Blue Note vs. Blue Note: Die Wort-und Bildmarke konnte den Markenschutz vor dem BPatG gegen die ältere Wortmarke Blue Note behaupten. Trotz teilweise identischer beanspruchter Waren sah das Gericht die grafische Gestaltung als entscheidend und entschied gegen Verwechslungsgefahr.

Eine Wort- und Bildmarke muss ebenso wie andere Markenarten Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichen aufweisen und darf nicht beschreibend sein für die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beansprucht wird (siehe Alpine Welten). Das allerdings war im vorliegenden Fall nicht der strittige Punkt.
Vielmehr wurde gegen die Markeneintragung der deutschen Wort- und Bildmarke Blue Note Beschwerde vor dem BPatG eingelegt mit dem Hinweis auf die ältere eingetragene Wortmarke Blue Note (EM 010 597 251). Die Widersprechende machte Verwechslungsgefahr mit der eigenen älteren Wortmarke Blue Note geltend, zumal zum Teil identische Waren beansprucht wurden.
Ältere Wortmarke in jüngeres Zeichen: Hinweis auf Verwechslungsgefahr
Nach allgemeiner Rechtsprechung gilt die Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Zeichen als starker Hinweis auf Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr, möglicherweise sogar als bösgläubige Markenanmeldung (vergleichen Sie gerne SHOWROOM vs. SHOWROOM 86). Erst kürzlich urteilte in diesem Sinn das Europäische Gericht (EuG) im Fall OOfos. Der EuG erinnerte in diesem Urteil daran, dass die Wortelemente einer Wort- und Bildmarke grundsätzlich unterscheidungskräftiger sind als ihre Bildelemente, da sich Verbraucher gerne auf Waren beziehen, die sie zitieren können.
Auch das BPatG vertrat diese Ansicht. Da der Wortbestandteil einer Marke am ehesten vom Publikum als Kennzeichen wahrgenommen werde, ist in einer Wort- und Bildmarke der Wortbestandteil besonders zu beachten, betonte auch der BPatG. Dies gelte jedoch nur für die Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr, weil eine bildliche Gestaltung nicht die akustische, sondern allein die visuelle Wahrnehmung anspreche, führte das Bundespatentgericht aus. Da aber die Streitmarke eine besonders auffällige graphische Gestaltung aufweist, hatte die Gestaltung der Marke nach Meinung des Gerichts auch Einfluss auf die klangliche Wahrnehmung der Streitmarke.
Klanglicher Unterschied trotz gleichem Wortelement
Das Publikum werde auf Grund der grafischen Hervorhebung durch Größe und Schriftgestaltung innerhalb des Gesamtzeichens der angegriffenen Marke die Buchstaben „BN“ als mitprägend wahrnehmen, führte das BPatG aus. Gerade die Buchstaben „BN“ prägten den Gesamteindruck der jüngeren Marke wesentlich, wenn nicht sogar überwiegend. Allenfalls werde das Publikum, sofern es die Wörter „Blue Note“ in der angegriffene Marke überhaupt erkennt, diese als Ganzes „BN Blue Note“ verstehen. Daher seien die beiden Marken klanglich trotz gleichem Wortelement unterschiedlich: es ergeben sich die Klangbilder „be en blu not“ für die Streitmarke und „blu not“ für die ältere Wortmarke.
Für Wortmarken gilt der Schutz vor das Wort
In einem vergleichbaren Fall EcoBlue/Blue hatte der EuG bereits im November 2008 entschieden (T:2008:489, bestätigt durch EuGH, Rs. C-23/09 P), dass der durch die Eintragung einer Wortmarke gebotene Schutz für das in der Anmeldung angegebene Wort gelte und nicht für die grafischen oder stilistischen Merkmale, die diese Marke aufweisen könnte. EcoBlue hatte geltend gemacht, dass die Marke mit einem Großbuchstaben geschrieben war. Dies wurde vor dem EuG als unerheblich gesehen. EcoBlue verlor gegen die ältere Wortmarke Blue.
Ein kürzlich vom EuG entschiedener Fall bestätigt dies: DUNGEONS & DRAGONS gewinnt gegen DUNGEONS
Das BPatG bezog sich in seinem Urteil direkt auf den Fall EcoBlue/Blue. Im Fall EcoBlue war EcoBlue als Unionswortmarke angemeldet worden, es wurden also die zwei Wortmarken EcoBlue und Blue miteinander verglichen. Im vorliegenden Fall Blue Note handelt es sich jedoch um den Vergleich der Wort- und Bildmarke und der Wortmarke. Die hier zu vergleichenden Marken unterscheiden sich schriftbildlich deutlich, urteilte der BPatG.
Gesamteindruck geprägt durch die ältere Wortmarke?
Eine Verwechslungsgefahr könne zwar durchaus auch dann zu bejahen sein, wenn der Gesamteindruck der mehrbestandteiligen angegriffenen Marke gerade durch den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt wird, räumte das Gericht ein. Das setze jedoch voraus, dass deren übrige Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen. Das aber sei vorliegend nicht der Fall, machte das Gericht deutlich. Je kürzer der Wortbestandteil ist, umso größeres Gewicht erhalte zudem die graphische Gestaltung bzw. die bildlichen Unterschiede, ergänzte das BPatG.
Lesen Sie in diesem Zusammenhang gerne auch unseren Beitrag: MAN versus MANDO – Verwechslungsgefahr?
Unterscheidungskräftig durch auffällige Gestaltung
Die graphische Gestaltung der angegriffenen Marke verhinderte die Annahme von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung der beiden Marken Blue Note, urteilte das Gericht.
Insgesamt unterschieden sich die Vergleichszeichen aufgrund der auffälligen Grafik und der beiden Großbuchstaben der angegriffenen Marke in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich, erläuterte das BPatG. Die angegriffene Marke werde in klanglicher Hinsicht von ihren Wortbestandsteilen „BN“ und „Blue Note“ geprägt. Angesichts der grafisch auffälligen und in großer Schrift vorangestellten Großbuchstaben „BN“ könne nicht angenommen werden, dass diese beiden Buchstaben nicht mit ausgesprochen würden, führte das Gericht aus.
Es könne auch keine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr angenommen werden, da es sich bei „Blue Note“ nicht um ein geläufige Wortkombination der englischen Sprache handle. Das Gericht wies darauf hin, dass es mehrere Bedeutungen des Begriffs Blue Note gebe und nannte unter anderem „farbigen Zettel“ oder „blaugefärbte Banknote“ oder auch als generelle „Andeutung eines blauen Farbtons“ oder auch als „Hinweis auf eine Bluesmelodie“.
Zwischen den Vergleichsmarken bestehe in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren keine Verwechslungsgefahr nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG, urteilte das BPatG und wies die Beschwerde der Markeninhaberin der Wortmarke „Blue Note“ zurück.
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Quellen:
Urteil des BPatG „Blue Note“ 27 W (pat) 108/16
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