UK verlängert den Zeitraum für die automatische Konvertierung von eingetragenen Marken der Europäischen Union bis zum 31.12.2020. Die Schutzrechte im Marken- und auch im Designschutz sind daher auch nach dem morgigen Brexit gesichert. Besteht dennoch Handlungsbedarf?
Das britische IP Government hat für den Schutz von IP Rechten offiziell bekanntgegeben, dass die Verlängerung für UK, der allgemein mit dem morgigen Brexit in Kraft tritt, auch für IP Rechte und deren Umwandlung gilt. Der Zeitraum für die automatische Konvertierung („Transition period“) von eingetragenen Marken der Europäischen Union in kompatible UK Marken verlängert sich bis zum 31.12.2020.
Konvertierung in UK Marken und UK Designs
Denn das UK bietet eine Konvertierung in UK Marken und UK Designs für alle an, die derzeit bestehende Schutzrechte im Marken- und Designschutz innehaben. Alle eingetragenen Marken der Europäischen Union (EUTMs) werden demnach automatisch in neue und kompatible UK Marken umgewandelt, die in einem britischen Register geführt werden.
Auch GGMs werden automatische geklont und die bestehende Registrierung in ein sogenanntes „re-registered UK design“ transformiert. Für Informationen über die häufig verbreiteten nicht-registrierten Designs lesen Sie bitte HIER weiter.
Markeninhaber haben zudem neun Monate Zeit, um auch EU-Markenanmeldungen in britische Markenanmeldungen umzuwandeln. Dies gab das britische IP Government bereits im Februar 2019 bekannt – wir berichteten detailliert in unserem Beitrag Brexit: Markenkonvertierung von EU Marke in UK Marke vorgestellt.
Wichtig und freundlich für alle Inhaber europäischer Schutzrechte ist, dass dabei die Anmeldedaten, die in der entsprechenden EUTM eingetragen sind, ebenso übernommen werden wie auch die bisherigen Prioritäts- und/oder Senioritätsdaten.
Das neue UK Register für Marken und Designs im Beispiel
Das System sieht eine Nummerierung der neuen UK Marken vor, die sich eng an die Nummerierung des bisherigen EUTM orientiert. Der vergleichbaren UK Marke soll die Nummer zugewiesen werden, die den letzten 8 Ziffern des mit UK009 vorgesetzten EUTM entspricht.
Beispiele:
EUTM Nr. 000340513 = UK00900340513 als neue, kompatible UK Marke
EUTM Nr. 017867542 = UK00917867542 als neue, kompatible UK Marke
Europäische Patente im UK
Auf für das UK validierte europäische Patente bleibt der Brexit ohne Auswirkungen. Diese Position vertritt sowohl das Europäische Patentamt als auch die britische Regierung. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Europäische Patentorganisation eine unabhängige internationale Organisation ist, keine EU-Institution. Und das europäische Patent wiederum gilt, anders als sein Name suggeriert, nicht nur begrenzt für die EU-Mitgliedstaaten, sondern für alle 38 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ; englisch European Patent Convention, EPC; französische Convention sur le brevet européen, CBE). Auch das UK ist Mitglied des EPÜ.
Wann besteht Handlungsbedarf?
Wenn aber ein Markeninhaber bisher nur im UK einen europäischen Markenschutz eingetragen hat, muss er dringend tätig werden. Denn Unionsmarken, die derzeit nur für das UK registriert sind, müssen auf jeden Fall auch zusätzlich für ein europäisches Land registriert werden, wenn der Markeninhaber einen europäischen Schutz behalten möchte. Eine Nichtbenutzung einer Marke in der EU kann zur Nichtigkeitserklärung von bisher bestehenden Markenrechten führen.
Wer wiederum plant, eine Marke oder ein Design als Europäische Marke oder Internationale Marke mit Wirkung für die EU eintragen zu lassen, sollte beachten, dass UK nicht mehr zu EU gehört. Anmeldungen für IP Schutz im UK müssen nach dem Brexit separat für das UK eingereicht werden, wie bei jedem anderen Drittstaat außerhalb der EU bzw. des EPO auch.
Viele offene Fragen nach dem Brexit
Dennoch bleiben zahlreiche offene Fragen nach dem Brexit, die vom weiteren Verhandlungsverlauf zwischen EU und UK abhängen.
Weiterverkauf von Waren nicht klar
Die Regelungen für den Weiterverkauf bereits verkaufter Waren sind nicht geklärt. Derzeit ist noch offen, ob das Vereinigte Königreich die Erschöpfung der Rechte nur im Vereinigten Königreich, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und im Vereinigten Königreich oder international anwenden würde. Denn derzeit gilt nach EU-Recht für den Erstverkauf im EWR mit Zustimmung des GGM-Inhabers der Grundsatz der Erschöpfung.
Wenn das Vereinigte Königreich jedoch sowohl die EU als auch den EWR verlassen würde, würde der erste Verkauf im Vereinigten Königreich das GGM nicht erschöpfen. Dies würde es dem GGM-Inhaber ermöglichen, Parallelimporte aus dem Vereinigten Königreich in den EWR zu verhindern.
Gerichtsbarkeit nach dem Brexit
Für alle IP Rechte – wie im übrigen für alle Vertragsbereiche mit dem UK – wird die Gerichtsbarkeit problematisch bleiben. Denn wieweit das UK einen politischen Willen zur Angleichung der Rechtsprechung an die der EU hat, ist vollkommen offen.
Europäisches Einheitspatentgericht
Das europäische Einheitspatent und das Europäische Einheitsgericht wiederum sind zwar erklärtes Ziel der EU Staaten und wurden auch vom UK im April 2018 ratifiziert – aber dies ist noch immer in Kraft. Der deutsche Verfassungsschutz voraussichtlich in den nächsten Wochen über die anhängige Verfassungsklage entscheiden. Und auch die Kommission für die Europäische Einheitsgericht ist sehr zuversichtlich, dass UK Mitglied dabei sein wird.
Allerdings müsste bei Teilnahme des UK einem zukünftigen Europäischen Einheitsgericht das UK bereit sein, die nationale Deutungshoheit für das Patentrecht an die EU abzutreten – oder die EU weitreichende Autonomie für das UK einräumen. Das ist problematisch. Andererseits ist ein Europäisches Einheitsgericht relativ sinnlos ohne Teilnahme des UK, da als Zielland von vielen Patentanmeldungen von Anfang an und in allen Verträgen zu den wichtigsten True Top 4 gezählt wird. Es erfordert daher viel politischen Willen von EU und UK bis zum In-Kraft-Treten des einheitlichen Patentgerichts mit Teilnahme des UK.
Quellen:
UK Gov und Mitteilung zur IP Transition period
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