• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Arbeitsgerichtlicher Vergleich und Arbeitnehmererfinderrechte

29. Juni 2021

Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich und Arbeitnehmererfinderrechte sind laut LAGK miteinander verknüpft: der etwaige Auskunftsanspruch stützt sich allein auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem Inhalt und Umfang der Kenntnisverschaffung vereinbart wurden.

Vergleich und ArbeitnehmererfinderrechteVor dem Landesarbeitsgericht Köln wurde in einer Klage über die Vergütung einer Visualisierungssoftware verhandelt (April 2021, LAGK, 8 Sa 729/20). Der Fall hat sehr interessante Aspekte in Bezug auf Diensterfindungen: zum einen die Verstrickung von Patentrechten und Urheberrecht bei der Entwicklung von Software und Computerprogrammen, die weitreichende Folgen für die Vergütung der Erfinder hat. Lesen Sie dazu gerne unseren Beitrag: Diensterfindung mit Urheberrecht.

Zum anderen aber handelt dieser Fall von einem arbeitsgerichtlichen Vergleich und zeigt dessen Bedeutung auch in Hinblick auf Arbeitnehmererfinderrechte.

Der Sachverhalt

Beklagte war die Arbeitgeberin, eine Forschungseinrichtung, die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Erfinders. Durch die Erfindung entstand ein Vertragsprodukt mit Software (eine Visualisierungssoftware) und Endgeräte, die unter einer Lizenzvereinbarung an ein Unternehmen transferiert wurde, und zwar als Joint Venture Vertrag mit der beklagten Forschungseinrichtung.

Vor dem LAGK ging es um Streit der Parteien zu der Vergütung, denn die beklagte Forschungseinrichtung hatte dem Erfinder ein Jahr lang anteilig auf Basis von 100 % der Lizenzeinnahmen vergütet, ihm zweiten Jahr aber (2008) schriftlich mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindererfindervergütung nur an den Lizenzeinnahmen aus den Patenten zustehe, nicht aus dem Urheberrecht. Somit beziehe sich die Arbeitnehmererfindervergütung nur auf die Hälfte der erzielten Gesamt Lizenzeinnahmen. Der Erfinder widersprach nicht, und die nächsten 12 Jahre wurde auf Basis von 50% der Lizenzeinnahmen anteilig Vergütung gezahlt.

2008 kam es zudem zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen beklagter Forschungseinrichtung und dem Software Erfinder, zu dem ein arbeitsrechtlicher Vergleich geschlossen wurde. Darin verpflichtete sich die Forschungseinrichtung, den Diensterfinder auch zukünftig über Lizenzeinnahmen in Kenntnis zu setzen und den auf ihn entfallenden Anteil zu errechnen und auszuzahlen. Über eine Unterscheidung nach gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten wurde in diesem Vergleich nicht gesprochen.

Doch 2018 übernahm die Klägerin alle Rechte in Bezug auf die Software Entwicklung als Rechtsnachfolgerin des Erfinders. Sie erhob eine Stufenklage und forderte im ersten Schritt Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten aus §§ 242, 259 BGB. Die aus diesen Zeiträumen folgenden Zahlungsansprüche seien auch nicht verjährt, da etwaige Zahlungsansprüche erst in 2016 fällig geworden seien, sodass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen habe.
Das Arbeitsgericht wies erstinstanzlich die Klage in vollem Umfang ab, gegen diese Entscheidung ging die Klägerin in Berufung vor dem LAGK.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 änderte die Klägerin ihr Vorgehen und verfolgte das ursprünglich verfolgte Auskunftsbegehren nicht weiter. Stattdessen erhob die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage, die sie infolge der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben habe. Gleichzeitig erneute die Klägerin dabei den Einwand, die Basis von 50% der Lizenzeinnahmen sei unrechtmäßig gewesen. Der Vergleich sehe eine Beschränkung auf gewerbliche Schutzrechte nicht vor, der Software Entwickler sei daher auch an den Urheberrechten zu beteiligen gewesen.

Vergleich und Arbeitnehmererfinderrechte

So kam es zu einer Verknüpfung zwischen dem arbeitsgerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien und den Vergütungsansprüchen aus der Diensterfindung.

Und das Urteil des LAGK betont die Bedeutung von einem arbeitsrechtlichen Vergleich in Verbindung mit einer Diensterfindung. Zu Recht habe das erstinstanzliche Arbeitsgericht festgestellt, entschied das LAGK, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung hat.

Denn die Klägerin kann ihren Auskunftsanspruch allein auf die Regelungen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 31.03.2008 stützen, in dem die Forschungseinrichtung ihrem Erfinder versicherte, ihn auch zukünftig über Lizenzeinnahmen in Kenntnis zu setzen. Damit seien Inhalt und Umfang der Kenntnisverschaffung zwischen den Parteien im Vergleich ausdrücklich geregelt worden, urteilte das LAGK. Daraus folge entsprechend, dass die Beklagte weder eine Rechnungslegung schuldet noch eine Aufschlüsselung der Lizenzeinnahmen, sondern lediglich die die Mitteilung des berechneten Anteils der Klägerin an den Lizenzeinnahmen und eine entsprechende Auszahlung. Die aber sei rechtmäßig erfolgt.

Kein Schadensersatz – keine unrechtmäßige Vergütung

Im Übrigen erklärte das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Klageerweiterung für unzulässig – es handelt sich um eine nicht zulässige Klageänderung nach § 533 Nr. 1, Nr.2 ZPO, urteilte das LAGK. Über die Begründetheit des Schadenersatzanspruchs – an der allerdings erhebliche Zweifel bestehen, wie das Gericht hinzufügte, – war daher nicht zu entscheiden.

Und schlussendlich entschied das LAGK auch in Bezug auf die um 50% verringerte Lizenzeinnahmen Basis. Dies sei völlig zurecht von der beklagten Forschungseinrichtung festgelegt worden, denn das Wertverhältnis zwischen Patenten und Urheberrechten (Software) 50 : 50 sei als eine angemessene Beteiligung der Klägerin nach § 9 ArbEG anzusehen, erklärte das LAGK. Und da auch beide Parteien nach dem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten von genau dieser Vergütungsabrechnung einvernehmlich ausgegangen sind, die dann ja auch 12 Jahre lang so erfolgte, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dies sei unrechtmäßig.

Wünschen Sie Unterstützung in Bezug auf eine Diensterfindung?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Patentrecht und Arbeitnehmererfinderrecht und sind berechtigt, Sie vor jedem Amt und Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten.
Gerne weisen wir an dieser Stelle auch auf die Verjährungsfristen im Arbeitnehmererfinderrecht hin.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.


 

Quellen: 

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, LAGK, 8 Sa 729/20

Bild:

advogadoaguilar | pixabay | CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung Tag iconAnspruch auf Auskunft,  arbeitgerichtlicher Vergleich,  Arbeitnehmererfinderrechte,  Arbeitsgericht,  arbeitsrechtlicher Vergleich,  Auskunftsanspruch,  Auskunftserteilung,  Diensterfindung,  LAGK Köln,  Rechnungslegung,  Schadensersatz,  Stufenklage,  Vergleich und Arbeitnehmererfinderrechte,  Vergleich zur Auflösung Arbeitverhältnis,  Vergütung,  Vergütung aus einer Diensterfindung

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

24. Januar 2022
Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

7. Januar 2022
Diensterfindung von Beamten

Diensterfindung von Beamten

20. Dezember 2021
OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

14. Dezember 2021
Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum