Der Brexit hat keine Auswirkungen auf im UK validierte europäische Patente. Diese Position vertritt bisher sowohl das Europäische Patentamt als auch die britische Regierung. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Europäische Patentorganisation eine unabhängige internationale Organisation ist, keine EU-Institution. Ohne Probleme ist der Brexit aber auch nicht für Patente.
Frohe Botschaft für Patentschutz im UK
Der Brexit habe keinerlei Auswirkungen auf die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der Europäischen Patentorganisation (EPO), und auch nicht für europäische Patente, die im UK validiert sind, nach dem Brexit, hieß es bereits in der Pressemitteilung des Europäischen Patentamts (EPA) vom Januar 2018 – wir berichteten. Denn die Europäische Patentorganisation ist eine unabhängige internationale Organisation.
Das europäische Patent wiederum wird vom Europäischen Patentamt erteilt. Anders als sein Name suggeriert, gilt es nicht nur begrenzt für die EU-Mitgliedstaaten.
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ; englisch European Patent Convention, EPC; französische Convention sur le brevet européen, CBE) hat vielmehr insgesamt 38 Vertragsstaaten. Darunter befinden sich alle 28 Mitgliedstaaten der EU sowie 10 weitere Staaten. Darunter sind EU-nahe Länder wie Norwegen und die Schweiz, aber auch die Länder Island, Mazedonien und die Türkei gehören dazu. Außerdem hat die Europäische Patentorganisation mit einigen Staaten, die nicht dem EPÜ angehören, Abkommen über die Erstreckung des Schutzes europäischer Patente geschlossen. Derzeit sind dies Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro. Durch das EPÜ bilden seine Vertragsstaaten einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) und folgen den dort vereinbarten Regularien.
Wird beim EPA ein europäisches Patent angemeldet, können dort alle Länder aus den 38 Vertragsstaaten genannt werden, in denen das europäische Patent national validiert werden soll. Das Europäische Patent fungiert wie ein Bündel nationaler Patente Der Patentanmelder muss in den jeweiligen nationalen Patentämtern die Validierung seines europäischen Patents anfordern. Das EPA übernimmt das erforderliche Erteilungsverfahren und auch die Bearbeitung etwaiger Einspruchsverfahren. Im Übrigen funktioniert das Europäische Patent wie ein Bündel nationaler Patente der gewünschten Vertragsstaaten.
Gerichtsbarkeit von europäischen Patenten
Kommt es in den Monaten nach dem Erteilungsverfahren des Europäischen Patents zu einem Einspruchsverfahren, sind in vielen Ländern – so auch in Deutschland und im UK – EPA-zertifizierte Patentanwälte und Rechtsanwälte berechtigt, ihre Mandanten vor dem EPO zu vertreten. Dies gilt für Europäische Patentanwälte mit Sitz im UK auch nach dem Brexit.
Betrachtet man die Gerichtsbarkeit von Patentverfahren, ist die Sachlage nicht so klar geregelt. Derzeit wird eine mögliche Patentverletzung vor den nationalen Gerichten verhandelt- in dem Land, in dem die Patentverletzung stattfand und auf Basis des dort geltenden Patentrechts. Das ist nicht nur aufgrund der nationalen Unterschiede im Recht kompliziert, sondern auch durch die verschiedenen nationalen Berufsstände und –regeln für Patentanwälte. Zudem können Patentanmeldungen wie auch Patente können durch Rechtsgeschäfte übertragen werden – auch das kann national sehr verschieden gehandhabt werden.
Weil dieser Zustand schon jetzt zu widersprüchlichen Entscheidungen der nationalen Gerichte führt, wird schon seit Jahren auf eine europäische Vereinheitlichung der Gerichtsbarkeit für Patente hingearbeitet. Das Europäische Einheitsgericht soll Patente und die Patentgerichtsbarkeit für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlicher und einfacher machen. Es ist daher im Sinne der Rechtssicherheit attraktiv, an der einheitlichen und EU-übergreifenden Gerichtsbarkeit teilzunehmen, die mit dem europäischen Einheitspatent entstehen wird. Die territoriale Geltung des europäischen Einheitspatents und Einheitgerichts wird aber nur für diejenigen EU Mitgliedstaaten gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Europäischen Einheitspatents dem Europäischen Patentgericht (UPC) beigetreten sind. Das UK hat im April 2018 das UPC ratifiziert, Deutschland dagegen noch nicht (siehe auch UK ratifiziert das Europäische Patentgericht). Es ist daher möglich, dass das UPC erst in Kraft treten wird, wenn das UK nach dem Brexit schon nicht mehr EU-Mitgliedstaat ist. Daher ist noch offen, ob das UK am Europäischen Einheitsgericht teilnehmen wird – trotz Ratifizierung.
Der EuGH wäre übrigens kein Instanzgericht für das zukünftige Europäische Einheitsgericht, sondern für die Auslegung entsprechender EU-rechtlicher Patentfragen zuständig. Wieweit diese dann von den nicht-europäischen Mitgliedstaaten des EPÜ, zu denen auch das UK nach dem Brexit zählen wird, berücksichtigt wird, ist eine Frage des politischen Willens.
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Quelle:
Press Release EPO January 2018
Bild:
aitoff /pixabay.com / CCO License
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