Seit Jahren wurde es erwartet, nun kommt das Einheitliche Patentgericht (UPC) wohl tatsächlich in 2022: Die letzte Phase des Aufbaus vom UPC, das sogenannte PAP, ist am 19. Januar 2022 in Kraft getreten.
Lange schon zieht sich die politisch gewollte Etablierung des Einheitlichen Patentgerichts für die EU in der Umsetzung hin. Das Europäische Einheitliche Patentgericht würde über die Europäischen Einheitlichen Patente richterlich entscheiden, was das geplante UPC und das Europäische Einheitspatent ja gerade sehr interessant macht für Patentanmelder. Das wäre ein deutlicher Unterschied zum bisherigen sogenannten Europäischen Patent des EPA – das aber weder ein auf die Europäische Union begrenztes Patent ist noch ein einheitliches. Das bisherige EP muss vielmehr in jedem EPA Mitgliedstaat, in dem man Patentschutz erreichen möchte, einzeln validiert werden – nach nationalem Patentrecht.
Das wird mit dem UPC anders und eine Ergänzung sein. Ausdrücklich weisen wir gerne darauf hin, dass das EP auch weiterhin und wie bisher bestehen wird, also als eine Alternative zum UPC. Und auch ein einzelnes nationales Patent kann natürlich auch weiterhin und jederzeit weiterhin in dem jedem Staat angemeldet werden, eine weitere Alternative.
Das UPC ist also eine Ergänzung und unterscheidet sich wie folgt: das Europäische Einheitspatent wird Geltungsbereich haben ausschließlich in den Staaten der Europäischen Union und – analog wie beim Marken- und Designrecht – in diesem Geltungsbereich einheitlichen Schutz bieten. Dazu muss sich natürlich letztlich die nationale Gerichtsbarkeit im Bereich Patentrecht der UPC Rechtsprechung unterordnen.
Aus diesem Grund kam es in verschiedenen EU Ländern zu langen Verzögerungen, vor allem im UK (damals noch EU Mitglied) und auch in Deutschland. Letztlich hat Deutschland dann aber doch im September 2021 das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (PAP) ratifiziert. Das UK aber hat 2020 entschieden, nicht teilnehmen zu wollen am UPC.
PAP – Aufbauphase des UPC
Das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (PAP) gilt als die letzte Phase des Aufbaus des Einheitlichen Patentgerichts. Und tatsächlich ist das PAP am 19. Januar 2022 in Kraft getreten, dies wurde am 19. Januar vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erklärt.
Möglich war das, indem Österreich am 18. Januar 2022 die Urkunde zur Ratifizierung des Protokolls über die vorläufige Anwendung des UPC-Übereinkommens hinterlegte. Denn nach Satzung müssen 13 EU Staaten das PAP ratifizieren, damit es auch in Kraft treten kann. Österreich war der erste Mitgliedstaat, der das UPC Abkommen ratifiziert hat (das hat Deutschland zum Beispiel noch nicht) und nun ist es der entscheidende Staat, damit die letzte Phase zum UPC wirklich starten konnte.
Nun geht es an die wirkliche Ausgestaltung des UPC: mit Inkrafttreten des PAP-Protokolls werden die Rechtsfähigkeit des Europäischen Einheitlichen Patentgerichts hergestellt, außerdem die Leitungsorgane des Gerichts zusammengesetzt und auch die Richter ausgewählt für das UPC.
Es ist davon auszugehen, dass das PAP mindestens acht Monate dauern wird. Ist das UPC schließlich in allen Organen und Richterstellen besetzt und funktionsfähig, müssen spätestensalle EU Staaten, die am UPC teilnehmen, das UPC Abkommen ratifizieren. Damit wird das UPC dann wirklich in Kraft treten, wie es aussieht, voraussichtlich im Herbst 2022.
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Quelle:
Mitteilung des Einheitlichen Patentgerichts
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