Ein Bild einer angeordneten Farbkombination kann nicht als Farbmarke angemeldet werden, urteilte der EuGH. Dies ist ein wichtiges Urteil im Grenzbereich zwischen Bildmarke und Farbmarke und auch Positionsmarke. Ein Mangel an Klarheit in einer solchen Markenanmeldung führe zu einem Widerspruch und zu dem Ausschluss der Markenanmeldung.
Hintergrund ist eine Farbkombination aus Finnland
Im September 2012 wollte das finnische Getränkeunternehmen Oy Hartwell die Eintragung einer Farbkombination als Farbmarke(T201202718) für Waren der Klasse 32: Mineralwasser eintragen lassen. Zur graphischen Darstellung reichte die Firma ein farbiges Bild ein, das ein blaues Band zeigt, dessen Ränder eine dünne graue Einfassung haben. In der zugehörigen Beschreibung wurde die Farbmarke mit den detaillierten Farbwerten gemäß eines international anerkannten Farbklassifizierungssystem(CYAN) versehen.
Die gewünschte Markenanmeldung wurde jedoch vom finnischen Markenamt am 5. Juni 2013 zurückgewiesen. Denn die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig. In den Entscheidungsgründen wurde u. a. ausgeführt, dass für die Eintrag ein fundierter Nachweis nötig gewesen wäre, dass die angemeldeten Farben durch die dauerhafte und umfassende Benutzung in Bezug auf die beantragten Waren unterscheidungskräftig geworden seien. Oy Hartwell klagte gegen diese Entscheidung. Das oberste finnische Verwaltungsgericht Korkein hallinto-oikeus legte daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall zur Entscheidung vor.
Generalanwalt sah Widerspruch in der Markenanmeldung
Im November 2018 legte der Generalanwalt seinen Schlussantrag vor (wir berichteten: Bildmarke oder Farbmarke – Unterschiede in der Unterscheidungskraft?). Es gebe deutliche Unterschiede in der Unterscheidungskraft zwischen Bildmarke und Farbmarke, obwohl beide Marken im Sinne von Art. 2 der Richtlinie Richtlinie 2008/95 sind, stellte der Generalanwalt klar. Das liege daran, dass eine Farbmarke selten von vornherein Unterscheidungskraft hat, und zum anderen, dass ein Allgemeininteresse daran bestehe, dass die Verfügbarkeit der Farben für alle anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht ungerechtfertigt beschränkt wird. Zudem liege im vorliegenden Fall ein Widerspruch in der Markenanmeldung vor, da die verwendeten Konturen nicht geeignet seien zu zeigen, wie die Farbmarke auf den angegebenen Erzeugnissen angewendet werden soll.
Systematisch angeordnete Farbkombination kann Unterscheidungskraft aufweisen
Der EuGH bestätigte diese Sichtweise des Generalanwalts. Zwar seien die Beurteilungskriterien für die Unterscheidungskraft von Farbmarken und von Bildmarken dieselben, dennoch besitze eine Farbe als solche gewöhnlich nicht die Eigenschaft, die Waren eines bestimmten Unternehmens von anderen zu unterscheiden, stellte der EuGH klar und verwies auf die Rechtsprechung. Wenn das als Marke angemeldete Zeichen sich aus einer abstrakt und konturlos beanspruchten Farbkombination zusammensetze, müsse die grafische Darstellung dieser Farben systematisch so angeordnet sein, dass sie in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.
Markenbehörde muss Unterscheidungskraft in Gesamtsicht prüfen
Die zuständigen Markenbehörden seien nicht entbunden von der Durchführung einer konkreten Prüfung der Unterscheidungskraft – unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte des Einzelfalls. Die Markenbehörde dürfe die Eintragung eines Zeichens als Marke nicht allein aus dem Grunde ablehnen, dass es keine Unterscheidungskraft aufgrund seiner Benutzung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen erlangt habe (Unterscheidungskraft gemäß Art. 3 Abs. 1.b der Richtlinie 2008/95/EG). Es sei vielmehr im Rahmen der konkreten Gesamtbeurteilung der Unterscheidungskraft zu prüfen, ob und inwieweit die systematisch angeordnete Farbkombination die Eignung aufweist, dem fraglichen Zeichen inhärente Unterscheidungskraft zu verleihen.
Bildzeichen kann nicht als Farbmarke angemeldet werden
Wie aber schon der Generalanwalt in seinem Schlussantrag festgestellt hatte, sei die vorliegende gewünschte Markenanmeldung abzulehnen. Denn ein Zeichen könne nur dann als Marke eingetragen werden, wenn durch die Form einer grafischen Darstellung Gegenstand und Reichweite des begehrten Schutzes klar und eindeutig bestimmt sind (siehe auch 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, EU:C:2003:244). Die verbale Beschreibung des Zeichens trage zur Klarstellung von Gegenstand und Reichweite des beantragten markenrechtlichen Schutzes bei. Im vorliegenden Fall aber sei das angemeldete Zeichen als farbiges Bild mit abgegrenzten Konturen dargestellt, werde verbal aber als zwei Farben beschrieben und wurde auch als Farbmarke einer konturlosen Farbkombination angemeldet. Dies sei ein Widerspruch, der einen Mangel an Klarheit und Eindeutigkeit des Antrags auf markenrechtlichen Schutz aufzeige. Es sei Aufgabe des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen.
In diesem Zusammenhang möglicherweise auch interessant für Sie:
- EuG: Red Bull kann gewünschte Farbmarke nicht schützen
- Louboutin siegreich im Streit um die berühmte rote Sohle
- Farbmarke Lila von Cadbury kann nicht gesplittet werden
- Unterscheidungskraft 3D Marke: Bullerjan gewinnt vor dem EuGH
- Rechtskommentar: Markenanmeldungen in Deutschland
Möchten auch Sie Ihre Marke oder ihren Markennamen schützen?
Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse noch heute Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Quellen:
Schreiben Sie einen Kommentar