Software ist ein weit gefasster Begriff- er beschreibt Programmcode ebenso wie Algorithmen aber auch computerbasierte oder –involvierte Techniken. Ob und vor allem wann Software patentierbar ist, zeigt ein Blick in die Rechtsprechung.
Software ist nicht generell vom Patentschutz ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist nach dem Gesetz lediglich Software „als solche“ – dies wird sowohl im deutschen Patentrecht so formuliert als auch in der Formulierung des Europäischen Patent Übereinkommen (EPÜ). Damit soll unterbunden sein, dass ein rein mathematische Denkmodell, purer Programmcode patentierbar ist. Denn ein Patentanspruch erfordert immer eine technische Komponente.
Für eine technische Erfindung ließ sich aber keine allgemeine Definition festlegen. Eine Erfindung gilt dann als technisch, wenn sie in irgendeiner Form auf die reale, physische Welt Einfluss nimmt, die „Naturkräfte“ beherrschbar macht. Bereits technische Erwägungen können einer Erfindung die technische Natur verleihen. Einer liberalen Öffnung für mehr Patentschutz von Software-Erfindungen kann dies nützlich sein.
Blick in die Rechtsprechung
Software wird allein durch Speicherung auf einem Speichermedium nicht patentfähig. Das deutsche Patentgesetz schließt Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz aus (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG). Dennoch ist Software unter bestimmten Bedingungen patentierbar, zeigt ein Blick in die Rechtsprechung zum Bereich Datenübertragung und Prozessor.
Technischer Charakter von Datenübertragung – BGH Urteile 2004 bis 2010
Die beanspruchte Lehre muss Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, urteilte der BGH bereits 2004 (X ZB 34/03– Rentabilitätsermittlung). Die automatische Datenermittlung und -übertragung geben einem beanspruchten Verfahren jedoch keinen technischen Charakter im Sinne der Rechtsprechung, ergänzte der BGH in diesem Urteil.
Mit seinem Urteil „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“ (BGH, X ZB 22/07) führte der BGH diesen Ansatz 2009 weiter aus. Für die Technizität einer erfindungsgemäßen Lehre genüge ihre Einbettung in eine technische Vorrichtung, urteilte der BGH. Maßgeblich sei für die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente sondern vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.
Der BGH wurde noch präziser mit dem Urteil Glasflaschenanalysen (BGH, Xa ZR 4/07) von 2010 – in der Beschreibung des Patents als mögliches lernendes System dargestellt. Enthält ein auf ein elektronisches Mitteilungssystem gerichteter Anspruch die Anweisung, wie die benötigte Hardware konfiguriert sein muss – insbesondere ein spezieller Speicher und ein Verteiler -, so liege mit diesen beiden Komponenten eine Hardwarekonfiguration vor, durch die Technizität gegeben ist, urteilte der BGH.
Entsprechend gab es länger die Empfehlung, bei Software- oder Computerprogramm Patentanmeldungen eine Auswertung der vom Detektor aufgenommenen Signale mit einer elektronischen Schaltung zu konzipieren – auf deren Grundlage eine Entscheidungsebene folgt. Bereits 2010 war aber schon bekannt, dass dies ebenso bzw. besser mit einem Mikroprozessor erfolgen kann.
Verarbeitung im Prozessor – Bundespatentgericht Urteil 2018
Zu allgemein darf ein solcher Patentanspruch aber auch nicht gehalten sein, zeigt das Urteil „Steuerungsmechanismus basiert auf Zeitverhaltensinformation“ des Bundespatentgerichts vom Juni 2018 (BpatG, 18 W (pat) 12/16). Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung, ein Verfahren und ein Computerprogrammprodukt, welche sich mit dem Timing einer Pipeline-Verarbeitung in einem Prozessor befassen. In digitalen Logiksystemen werde versucht, die Betriebsfrequenz zu erhöhen und gleichzeitig den Stromverbrauch zu reduzieren, dazu leiste das Patent eine Lösung.
Die Taktfrequenz und somit auch die Periode, in welcher die Zeitverhaltensverletzungen gezählt werden, sollte dynamisch verändert werden, wenn sich Umgebungsbedingungen, wie beispielsweise die Temperatur oder Spannung, verändern. Als Aufgabe wurde angegeben, Zeitverhaltensspielräume so anzupassen, dass ein stabiler Betrieb einer logischen Schaltung erreicht werde.
Das Bundespatentgericht erkannte den Patentanspruch jedoch nicht an. Ein Fachmann wird bei der Realisierung der Verletzungsfrequenz aufgrund des Zeitverhaltens versuchen, die Länge der Periode optimal an verschiedene Randbedingungen und Prozessparameter anzupassen. Zudem stehe eine allgemeine Methode zur zuverlässigen Erfassung von Zeitverhaltensverletzungen in einem Abtastfenster als Lehre zur Verfügung, dem Fachmann sei daher das im Patentanspruch formulierte Vorgehen nahegelegt. Daher sei der Gegenstand des Patentanspruchs nicht patentfähig und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
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