Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich und Arbeitnehmererfinderrechte sind laut LAGK miteinander verknüpft: der etwaige Auskunftsanspruch stützt sich allein auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem Inhalt und Umfang der Kenntnisverschaffung vereinbart wurden.
Vor dem Landesarbeitsgericht Köln wurde in einer Klage über die Vergütung einer Visualisierungssoftware verhandelt (April 2021, LAGK, 8 Sa 729/20). Der Fall hat sehr interessante Aspekte in Bezug auf Diensterfindungen: zum einen die Verstrickung von Patentrechten und Urheberrecht bei der Entwicklung von Software und Computerprogrammen, die weitreichende Folgen für die Vergütung der Erfinder hat. Lesen Sie dazu gerne unseren Beitrag: Diensterfindung mit Urheberrecht.
Zum anderen aber handelt dieser Fall von einem arbeitsgerichtlichen Vergleich und zeigt dessen Bedeutung auch in Hinblick auf Arbeitnehmererfinderrechte.
Der Sachverhalt
Beklagte war die Arbeitgeberin, eine Forschungseinrichtung, die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Erfinders. Durch die Erfindung entstand ein Vertragsprodukt mit Software (eine Visualisierungssoftware) und Endgeräte, die unter einer Lizenzvereinbarung an ein Unternehmen transferiert wurde, und zwar als Joint Venture Vertrag mit der beklagten Forschungseinrichtung.
Vor dem LAGK ging es um Streit der Parteien zu der Vergütung, denn die beklagte Forschungseinrichtung hatte dem Erfinder ein Jahr lang anteilig auf Basis von 100 % der Lizenzeinnahmen vergütet, ihm zweiten Jahr aber (2008) schriftlich mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindererfindervergütung nur an den Lizenzeinnahmen aus den Patenten zustehe, nicht aus dem Urheberrecht. Somit beziehe sich die Arbeitnehmererfindervergütung nur auf die Hälfte der erzielten Gesamt Lizenzeinnahmen. Der Erfinder widersprach nicht, und die nächsten 12 Jahre wurde auf Basis von 50% der Lizenzeinnahmen anteilig Vergütung gezahlt.
2008 kam es zudem zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen beklagter Forschungseinrichtung und dem Software Erfinder, zu dem ein arbeitsrechtlicher Vergleich geschlossen wurde. Darin verpflichtete sich die Forschungseinrichtung, den Diensterfinder auch zukünftig über Lizenzeinnahmen in Kenntnis zu setzen und den auf ihn entfallenden Anteil zu errechnen und auszuzahlen. Über eine Unterscheidung nach gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten wurde in diesem Vergleich nicht gesprochen.
Doch 2018 übernahm die Klägerin alle Rechte in Bezug auf die Software Entwicklung als Rechtsnachfolgerin des Erfinders. Sie erhob eine Stufenklage und forderte im ersten Schritt Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten aus §§ 242, 259 BGB. Die aus diesen Zeiträumen folgenden Zahlungsansprüche seien auch nicht verjährt, da etwaige Zahlungsansprüche erst in 2016 fällig geworden seien, sodass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen habe.
Das Arbeitsgericht wies erstinstanzlich die Klage in vollem Umfang ab, gegen diese Entscheidung ging die Klägerin in Berufung vor dem LAGK.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 änderte die Klägerin ihr Vorgehen und verfolgte das ursprünglich verfolgte Auskunftsbegehren nicht weiter. Stattdessen erhob die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage, die sie infolge der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben habe. Gleichzeitig erneute die Klägerin dabei den Einwand, die Basis von 50% der Lizenzeinnahmen sei unrechtmäßig gewesen. Der Vergleich sehe eine Beschränkung auf gewerbliche Schutzrechte nicht vor, der Software Entwickler sei daher auch an den Urheberrechten zu beteiligen gewesen.
Vergleich und Arbeitnehmererfinderrechte
So kam es zu einer Verknüpfung zwischen dem arbeitsgerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien und den Vergütungsansprüchen aus der Diensterfindung.
Und das Urteil des LAGK betont die Bedeutung von einem arbeitsrechtlichen Vergleich in Verbindung mit einer Diensterfindung. Zu Recht habe das erstinstanzliche Arbeitsgericht festgestellt, entschied das LAGK, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung hat.
Denn die Klägerin kann ihren Auskunftsanspruch allein auf die Regelungen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 31.03.2008 stützen, in dem die Forschungseinrichtung ihrem Erfinder versicherte, ihn auch zukünftig über Lizenzeinnahmen in Kenntnis zu setzen. Damit seien Inhalt und Umfang der Kenntnisverschaffung zwischen den Parteien im Vergleich ausdrücklich geregelt worden, urteilte das LAGK. Daraus folge entsprechend, dass die Beklagte weder eine Rechnungslegung schuldet noch eine Aufschlüsselung der Lizenzeinnahmen, sondern lediglich die die Mitteilung des berechneten Anteils der Klägerin an den Lizenzeinnahmen und eine entsprechende Auszahlung. Die aber sei rechtmäßig erfolgt.
Kein Schadensersatz – keine unrechtmäßige Vergütung
Im Übrigen erklärte das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Klageerweiterung für unzulässig – es handelt sich um eine nicht zulässige Klageänderung nach § 533 Nr. 1, Nr.2 ZPO, urteilte das LAGK. Über die Begründetheit des Schadenersatzanspruchs – an der allerdings erhebliche Zweifel bestehen, wie das Gericht hinzufügte, – war daher nicht zu entscheiden.
Und schlussendlich entschied das LAGK auch in Bezug auf die um 50% verringerte Lizenzeinnahmen Basis. Dies sei völlig zurecht von der beklagten Forschungseinrichtung festgelegt worden, denn das Wertverhältnis zwischen Patenten und Urheberrechten (Software) 50 : 50 sei als eine angemessene Beteiligung der Klägerin nach § 9 ArbEG anzusehen, erklärte das LAGK. Und da auch beide Parteien nach dem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten von genau dieser Vergütungsabrechnung einvernehmlich ausgegangen sind, die dann ja auch 12 Jahre lang so erfolgte, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dies sei unrechtmäßig.
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Quellen:
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, LAGK, 8 Sa 729/20
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