Ein amphorenartiges Gefäß und Flaschenform mit Wulst kann als dreidimensionale Unionsmarke geschützt werden. So entschied am Mittwoch das Gericht der Europäischen Union und hob damit die Entscheidung des EUIPO auf. Es handelt sich um ein wichtiges Urteil für 3D-Marken im Verpackungsbereich.
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein jahrelanges Widerspruchsverfahren zwischen der Klägerin, die deutsche Wajos GmbH, und dem Europäischen Patent- und Markenamt (EUIPO) um den Markenschutz für eine Flaschenform mit Wulst. Im Sommer 2016 lehnte der Prüfer des EUIPO die gewünschte Markeneintragung ab, und die Beschwerdekammer bestätigte diese Ablehnung im Februar 2017 (R 1526/2016‑1).
Markeneintragung gerechtfertigt durch sichtbaren Wulst in der Gefäßform?
Diese Entscheidung wurde nun vom Europäischen Gericht (EuG) aufgehoben. Ein amphorenartiges Gefäß mit einem Wulst in der Flaschenform kann als dreidimensionale Unionsmarke geschützt werden. Eingetragen werden kann die strittige Marke für die angemeldeten Nizzaklassen 29, 30, 32 und 33 – alles Klassen, die flüssige Waren wie Öle, Kaffee, Tee, Kakao, Nichtalkoholische Getränke, Alkoholfreie Cocktails und Fruchtgetränke sowie auch Alkoholische Getränke wie Bier- und Brauereiprodukte, Weine und Spirituosen enthalten. Die entscheidende Frage war die Unterscheidungskraft in Bezug auf die genannten Waren. Denn da Flüssigkeiten eine Flaschenform als elementar notwendige Verpackung benötigen, konnte eine Markeneintragung nur gerechtfertigt werden durch den sichtbaren Wulst in der Gefäßform.
Die Beschwerdekammer hatte diesen Wulst der Flaschenform als technisch und funktionell bedingt bewertet und hatte ihn daher als herkunftskennzeichnendes Merkmal ausgeschlossen. Es fehle der Anmeldemarke daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) ist ein eigenständiges europäisches Gericht mit Sitz in Luxemburg, das dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgeordnet ist.
Zitat: Wikipedia
Unterscheidungskraft der Marke
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist nach Rechtsprechung zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Entsprechend argumentierte die Klägerin, ihre Waren sprächen Verbraucher im Bereich exklusiver, höherpreisiger Feinkost und Delikatessen an, und dieser Verbraucherkreis sei überdurchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig. Dem widersprach der EuG. Im Bereich Konsumgüter des täglichen Bedarfs aus der Lebensmittelbranche seien nach der Rechtsprechung die maßgeblichen Verkehrskreise im Wesentlichen Durchschnittsverbraucher, und das sei auch im vorliegenden Fall so.
Zusätzlich machte die Klägerin geltend, dass ihr wulstartiger Ring bzw. ihre ästhetische Bruchkante ein in Bezug auf ihre Ausgestaltung besonderes und einprägsames Merkmal sei. Dieses Element sei nicht rein funktionell, da es nicht notwendig sei zur Lagerung der angemeldeten Marke. Nach Ansicht des EUIPO ist jedoch der Formenschatz für Verpackungen im betreffenden Marktsegment reich, und die Anmeldemarke unterscheide sich nicht erheblich von den üblichen Formen.
Flaschenform muss sich starken Wettbewerb behaupten
Dieser Sichtweise des EUIPO widersprach das Gericht. Der EuG wies ausdrücklich darauf hin, dass sich die Marktteilnehmer in der Lebensmittelbranche durch einen starken Wettbewerb auszeichnen und alle mit den technischen Zwängen bei der Verpackung der Waren für ihre Vermarktung konfrontiert sind und deren notwendige Etikettierung beachten müssen. Umso wichtiger sei das Erscheinungsbild und die Konzeption der Verpackung, um sich von der Konkurrenz zu unterscheiden. Demgemäß sei davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher vollauf in der Lage ist, den wulstartiger Ring und die ästhetische Bruchkante als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrzunehmen.
Im Übrigen sei zwar, wie das EUIPO zurecht feststellte, der Wulst, der den weiteren oberen Teil vom engeren unteren Teil trennt, ein technisch und funktionell bedingtes Merkmal, gleichwohl verleihe dieses Merkmal der angemeldeten Marke einen ästhetischen Wert. Es handele sich bei der Anmeldemarke um einen in der Branchenüblichkeit außergewöhnlichen Charakter einer Aufmachung der betreffenden Waren, führte das Gericht aus. Der EuG betonte, dass schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft das Eintragungshindernis nicht greife, und ein solches Mindestmaß sei im vorliegenden Fall sicherlich vorliegend.
Schlussendlich hob der EuG die Entscheidung des EUIPO und die bisherige Markenablehnung der Flaschenform mit Wulst auf. Vor allem ist dieses Urteil bemerkenswert, weil das Gericht zwar einerseits den Wulst in der Gefäßform als technisch und funktionell bedingtes Merkmal bewertet, aber dieses Merkmal trotzdem als Element für die Aufmachung mit außergewöhnlichen Charakter sieht.
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