Mit Urteil vom 17.11.2016 (Az.: 6 U 220/15) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass ein Parfumflakon eine eingetragene dreidimensionale Marke verletzten kann. Dabei haftet diejenige Person persönlich, die nach der Kosmetik-VO als die verantwortliche Person benannt ist.
Spannendes Gerichtsurteil aus Frankfurt am Main: Ein Parfumflakon kann eine 3D-Marke verletzen, wenn der Flakon eine besondere Auffälligkeit aufweist und der geschützten Marke auffallend ähnlich ist. Grundsätzlich werde die Form einer Ware oder Verpackung nicht als Herkunftshinweis aufgenommen; selbst die besondere Gestaltung einer solchen Warenform wird eher dem Bemühen um eine ästhetische Formgebung als der Absicht zugeschrieben, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGH a.a.O. – Bounty, Tz. 27).
Parfumflakons: Ausgefallene Produktausstattungen stellen Zweitmarken dar
Die beanstandete Verpackung besteht aus einem Parfumflakon und einem Stöpsel, an dem Blüten angebracht sind. Im Parfümeriesektor habe es sich zur Gewohnheit entwickelt, die Behältnisse von Parfumerzeugnissen und deren Verschlüsse mit besonders auffallenden Formen und sonstigen Merkmalen auszustatten. Damit will man sich von der Konkurrenz abheben und die Aufmerksamkeit der Kundschaft auf das Produkt lenken. Beispiele dafür hatte die Klägerin dem Gericht vorgelegt.
Solch‘ auffällige Produktausstattung von Parfümen sind zu einer dem Verkehr bekannten Kennzeichnungsgewohnheit geworden und das hat sich so auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt.
Der „Verkehr“, also die Verbraucher, die mit diesen Verpackungen angesprochen werden sollen, gehen nach Auffassung des BGH nicht davon aus, dass damit nur anspruchsvolle Lösungen ästhetischer Art gemeint sind. Vielmehr stecke die für die Kunden erkennbare Absicht dahinter, die Parfumerzeugnisse schon an der Ausstattung identifizieren und einem Hersteller beziehungsweise einer bestimmten Marke zuzuordnen.
Die ausgefallenen Produktausstattungen stellen daher für die Verbraucher eine Zweitmarke dar, die neben der auf allen Erzeugnissen angebrachten Wortmarke erkennbar ist.
Unter diesen Umständen wird der Verkehr auch der angegriffenen Form von Flasche und Stöpsel diese Herkunftsfunktion zubilligen. Denn die drei Blüten stellen ein besonders auffälliges Ausstattungsmerkmal dar. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Größe der Blüten, die für die Handhabung des Stöpsels eher hinderlich sind und dem Verkehr daher ersichtlich auch als Wiedererkennungsmerkmal und damit als Herkunftshinweis dienen sollen.
„Verantwortliche Person“ ist für Markenverletzung „täterschaftlich“ verantwortlich
Der Beklagte ist Geschäftsführer der D S.a.r.l., die unstreitig über keine weiteren Mitarbeiter verfügt. Die D S.a.r.l. ist auf der Packung der in Rede stehenden Parfumprodukte namentlich genannt („Made under authority of …“). Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte die „verantwortliche Person“ ist (gemäß Art. 4 III 2 EU-Kosmetik-VO), er also für die Markenverletzung „täterschaftlich“ verantwortlich ist.
Der Beklagte trug vor, Herstellerin des Erzeugnisses sei die E AG. Der Beklagte berief sich darauf, dass seine Verantwortung sich lediglich auf die Produktsicherheit beschränkt habe. Für die Beachtung des Markenrechts Dritter sei er nicht verantwortlich gewesen. Das Gericht widersprach diesem Einwand des Beklagten deutlich:
„Es ist schon mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass die E AG als (nach Darstellung des Beklagten) Herstellerin eines Parfumprodukts gemäß Art. 4 III 2 EU-Kosmetik-VO als „verantwortliche Person“ ein anderes Unternehmen mandatiert, das den Vertrieb dieses Produkts nicht maßgeblich beeinflussen kann; denn ein solches „außenstehendes“ Unternehmen könnte die Verantwortung für die Produktsicherheit nicht in effizienter Form übernehmen.„
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Quellen:
Text: Rechtssprechung OLG Frankfurt am Main
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