Louboutin gewann heute vor dem EuGH im langjährigen Streit um seine berühmten High Heels und die prägnante rote Schuhsohle. Das Urteil ist besonders wichtig für den Markenschutz von Kombinationen aus Form und Farbgebung, der vor allem für bekannte Markennamen wichtig ist.
Denn der EuGH beantwortete im Kern seines Urteils auf die niederländische Vorlagefrage: Beinhaltet der Begriff „Form“ in der EU Markenrichtlinie (RL 2008/95/EG) auch Eigenschaften, die nicht die Form im Sinne der dreidimensionalen Struktur betreffen, sondern beispielsweise die Positionierung einer bestimmten Farbe in der Marke?
EuGH sieht die Form als Schutz für Position der Farbe
Der EuGH bejaht diese Frage eindeutig. “Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, fällt nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen. Eine solche Marke besteht nämlich nicht „ausschließlich aus der Form“ im Sinne der Markenrichtlinie.”, stellt das Europäische Gericht klar.
Aus dem üblichen Wortsinn des Wortes „Form“ ergebe sich nicht, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen könne, stellte das Gericht fest. In der Markenbeschreibung heiße es jedoch ausdrücklich, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist, sondern nur dazu dient, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen. Die Marke beziehe sich also nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen, sondern die Form solle die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen.
Damit hat der Gerichtshof gleichzeitig bestätigt, dass der Umstand, dass eine Farbe auf eine Ware aufgebracht wird, die somit praktisch eine räumliche Begrenzung der Farbe darstellt, nicht zur Folge hat, dass die Form Teil der Marke wird.
Im übrigen stellte das Gericht fest, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht als „ausschließlich“ aus der Form bestehend angesehen werden könne, wenn sein Hauptgegenstand wie im vorliegenden Fall eine Farbe ist, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt worden ist.
Urteil widerspricht dem Schlussantrag des Generalanwalts
Das Gericht widersprach damit dem Schlussantrag seines Generalanwalts (wir berichteten, zu finden unter Louboutins: Rote Sohlen sind Markenzeichen – aber keine Marke? ). Denn EU Generalanwalt Szpunar plädierte 2017 und nochmals im Februar 2018 auf unzulässigen Markenschutz.
Nach seiner Einschätzung könne es für einen Markenschutz nicht ausreichend sein, wenn Farbe und Form den wesentlichen Wert des Produkts ausmachen. Die Unterscheidungskraft von Farbmarken sei gering, da die Verbraucher kaum einen direkten Vergleich mit Farbtönen ziehen können. Dies sei sogar noch ausgeprägter bei Positionsmarken.
Aber tatsächlich sei nach bisherigen Rechtsprechung nicht die Qualifizierung der Marke als Bildmarke, dreimensionale oder Positionsmarke relevant, sondern nur die Frage, ob sie mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Ware übereinstimme. Der Begriff Form, die der Ware “einen wesentlichen Wert verleiht”, im Sinne dieser Bestimmung betreffe ausschließlich den der Form innewohnenden Wert und gestatte es nicht, den Ruf der Marke zu berücksichtigen.
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Quellen:
EuGH C:2018:423 Louboutin vs. Van Haren Schoenen
Bild:
photosbylanty.com (Photos by Lanty) / Flickr.com / CC BY 2.0 (bearbeitet)
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