Die Form einer vergoldeten Flasche wie auch einer rosa beschichteten Flasche kann als 3D Unionsmarke geschützt werden. So entschied gestern das Gericht der Europäischen Union. Es handelt sich um ein weiteres wichtiges Urteil für dreidimensionale Unionsmarken im Verpackungsbereich.
Form einer Flasche als 3D Unionsmarke
Hintergrund dieser Entscheidung sind zwei Nichtigkeitsverfahren um den Markenschutz für die Form einer Flasche mit besonderer Beschichtung. 2013 meldete Sandro Bottega (Colle Umberto, Italien) zweimal eine 3D Unionsmarke an mit beschichteten Flaschenformen, eine mit vergoldeter Farbe, eine mit rosa schimmernder Farbe. Beide Marken wurden eingetragen in der Nizza-Klasse 33, unter anderem für „Alkoholische Getränke; Spirituosen“ und viele weitere Getränke.
Kläger Vinicola Tombacco (VI.TO.) Srl (Trebaseleghe, Italien) erhob gegen diese beiden Markeneintragungen Nichtigkeitsklagen, die sowohl vom EUIPO als auch jetzt vom Europäischen Gericht (EuG) abgewiesen wurde. Unstrittig zwischen Nichtigkeitskläger und EUIPO ist, dass die Form der Flaschen, die „collio“ genannt wird, als eine einfache Variante von Formen betrachtet werden kann, die seit „unvordenklichen“ Zeiten existieren. Der Kläger argumentierte vielmehr, dass die goldene Farbe, die die Flasche der Marke vollständig bedeckt, den betroffenen Waren einen erheblichen Wert verleihe.
Wenn das Gericht dies bestätigt hätte, hätte dies eine Markeneintragung ausgeschlossen. Denn gemäß Artikel 7 Absatz 1.e.iii der Verordnung Nr. 207/2009 werden Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht, von der Eintragung ausgeschlossen.
Europäisches Gericht bestätigt die Markeneintragungen
Der EuG wies jedoch das Argument zurück, weil die Farbe nicht mit einem Merkmal der Form des Zeichens vergleichbar ist, worauf sich aber der Kläger berief (EU:T:2019:297). Daher seien die Entscheidungen der Beschwerdekammer, die nicht die Form des Zeichens betreffen, hier nicht relevant, urteilte der EuG. Hätte der Kläger einen anderen Einwand eingebracht, wäre der Spiegeleffekt der Flaschenoberfläche, der auf das Polieren des Glases zurückzuführen war, im Sinne der Verordnung jedoch zu prüfen gewesen, ob es ein besonderes Gestaltungselement darstellt.
Auch wies das Gericht darauf hin, dass die angefochtene Marke aus der Form der Verpackung der betreffenden Waren und nicht aus der Form der Waren selbst besteht. Getränke können naturgemäß nicht im gleichen Zustand verkauft werden wie sie sind und erfordern daher eine Verpackung, fügte das Gericht hinzu.
Kläger Tombacco machte in seiner zweiten Nichtigkeitsklage gegen die 3 D Unionsmarke der rosa schimmernden Flaschenform ein weiteres Argument geltend. Die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass die Verwendung von Farbe auf Sektflaschen dazu bestimmt sei, die organoleptischen Eigenschaften des Inhalts zu erhalten, indem sie als Barriere für den Oxidationsprozess wirke. Daher würde die Kombination aus der Form der Flasche und ihrer jeweiligen Farbe darauf abzielen, eine technische Wirkung zu erzielen.
Denn Elemente, die als technisch und funktionell bedingt bewertet werden, sind als herkunftskennzeichnendes Merkmal ausgeschlossen (gemäß Artikel 7 Absatz 1.e.ii der Verordnung Nr. 207/2009). Zudem wurde mit der Verordnung 2015/2424 eingeführt, dass eine Marke aufgrund eines anderen Merkmals als der Form des Produkts funktionsfähig sein kann. Diese Verordnung war allerdings zum Zeitpunkt der fraglichen Tatsachen nicht anwendbar.
EuG zur Form des Zeichens
Das Europäische Gericht wies die Argumentation des Klägers zurück (EU:T:2019:299). Der EuG wies darauf hin, dass im Rahmen des Markenrechts unter dem Begriff „Form“ im Allgemeinen eine Reihe von Linien oder Konturen verstanden werde, die das betreffende Produkt im Raum abgrenzen, so dass eine Farbe an sich ohne Abgrenzung im Raum keine Form bilden könne. Daher könne der Kläger nicht sinnvoll eine technische Wirkung der Farbe geltend machen, die im Übrigen auch nicht nachgewiesen wurde.
Schließlich berief sich Kläger Tombacco auch auf die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Louboutin und Christian Louboutin (C-163/16, EU:C:2018:64), dass „die Kombination von Farbe und Form wahrscheinlich durch das Verbot von „Form, die den Produkten einen wesentlichen Wert verleiht“ beeinträchtigt wird.
Der EuG lehnte auch dieses Argument als unzulässig und auf jeden Fall als unwirksam ab. Wie schon in der Argumentation zum „wesentlichen Wert“ der angefochtenen Marke dargelegt seien die Entscheidungen der Beschwerdekammer, die nicht die Form des Zeichens betreffen, hier nicht relevant. Darüber hinaus betonte der EuG, dass es als Gericht erster Instanz ebenso wenig an die Schlussanträge des Generalanwalts oder an dessen Begründung gebunden ist wie der EuGH- der im Fall Louboutin ohnehin nicht dem Schlussantrag des Generalanwalts gefolgt war.
Das Europäische Gericht wies daher die Nichtigkeitsklage ab und bestätigte die Markeneintragungen der beiden farblich und mit Spiegeleffekt beschichteten Flaschenformen.
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