Hochpreisige High-Heels mit roter Sohle sind das Markenzeichen von Christian Louboutins Frauenschuhen, schlicht „Louboutins“ genannt. Die Schuhe sind weltweit bekannt und lassen so manches Frauenherz schnell höher schlagen. Aus diesem Grund finden die hochhackigen Schuhe viele Nachahmer. Dadurch, dass der Designer seine roten Sohlen bereits in vielen Ländern per Marke schützen konnte, geht er aggressiv gegen Dritte vor. Durch eine Ende Juni 2017 veröffentlichte Einschätzung vom EuGH-Generalanwalt könnte der Franzose aber eine herbe Niederlage kassieren.
Auslöser: Der jahrelange Streit mit Deichmann
Schlechte Neuigkeiten für den französischen Modeschöpfer: Generalanwalt Maciej Szpunar hat am 22. Juni 2017 in seinen Schlussanträgen zu der Frage Stellung genommen, ob die roten Schuhsohlen der Marke Louboutin Markenschutz genießen können. Hintergrund ist der seit Jahren andauernde Rechtsstreit gegen Europas größten Schuhhändler Deichmann wegen der Verwendung roter Schuhsohlen. Van Haaren, ein Tochterunternehmen von Deichmann, hatte 2012 eine Damenschuh-Kollektion mit dem Namen „5th Avenue – by Halle Berry“ vermarktet, die schwarze Pumps mit roter Sohle beinhalteten. Louboutin konnte einen Verkaufsstopp erzwingen (wir berichteten), doch der Streit ist damit nicht beendet.
Van Haaren hatte damit argumentiert, dass die streitige Marke nichtig sei: In Wirklichkeit handele es sich nämlich um eine zweidimensionale Marke, hier die Farbe Rot (Pantone No. 18.1663TP), die der Form der Schuhe entspreche und ihnen einen wesentlichen Wert verleihe.
Solche 2D-Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen und der seinen wesentlichen Wert verleihen, sind jedoch von der Schutzfähigkeit ausgeschlossen und für nichtig zu erklären.
Niederländisches Gericht: EuGH soll Auslegung des Begriffs „Form“ genau definieren
Das Gericht in den Haag (vor dem Louboutin damals gegen Van Haaren geklagt hatte) möchte nun wissen, ob der in der Markenrichtlinie (RL 2008/95/EG) verwendete Begriff „Form“ auch nicht-dreidimensionale Eigenschaften der Ware, wie etwa eine Farbe, erfasst. Sollte das nicht der Fall sein, so genießt die Marke keinen Schutz mehr und kann gelöscht werden.
EuGH-Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, wie folgt zu antworten:
„Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. iii) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er auf ein Zeichen Anwendung finden kann, das aus der Form der Ware besteht und Schutz für eine bestimmte Farbe beansprucht.
Der Begriff Form, die der Ware „einen wesentlichen Wert verleiht“, im Sinne dieser Bestimmung betrifft ausschließlich den der Form innewohnenden Wert und gestattet es nicht, den Ruf der Marke oder seines Inhabers zu berücksichtigen.“
Darüber hinaus hält der Generalanwalt ein absolutes Schutzhindernis wegen fehlender Unterscheidungskraft für möglich. Der Gerichtshof habe zu prüfen, ob die Eintragung dieses Zeichens dem allgemeinen Interesse entgegensteht, die Verfügbarkeit von Farben für die anderen Wettbewerber nicht unangemessen zu beschränken.
Sollte der EuGH entscheiden, dass eine Farbe NICHT als Teil einer „Form“ angesehen werden kann oder er Markenschutz wegen möglicher Monopolisierung einer Farbe versagt, könnte das weitreichende Folgen für den französischen Modeschöpfer haben. Es ist durchaus denkbar, dass seine bereits registrierte Marken von Dritten angefochten werden und er künftig nur wenig gegen „Nachahmungen“ tun kann. Ein Markenzeichen macht eben nicht gleich eine Marke … (im Rechtssinne)
Update vom 12. Juni 2018: der EuGH hat heute sein Urteil gesprochen
Der EuGH widerspricht in seinem Urteil der Empfehlung seines Staatsanwalts und bestätigt, dass die Farbe in den Louboutin High Heels als Teil der „Form“ gesehen werden können.
Details finden Sie hier: 12. Juni 2018: Louboutin siegreich im Streit um die berühmte rote Sohle .
Schon gewusst? Die Schweiz war sich einig:
• Edelschuhhersteller Louboutin verliert Markenstreit um die rote Sohle
Stehen Sie im Verdacht Markenrechte verletzt zu haben oder verletzt ein Wettbewerber Ihre Rechte?
Dann sollten wir mal miteinander sprechen, denn damit ist nicht zu spaßen! Unsere Anwälte beraten Sie individuell und entwickeln zusammen mit Ihnen die richtige Strategie zum Schutz Ihrer Marke.
Machen Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns aus!
Quelle:
Urteil: Pressemitteilung des EuGH v. 12.06.2018
Text: Pressemitteilung des EuGH v. 22.06.2017
Bild: photosbylanty.com (Photos by Lanty) / Flickr.com / CC BY 2.0 [Coverfoto] || Sage & Simple / Flickr.com / CC BY 2.0