu sehen Vergütungsverträge oftmals gar keine ausdrückliche Trennung in Patentrechte und Urheberrecht vor, sondern es werden die Einnahmen durch eine Lizenzvereinbarung auf ein Produkt als Basis der Vergütung angesetzt. Die Vergütung daraus, ergibt sie sich also aus Diensterfindung Patentrecht + Diensterfindung Urheberrecht?
Diensterfindung mit Urheberrecht: Fallbeispiel Visualisierungssoftware
Ein solcher Fall wurde vor kurzem vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelt (April 2021, LAGK, 8 Sa 729/20). Beklagte war die Arbeitgeberin, eine Forschungseinrichtung, die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Erfinders. Durch die Erfindung entstand ein Vertragsprodukt mit Software (eine Visualisierungssoftware) und Endgeräte im Dentalbereich, ein sogenanntes D3D-System, das unter einer Lizenzvereinbarung an ein Unternehmen transferiert wurde, und zwar als Joint Venture Vertrag mit der beklagten Forschungseinrichtung.
Vor dem LAGK ging es um Streit der Parteien zu der Vergütung, denn die beklagte Forschungseinrichtung hatte dem Erfinder ein Jahr lang anteilig auf Basis von 100 % der Lizenzeinnahmen vergütet, ihm zweiten Jahr aber schriftlich mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindererfindervergütung nur an den Lizenzeinnahmen aus den Patenten zustehe, nicht aus dem Urheberrecht. Somit beziehe sich die Arbeitnehmererfindervergütung nur auf die Hälfte der erzielten Gesamt Lizenzeinnahmen. Der Erfinder widersprach nicht, und die nächsten 12 Jahre wurde auf Basis von 50% der Lizenzeinnahmen anteilig Vergütung gezahlt.
Dagegen klagte die Rechtsnachfolgerin des Erfinders. Unter anderem machte die Klägerin geltend, der Lizenzvertrag unterscheide nicht nach gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten, sondern behandle sämtliche Nutzungsrechte gleich. Dem stünde § 69b UrhG nicht entgegen, da Herr Professor K eine Grundversion der späteren Software bereits in das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingebracht habe. Daher stünde ihm auch eine Vergütung nach §§ 32 ff. UrhG.
Doch das LAGK wies diese Klage zurück. Anders als § 9 ArbnErfG regelt § 69 Abs.1 UrhG für Urheber in Arbeitsverhältnissen, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt ist – sofern nichts anderes vereinbart ist!
Keine Vergütung für Entwicklung nach Urheberrecht
Dadurch unterscheidet sich eine Diensterfindung mit Urheberecht deutlich von Arbeitnehmererfindungen. Denn damit ist im Urheberrecht in § 69 Abs.1 UrhG festgeschrieben, dass für Arbeitnehmer als tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke – „Diensterfinder“ nach Urheberrecht – ihre Werke bereits mit dem normalen Arbeitslohn abgegolten sind, wenn deren Entwicklung zu den arbeitsrechtlichen Pflichten gehört. Dies hat auch Bundesgerichtshof (BGH) 2001 hochrichterlich bestätigt (X ZR 72/98).
Da sich aber § 69b UrhG ausdrücklich auf urheberrechtsfähiger Werke in Bezug auf Computerprogramme bezieht, und der § 69b UrhG für Arbeitsverhältnisse eine abschließende gesetzliche Regelung enthält, scheidet nach Ansicht des LAGK in dessen Anwendungsbereich ein anderer gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers aus, es bestehe daher auch kein Anspruch nach §§ 32,32 a UrhG.
Kurz gesagt: bei allen Entwicklungen, an denen Software oder Computer beteiligt sind, können demnach angestellte Entwickler keine Entwicklungsvergütung nach Urheberrecht geltend machen – wenn sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
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