Die Inhaberin der älteren Unionsbildmarke SHOWROOOM86 war erfolgreich im Widerspruch gegen die Unionsbildmarke SHOWROOM. Trotz anderem Stil und unterschiedlicher visueller Elemente bestätigte der EuG die Verwechslungsgefahr der Bildmarken.
In einer Zeit, in der Ausstellungsräume immer wichtiger werden für Unternehmen der Modebranche, der Kosmetikbranche, aber auch der Mobiltelekommunikation und der Autobranche, hat das Europäische Gericht (EuG) in einem interessanten Markenstreit geurteilt: SHOWROOM vs. SHOWROOM 86.
Der Sachverhalt
Im August 2012 hatte die Klägerin, die Showroom sp. z o.o (Polen), eine europäische Bildmarke SHOWROOM angemeldet. Die Bildmarke wurde registriert in den Nizza-Klassen 25 (vor allem Mode und Kleidung), 35 (u. a. Online Werbung und Einzelhandelsverkauf) und 36 (u.a. Immobilienangelegenheiten, Versicherungen, Finanzen und elektronischer Zahlungsverkehr). Im Juli 2013 erhob die E-Gab NV (Belgien) gemäß Artikel 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Artikel 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35. Sie begründete ihren Widerspruch mit der eigenen älteren europäischen Bildmarke SHOWROOM86 für überwiegend gleiche Waren und Dienstleistungen, die nur wenige Monate früher angemeldet worden war.
Die Widerspruchsabteilung erkannte den Widerspruch teilweise an – beispielsweise wurde die Eintragung in Klasse 35 für Online-Werbung bestätigt, für Einzelhandelsverkauf jedoch nicht) und stellte eine Verwechslungsgefahr fest. Nach Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung verwies die Beschwerdekammer den Fall zurück an die Prüfungsabteilung und forderte eine grundsätzliche Prüfung, ob absolute Eintragungshindernisse für die genannte Marke SHOWROOM bestehen. Die Prüfungsabteilung lehnte dies ab, und so entschied die Beschwerdekammer auf Anerkennung des Widerspruchs. Die Streitmarken seien grundsätzlich ähnlich für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen und wiesen Verwechslungsgefahr auf, entschied die Beschwerdekammer.
Überwiegen die gemeinsamen verbalen Elemente alle anderen?
Die Beschwerdekammer habe daher völlig zurecht die 3 Ebenen der Streitmarken berücksichtigt und bewertet, das waren das Vorhandensein der beiden Wörter „Show“ und „Room“, die getrennt oder in Kombination betrachtet werden können, und das bildliche Element 86 andererseits. Auf diesen drei Ebenen wurde richtigerweise geprüft, ob die Differenzierungselemente der Streitmarken ihre Ähnlichkeit, die sich aus der gemeinsamen Präsenz der beiden Wortelemente „Show“ und „Raum“ ergibt, neutralisieren könnten, fasste das Gericht zusammen. Überwogen also die gemeinsamen verbalen Elemente die sie unterscheidenden Elemente?
Numerisches Element „86“ wird als beschreibende Ergänzung gesehen
Weder das Vorhandensein des numerischen Elements „86“ in der älteren Marke noch die stilistische Unterscheidung zwischen den widerstreitenden Zeichen ermögliche eine ausreichende Unterscheidung zwischen den beiden Streitmarken, stellte die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung fest. Die ältere Marke werde – vor allem im Modebereich – entweder als Bezugnahme auf eine Ausstellungsraumnummer 86 oder einen 1986 gegründeten Ausstellungsraum oder als einfacher Markenname der Marke SHOWROOM verstanden. Dies sei plausibel, urteilte der EuG, und bestätigte die Interpretation des Wortes „Showroom“ im Allgemeinen als Ausstellungsraum. In diesem Zusammenhang komme der Zahl 86 kein innerer Wert zu, dieser sei daher als beschreibende Ergänzung zum verbalen Element „Showroom“ anzusehen.
EuG bestätigt Verwechslungsgefahr
Der EuG bestätigte daher die Entscheidung der Beschwerdekammer, die festgestellt hatte, dass die Zeichen insgesamt zumindest bis zu einem durchschnittlichen Grad ähnlich sind und dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Das Gericht erinnerte an die Rechtsprechung, nach der auch bei einer älteren Marke mit schwacher Unterscheidungskraft eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, insbesondere wegen der Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen.
Klägerin verweist auf zweites Verfahren mit anderer Entscheidung
In einem zweiten Klagegrund machte die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe rechtswidrig ignoriert, dass die Nichtigkeitsabteilung in ihrer Entscheidung vom 16. Juni 2016 zu dem Schluss kam, dass es keine Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen gebe. Es handelte sich dabei um ein zweites Verfahren um die beiden Streitmarken, bei der der Vorwurf böswillige Markenanmeldung lautete.
Der EuG wies aber auch diesen Klagegrund zurück. Es habe sich bei dem genannten Verfahren um einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen Böswilligkeit gehandelt und nicht – wie im vorliegenden Fall – um einen Widerspruch. Zudem wurde diese Entscheidung von einer Nichtigkeitsabteilung erlassen, einer niedrigeren Instanz als eine Beschwerdekammer. Und selbst wenn dies nicht so wäre, ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen von einer Beschwerdekammer ausschließlich auf der Grundlage der entsprechenden EU Verordnung (in diesem Fall der EU Verordnung 2017/1001) und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen, stellte der EuG klar.
Die Klage der Showroom sp. z o.o wurde daher vollständig abgewiesen.
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Quellen:
Urteil des EuG „Showroom“ EU:T:2019:631
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