Heute Abend kommt es zu einem weiteren Abstimmungstreffen über den Brexit zwischen der EU und der britischen Regierung. Es bleibt offen, ob der Austritt des UK aus der Staatengemeinschaft noch geordnet geregelt wird. Ungeklärt sind auch die IP Rechte für Gemeinschaftsgeschmackmuster nach dem Brexit.
Ein Design kann als Geschmackmuster in der der Europäischen Union auf zwei verschiedenen Wegen geschützt werden. Das Geschmacksmuster kann als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geschützt werden. Dies muss vor der kommerziellen Nutzung geschehen.
Ein Design kann aber auch ohne Eintragung kommerziell genutzt werden, dann gelten die Rechte aus dem sogenannten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (UCD).
Eingetragene und auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bieten beide Schutz für die Herstellung und Vermarktung eines Produkts, das nicht ohne Zustimmung seines Schutzinhabers von Dritten hergestellt oder vertrieben werden darf. Es gibt jedoch erheblich Unterschiede in der Schutzdauer und dem Schutzumfang zwischen GGM und UDR.
Unterschied der Schutzdauer
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum geschützt, an dem es für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde. Nach Ablauf der drei Jahre kann die Schutzdauer nicht verlängert werden.
Unterschied im Schutzumfang
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind gegenüber ähnlichen Geschmacksmustern geschützt, selbst wenn das verletzende Geschmacksmuster ohne Kenntnis der Existenz des älteren Geschmacksmusters entwickelt wurde.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewähren nur dann das Recht, die kommerzielle Nutzung eines Geschmacksmusters zu verhindern, wenn dieses Geschmacksmuster eine absichtliche Kopie des geschützten Geschmacksmusters ist, die bösgläubig erstellt wurde, also in Kenntnis des älteren Geschmacksmusters.
(Quelle: Zitat aus der Information zu Europäischen Geschmacksmustern des EUIPO)
Zukunft der UCD und GGM nach dem Brexit
Update vom 31.01.2020: Designschutz in UK nach dem Brexit
Allen bestehenden registrierten EUTMs und GGMs wird automatisch ein gleichwertiges britisches Recht gewährt, gab das britische IP Government am 17. Januar 2019 bekannt. Dazu gehört ein automatisches Klonen der bestehenden Registrierung in ein sogenanntes „re-registered UK design“, das für den Rechtsinhaber einfach und ohne Kosten sein wird, präzisierte eine weitere Mitteilung des IP Governments am 22. März 2019. Die Registrierungs- und Anmeldedaten, die in den entsprechenden GGM eingetragen sind, und auch etwaige Prioritätsdaten werden für die UK Designs übernommen. Dies gelte auch für den Fall, dass es zu einem No-Deal Brexit komme, gab das IP Government bekannt.
Registrierte Designs, die noch nicht veröffentlicht sind
Die Veröffentlichung eines registrierten Europäischen Designs kann bis zu 30 Monate aufgeschoben werden. Rechtlich ist durch eine Aufschiebung der Veröffentlichung der Schutz für ein solches eingetragenes Design zunächst auf 30 Monate begrenzt. Innerhalb der Aufschiebungsfrist ist dann die Gebühr für den Schutz für das Design zu zahlen, wenn man den Schutz für das eingetragene Design auf zunächst fünf Jahre erweitern möchte. Alle solche Designs, die also registriert, aber noch nicht öffentlich sind, gelten in der Umwandlung eines Designs in ein UK Design wie eine Designanmeldung. Und Designanmelder – ebenso auch Markenanmelder- können innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Übergangszeit (derzeit der 31.12.2020) eine britische Anmeldung als gleichwertigen Ersatz für ihre bisherige Unionsmarke, die auch für das UK registriert ist, einreichen.
Nicht registrierte Designs
Zudem sind im Bereich Designschutz auch nicht registrierte Designs verbreitet. Dazu hat das UK eine Absichtserklärung bekanntgegeben, dass ein neues nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht im britischen Recht schaffen werden wird, das die Merkmale des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters widerspiegelt. Dieses neue Recht wird als ergänzendes nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht bezeichnet.
Schon jetzt aber gilt für Geschmacksmuster, die im Vereinigten Königreich vor dem Austrittstag als Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (UCDR) geschützt sind, dass sie nach dem Brexit als britisches, nicht eingetragenes Geschmacksmuster (UKUDR) geschützt werden. Dieses Recht wird am Austrittstag – also heute – automatisch begründet.
Allerdings gibt es schon in der bisherigen Rechtssprechung über Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte (UCDR) einen wichtigen Unterschied zwischen der EU und dem UK. Die britischen UKUDRs schützen das Design des gesamten oder eines Teils eines Artikels, und zwar automatisch bei der Herstellung eines Artikels, nicht aber die Oberflächengestaltung. Im Gegensatz dazu gilt für die EU, dass der Anwendungsbereich der Nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte (UCDR) das Oberflächendesign umfasst.
Schutzumfang nach Haager Abkommen
Unklar bleibt auch der Schutzumfang für Gemeinschaftsgeschmackmuster über das Haager Abkommen. Zwar hat das UK hat am 13. März 2018 die Ratifikationsurkunde für den Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) hinterlegt. Damit konnte das Abkommen am 13. Juni 2018 für Großbritannien in Kraft treten. Dennoch bleibt die Gültigkeit internationaler Geschmacksmuster, die die EU benennen, nach dem Brexit bisher unklar, da das UK dem Haager Abkommen als eigenständiger neuer Staat beitreten ist – mit eigenen nationalen Regeln.
Weiterverkauf von Waren ist nicht geklärt
Auch die Regelungen für den Weiterverkauf von Waren, die bereits zuvor verkauft wurden, sind noch nicht geklärt. Denn augenblicklich ist noch offen, ob das UK die Erschöpfung der Rechte nur in Großbritannien, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in Großbritannien oder international anwenden würde. Derzeit gilt nach EU-Recht der Grundsatz der Erschöpfung für den Erstverkauf im EWR, der mit Zustimmung des GGM-Inhabers erfolgt. Sollte aber das UK sowohl die EU als auch den EWR verlassen, würde der Erstverkauf im UK das GGM nicht erschöpfen. Dies würde dem Schutzrechtinhaber des GGM ermöglichen, Parallelimporte aus UK in den EWR zu verhindern.
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Quelle:
EUIPO: Geschmacksmuster in der Europäischen Union
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